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886 PAPIER-ZEITUNG. No. 35. 8. Wahl eines Ausschusses von 3 Mitgliedern zur Vorprüfung der Jahres- rechnung für 1891. 9. Geschäftliche Mittheilungen. Die den Mitgliedern zugegangenen gedruckten Einladungsschreiben sind als Legitimation vorzuzeigen. Die Mitglieder können sich durch stimmberechtigte Berufsgenossen oder bevollmächtigte Leiter ihrer Betriebe vertreten lassen. Mainz, 20. April 1891. Der Vorstand der Sektion IV. Th. Knoeckel, Vorsitzender. Verein Deutscher Buntpapier-Fabrikanten. 15. Generalversammlung Sonntag, 24. Mai 1891 vormittags 9 Uhr in Stahls Gasthof zu Schneeberg in Sachsen. TAGES-ORDNUNG: 1. Bericht des Vorsitzenden über den Stand des Vereins und die Lage der Buntpapierindustrie. 2. Rechnungslegung durch den Kassenführer Herrn F. W. Abel, Magdeburg. 3. Die Fortschritte in der Buntpapierfabrikation, insbesondere in den Streich- und sonstigen Hilfsmaschinen. 4. Stellungnahme der Buntpapierindustrie zu den demnächst ablaufenden Zoll- und Handelsverträgen. 5. lieber die Missstände im Buntpapierverkauf und Berathung über die Mittel und Wege zu deren Abhilfe. ß. Ausstellungen mit Betrachtnahme ob fachlich, national oder international. Schutzverein der Papier-Industrie. 14. Generalversammlung Sonntag, 24. Mai 1891 mittags 1/212 Uhr in Stahls Gasthof zu Schneeberg. 1. Bericht des Kassenführers, Herrn F. W. Abel - Magdeburg, über den Stand des Vereins, und Rechnungslegung. 2. Ertheilung von Diplomen für treue Mitarbeit. 3. Bericht über die vertraulichen Listen und Auskunftsertheilung durch den Vertrauensmann Herrn Carl Hofmann. 4. Gemeinsame Vertretung der Mitglieder durch den vom Verein ange stellten Rechtsanwalt. 5. Vertretung bei Konkursen durch den Deutschen Creditorenverband. 6. Anträge zur Ausdehnung des Vereins und zur Hebung seiner Wirk samkeit, sowie Aenderung und Ergänzung der Satzungen. 7. Aufnahme des Papier-Vereins Rheinland- Westfalen. 8. Vorlage der von dem Verein Deutscher Papierfabrikanten entworfenen Verkaufsbedingungen und Beschlussfassung darüber. 9. Ausstellungen mit Betrachtnahme ob fachlich, national oder international. 10. Wahl des Ortes der nächsten Generalversammlung. Zeiteintheilung. Sonnabend, 23. Mai. Empfang der Gäste, Spaziergang und Zusammensein in Stahls Gasthof. Sonntag, 24. Mai. Generalversammlungen und zwischen beiden Versammlungen Frühstück. Während der Versammlungen: Besichti gung der Stadt Schneeberg durch die Damen. Kirche St. Wolfgang mit Altarbild von Lucas Cranach. 4 Uhr nachmittags Mittagessen im Kasino-Saal mit anschliessendem Tänzchen. Montag, 25. Mai. Bei gutem Wetter: Ausflug zu Wagen 8 Uhr vormittags über Neustädtel Zschorlau, Schindlers Werk, Blauen thai, Zimmersacher nach dem 1126 m hohen Auersberg. Picknick auf dem dortigen Aussichtsthurm. Fussgänger: Mit Bahn nach Blauen- thal und zu Fuss auf den Auersberg, abwärts (30—40 Min.) nach Wildenthai, zu Wagen nach Eibenstock, dort Mittagessen im Raths- keller-Hotel. Maibowle im Kasino-Garten zu Schneeberg. Bei schlechtem Wetter: Besichtigung der Papier- und Holzstoff- Fabriken Niederschlemas, der Maschinenfabrik von Gustav Toelle in Nieder-Schlema. Zu Wagen nach Eibenstock, wo Mittag gegessen wird. Abends Zusammensein im Kasino zu Schneeberg. Dienstag, 26. Mai. Besichtigung der genannten Niederschlema- sehen Fabriken und Spaziergang durch den Poppenwald im Mulden thai nach dem Forsthaus der Prinzenhöhle, von dort nach Stein. Äusser den genannten Fabriken stehen während dieser Tage noch die Toelle’schen Papier- und Zellstoff-Fabriken in Prinzenhöhle bei Nieder-Schlema und Thiergarten bei Stein, sowie die Zellstoff-Fabriken von C. F. Leonhardt, — Hoffmann und Toelle in Crossen bei Zwickau zur Besichtigung offen. Gute Unterkunft bieten: Stahls Gasthof, Schneeberg. Gasthof zur Sonne, Schneeberg. Gasthof zum Carlsbader Haus, Schneeberg Neustädtel, 5 Minuten vom Bahnhof Schneeberg. Die Firmen: Gebrüder Wilisch in Schneeberg. Gustav Toelle in Oberschlema. C. F. Leonhardt in Niederschlema. Holzstoff- und Papierfabrik in Niederschlema haben den gesellschaftlichen Theil übernommen und bitten, alle An fragen, Wohnungsbestellungen usw. an Gebrüder Wilisch zu richten. Es wird sehr gewünscht, dass alle Theilnehmer sich und ihre Damen zeitig vorher anmelden. Der Vorstand beider Vereine. Kommerzienrath Alois Dessauer, Vorsitzender. Gebrauchsmuster. Bei der zweiten Lesung des Gebrauchsmustergesetzes, dessen wesentlichen Inhalt wir im Jahrgang 1890, Seite 2310 mittheilten, wurden am 24. April im Deutschen Reichstag einige Punkte besprochen, die wichtig erscheinen. Die Kenntniss der Gründe, warum manche Bestimmung nicht in das Gesetz aufgenommen wird, dürfte auch von Interesse sein. Für das Papierfach hat die Erörterung noch beson deren Werth dadurch, dass der Referent Samhammer-Sonneberg, sowie die Hauptredner Komm.-R. Adt-Forbach und R. Schmidt-Elberfeld Fabrikanten unseres Faches sind. Der Bericht des Reichsanzeigers über jene Sitzung hat folgenden Wortlaut: In zweiter Lesung beräth das Haus den Gesetzentwurf, betreffend den Schutz von Gebrauchsmustern. Die XL Kommission hat den Entwurf mit unerheblichen Aenderungen angenommen. Referent ist der Abg. Samhammer. § 1 lautet nach den Kommissionsbeschlüssen: „Modelle von Arbeitsgeräthschaften oder Gebrauchsgegenständen oder von Theilen derselben werden, insoweit sie dem Arbeits- oder Gebrauchs zwecke durch eine neue Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung dienen sollen, als Gebrauchsmuster nach Maassgabe dieses Gesetzes geschützt. Mo delle gelten insoweit nicht als neu, als sie zur Zeit der auf Grund dieses Gesetzes erfolgten Anmeldung bereits in öffentlichen Druckschriften be schrieben, oder im Inlande offenkundig benutzt sind.“ Nach § 2 sind Modelle, für welche dieser Schutz verlangt wird, bei dem Patentamt schriftlich anzumelden, und für jedes angemeldete Modell ist eine Gebühr von 15 M. (Vorlage 20 M.) einzuzahlen. Abg. Freiherr von Buol weist darauf hin, dass von verschiedenen Seiten auch verlangt worden sei, die Bedingung einer ausführlichen Beschreibung des Modells in das Gesetz aufzunehmen; es empfehle sich aber, dem Patent amt zu überlassen, in dieser Beziehung Bestimmungen zu treffen. Geh. Regierungs-Rath Wermuth bemerkt, dass die Beschreibung des Modells in jedem Falle so genau sein müsse, um dem Patentamt und ge gebenenfalls dem Richter die genaue Unterscheidung der neuen Gestaltung, Anordnung oder Vorrichtung an demselben zu ermöglichen; einen be stimmenden Einfluss auf die Form der Beschreibung könne das Patentamt aber nicht ausüben, wenn es auch Bestimmungen im Sinne der Ausführungen des Abg. Freiherrn von Buol zweifellos erlassen dürfe. §§ 1 und 2 werden unverändert in der Fassung der Kommission angenommen. Die Kommission hat einen neuen § 8a eingefügt, wonach die in Gemässheit dieses Gesetzes geschützten Gebrauchsmuster auf jedem Stück die Bezeichnung: »gesetzlich geschützt« tragen müssen, und wonach jeder Entschädigungsanspruch demjenigen verloren gehen soll, der es unterlässt, diese Bezeichnung anzubringen. Die Abgg. Adt, Freiherr von Buol, Goldschmidt, Hultzsch und Merbach beantragen, diesen § 8a wieder zu streichen. Abg Adt erklärt, dass er in der Kommission zu den Veranlassern dieser Bestimmung selbst gehört habe, sich aber nachträglich habe überzeugen müssen, dass deren Durchführung aussichtsl s sei. Man werde lediglich mit einer Un masse von »gesetzlich geschützten« Gebrauchsmustern überschwemmt werden. Geheimer Regierungs-Rath Wermuth: Dem § 8a ständen rechtliche, ge schäftliche und internationale Schwierigkeiten entgegen. Der Versuch, eine solche Bestimmung zu erlassen, sei in einigen Staaten allerdings gemacht, aber in anderer Richtung. Bestimmungen nach der Art des vorgeschlagenen § 8a beständen nur in den Vereinigten Staaten für Patente und in England für Muster, aber auch dort nicht in dem vorgeschlagenen Umfange. Die verbündeten Regierungen müssten dringend ersuchen, von der Annahme des § 8a abzusehen. Abg. Freiherr von Buol spricht gleichfalls gegen § 8a. § 8a wird gestrichen. § 13 bestimmt: Wer im Inlande einen Wohnsitz oder eine Nieder lassung nicht hat, kann nur dann auf den Schutz dieses Gesetzes An- spruch machen, wenn in dem Staate, in welchem sein Wohnsitz oder seine Niederlassung sich befindet, nach einer im »Deutschen Reichs- Gesetzblatt« enthaltenen Bekanntmachung deutsche Gebrauchsmuster einen Schutz geniessen. Abg. Schmidt - Elberfeld beantragt, das Wort »deutsche« zu streichen und dem Passus folgenden hinzuzusetzen: »und den deutschen Staatsange hörigen dieser Schutz in demselben Maasse gewährt wird, wie den Angehörigen der mit Bezug auf Musterschutz am meisten begünstigten Staaten.« Der Antragsteller führt aus, dass die jetzige aus dem Markenschutzgesetz über- nommene Fassung die deutschen Interessen nicht genügend schütze. England verweigere auf diesem Gebiet die Reziprozität, es gewähre anderen Staaten Rechte, welche es Deutschland verweigere. Deshalb sei eine möglichst vor sichtige Fassung dieses § 13 eine Bedingung für das gedeihliche Wirken dieses Gesetzes. Geheimer Regierungs-Rath Wermuth: Die Frage des internationalen