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840 PAPIER-ZEITUNG. No. 33. zur Verbreitung bestimmt ist, der Name und Wohnort des Verlegers, oder beim Selbstvertriebe der Druckschrift der Name des Verfassers oder Herausgebers genannt sein. Anstelle des Namens des Druckers oder Verlegers genügt die Angabe der in das Handelsregister einge tragenen Firma. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die nur zu den Zwecken des Gewerbes und Verkehrs, des häuslichen und geselligen Lebens dienenden Druckschriften, als Formulare, Preiszettel usw., sowie Stimmzettel für öffentliche Wahlen, sofern sie nichts weiter als Zweck, Zeit und Ort der Wahl und die Bezeichnung der zu wählenden Personen enthalten. Auf solchen Drucksachen ist also die Anbringung der Druckfirma nicht erforderlich. Verleger. Verleger ist derjenige, welchem der Verfasser die Befugniss über tragen hat, die Schrift durch den Druck zu vervielfältigen und sie auf eigene Rechnung unter die Buchhändler und sonstwie ausschliessend abzusetzen. Will der Autor, dass der Verleger den Vertrieb über nimmt, jedoch für Rechnung des Autors, so wird der Verleger »Kom- missionsverleger« genannt. — Der Autor kann endlich den Selbst verlag seiner Schrift als Selbstverleger« ohne buchhändlerische Ver mittelung übernehmen. Derselbe ist solchenfalls auch Verleger. Er kann sich daher nach § 6 des Reichs-Pressgesetzes sowohl als Ver leger als auch als Verfasser bezeichnen. Trifft der Drucker und der Verleger in einer Person zusammen, so ist diese unter gleichzeitiger Angabe beider Formen der Mitwirkung zu benennen. Die Vorschrift setzt einen »legitimen Verlag« nicht voraus; die selbe ist daher auf den Fall angewendet worden, wo der Buchhändler sich ein fremdes Verlagsrecht anmaasste, und ein im Ausland er schienenes Werk in Deutschland wieder abdrucken und vertreiben liess, indem er sich zum Herausgeber eines ins Freie erklärten Werkes macht und solches in Selbstvertrieb übernahm, gleich wie solches der Fall sein würde, wenn der Buchhändler irgend ein anderes freies Werk, z. B. einen Klassiker, ohne weitere Beihilfe eines Bear beiters abdrucken lassen und verbreiten wollte. Die Angabe des aus ländischen Verlegers könnte daher den inländischen Buchhändler nicht schützen. Ob der Verleger Honorar zahlt oder nicht, ist bei Anwendung des § 6 des Reichspressgesetzes gleichgiltig. Die Verlagsgeschäfte, sowie die sonstigen Geschäfte des Buch- oder Kunsthandels, ferner die Geschäfte der Druckereien, sofern nicht der Betrieb ein hand werksmässiger ist, sind Handelsgeschäfte. Auch der Zeitungsverlag ist ein Handelsgeschäft. Die kaufmännische Thätigkeit eines Zeitungs verlegers umfasst die Rechtsgeschäfte, welche derselbe zum Erwerbe der zu veröffentlichenden literarischen Erzeugnisse, zur Verviel fältigung derselben und zur Verwerthung des von ihm verlegten Blattes abschliesst. Nachdruck ist die Verletzung eines fremden Verlagsrechtes durch Vervielfältigung eines literarischen oder artistischen Erzeugnisses. Dem blossen Wort sinn nach bedeutet zwar Nachdruck jeden Wiederabdruck eines schon gedruckten Werkes, allein der Sprachgebrauch hat von jeher mit dem Worte Nachdruck die Bezeichnung der Widerrechtlichkeit verbunden, so dass der Begriff auf solche Nachbildungen zu beschränken ist, durch welche der eigentliche Verlagsberechtigte in der ausschliess lichen Nutzung seines Erzeugnisses beeinträchtigt wurde. Dennoch hat es lange gewährt, ehe diese Widerrechtlichkeit des Nachdrucks zu allgemeinerer Anerkennung gelangte, und erst der Neuzeit gebührt das Verdienst, einen kräftigen, gesetzlichen Schutz gegen den Nach druck geschaffen zu haben. Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken usw., enthält die zur Zeit gütigen Bestimmungen über Nachdruck. Hierzu hat das Reichs-Oberhandelsgericht die fol genden Rechtsgrundsätze aufgestellt: »Das Reichsgesetz vom 11. Juni 1870, betreffend das Urheberrecht an Schriftwerken usw., schützt zwar auch die vor seiner Geltung erschienenen Werke, findet aber auf die vor dem 1. Januar 1872, an welchem Tage es in Kraft ge treten, begangenen Nachdruckshandlungen keine Anwendung, äusser insofern seine Strafe eine mildere ist. Ein einheitliches Werk, welches in mehreren Abtheilungen oder in nur zufällig getrennten Lieferungen erscheint, gilt vor diesem Gesetz als ein ganzes, das hinsichtlich seiner Statthaftigkeit in allen Theilen noch dem alten Rechte unter liegt, sollte auch die Vervielfältigung unter der Herrschaft des alten Gesetzes nur begonnen haben. Nach einem Erkenntniss des Oberhandelsgerichts ist ein Vertrag über Abtretung, Verkauf usw. eines Verlags Werkes, das in die Kate gorie der unerlaubten Nachdrucke gehört, also eine unerlaubte Hand lung darstellt, wirkungslos. (Fortsetzung folgt.) Gebrüder Brehmer, Plagwitz-Leipzig. Fabrik patentirter Heftmaschinen und Lederschärfmaschinen. Triumph- Copirverfahren keine Copirpresse mehr! kein Wasser mehr! Höchst praktisch und billig! [51170 Dressler & Heinemann, München. Sulfit - Cellulose - Fabrik, Cunnersdorf, Reg.-Bez. 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