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PAPIER-ZEITUNG. 811 timirt, oder 8) prozessunfähig und darum zur Uebernahme einer Vertretungs-Vollmacht vor öffentlichen Behörden, insbesondere zum Auftreten als Aktoren vor dem Patentamt unfähig sind, z. B. Handels firmen und Personen, welche die gewerbsmässige Vertretung vor den Patentbehörden unter fremden Namen betreiben. c. Die Entscheidung über die Beschwerde erfolgt in einer Sitzung der zuständigen Abtheilung, welche dabei mit zwei rechtskundigen und drei technischen Mitgliedern besetzt sein muss (§ 14, Absatz 4.) d. Vor der Entscheidung sind die Betheiligten, auf ihren Antrag, zu einer mündlichen Aeusserung zuzulassen und zu diesem Behufe zu laden. War die Ladung des Antragstellers bereits in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung erfolgt, — wozu eine Verständigung mit dem Patentsucher bei der Vorprüfung aber nicht zu rechnen ist — so kann jener Antrag abgelehnt werden, ausserdem nicht. e. Boi der Entscheidung dürfen neue, d. h. in der Vorinstanz nicht erörterte Thatsachen oder Beweismittel nur unter der Bedingung berücksichtigt werden, dass den Betheiligten zuvor Gelegenheit gegeben war. sich hierüber zu äussern. Zu § 28. Nichtigkeitsverfahren. a. Es liegt im öffentlichen Interesse, zu Unrecht ertheilte Patente zu beseitigen und missbräuchliche Ausbeutung derselben, über ihre rechtliche Tragweite hinaus, zu verhindern. Hieraus folgt, dass jeder mann, äusser im Falle des § 10, Nr. 3, befugt ist, ohne den Nachweis eines unmittelbaren persönlichen Interesses, den Antrag auf Nichtig keitserklärung eines Patents zu stellen. b. Anträge, welche auf die Behauptung sich stützen, dass die Erfindung zu Unrecht, sei es aus Irrthum oder infolge von Unkennt- niss entgegenstehender Momente, für neu gehalten wurde, sind nur zulässig, wenn sie innerhalb fünf Jahren, vom Tage der über die Ertheilung des Patents erfolgten Bekanntmachung an gerechnet (§ 27, Absatz 1) gestellt werden. Für Patente, welche beim Inkrafttreten des Gesetzes — am 1. Oktober 1891 — bereits bestehen, ist diese Frist auf drei Jahre festgesetzt; dieselbe läuft also am 30. September 1894 ab (Art II.). c. Auf die übrigen Fälle der Nichtigkeit — erstens wegen Kollision verschiedener Patentrechte, zweitens wegen widerrechtlicher Entwendung — sind die obigen Präklusivfristen nicht anwendbar. Aus diesen Gründen können Anträge auf Nichtigkeitserklärung selbst nach dem Erlöschen der betreffenden Patente noch gestellt werden. Zu §§ .35, 36, 37. a. Das Gesetz geht davon aus, dass niemandem zugemuthet werden kann, über den Inhalt und die Tragweite der bestehenden Patente sich fortlaufend in Kenntniss zu erhalten, um der Gefahr der gerichtlichen Bestrafung und der zivilrechtlichen Haftung zu entgehen. Dem Patentinhaber steht deshalb bisher ein Entschädigungs anspruch nur bei wissentlicher Patentverletzung zu. Der Nachweis dieser Thatsache ist indess, namentlich bei chemischen Erzeugnissen meist mit so grossen Schwierigkeiten verbunden, dass der Patentinhaber gegen eine Verletzung seines Rechts manchmal nicht mit Erfolg einschreiten kann. Aus diesem Grunde ist nunmehr bezüglich der zivilrechtlichen Entschädigungspflicht die grobe Fahr- lässigkeitder Wissentlichkeit gleichgestellt. Dies erscheint umsomehr gerechtfertigt, als durch die gleichzeitige Beschränkung des Vorbietungs rechts des Patentinhabers auf den gewerbsmässigen Gebrauch (vergl. Bemerk, zu § 4 unter b) die Entschädigungspflicht fortan nur für den Kreis derjenigen Personen besteht, welche berufsmässig mit den Erzeugnissen patentirter Erfindungen zu thun haben. Eine die grobe fahrlässige Patentverletzung ausschliessende verschärfte Auf merksamkeit dieser Interessenten auf die Vorgänge des Erfindungs schutzes im Bereiche ihrer Geschäftsthätigkeit wird recht wohl be ansprucht werden dürfen. b. Die Strafbestimmungen in den §§ 36 und 37 blieben unver ändert mit der Maassgabe, dass der Zurücknahme des Strafantrages vor Verkündigung eines auf Strafe lautenden Urtheils ein gesetzliches Hinderniss nicht mehr entgegensteht. Bisher war die Einstellung einer Untersuchung wegen Patentverletzung von dem Willen des Antragstellers unabhängig. Das Strafverfahren musste durchgeführt werden, selbst nachdem die Parteien sich gütlich mit einander ver glichen hatten; sodass manchmal das landesherrliche Begnadigungs recht hat angerufen werden müssen und sich in geeigneten Fällen heilsam bethätigt hat. Zu $ 40. Gemäss der Strafandrohung: »Geldstrafe bis zu Einhundert fünfzig Mark oder Haft bilden die unter Nrn. 1 und 2 beschrie benen Rechtswidrigkeiten eine Uebertretung und sind von den Schöffengerichten abzuurtheilen. Der Zweck der von der Reichs tagskommission beschlossenen Strafandrohung »Geldstrafe bis zu Ei ntau send Mark , wodurch jene Rechtswidrigkeiten als »Vergehen« charakterisirt sind, besteht, wie im Bericht der Kommission ausdrück lich ausgesprochen ist, darin, diejenigen Fälle der Zuwiderhandlung gegen § 40, in welchen die Tragweite eines Patents in Frage kommt, den Strafkammern der Landgerichte zu unterstellen. Nach Lage der sonst eingreifenden Gesetzgebung dürfte sich durch diese Maassnahme hinsichtlich der Behandlung dieser Reate nichts Wesentliches ändern. Zu Art. II ist bei § 28 unter b das Nöthige angegeben. Der fünfte Abschnitt des Gesetzes vom 25. Mai 1877 besteht fortan noch in Kraft Beim Zitiren des neuen Gesetzes genügt es daher nicht, lediglich »das Patentgesetz« zu nennen. Um den Unterschied hervortreten zu lassen muss mindestens »Patentgesetz von 1891« gesagt werden, was auch im Interesse der Kürzung des Ausdrucks annehmbar erscheint. * * * Möchten nun die betheiligten Kreise sich im eigenen Interesse angelegen sein lassen, an dem ihnen zukommenden wesentlichen Theile bei der Durchführung der geschaffenen Neuerungen auch ihrerseits beharrlich und umsichtig mitzuwirken. Einzelne dieser Schöpfungen erscheinen unter mancherlei Gesichtspunkten als ein schwieriges Wagniss. Das Gelingen hängt keineswegs allein von der Thätigkeit des Patentamts ab, sondern ist auch von dem Grade und der Art der Theilnahme be dingt, welche seitens der Interessenten der Entwicklung dos deutschen Patentwesens gewidmet werden wird. [51311 Schreibfedern ONNHLFJPZIG BoNNulELZJG Inh.: Aug. Zeiss. [52396 anerkennt vorzüglichste Qualität und Konstruktion, Export nach allen Ländern. Ausführl. Preisliste kostenfrei Berlin * F. SOENNECKEN’s VERLAG * BONN * Leipzig. 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