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wegen technischer Schwierigkeiten unverwerthbare Erfindungsgedanke enthalten ist, vor mein - als hundert Jahren erschienen war. Diese Vorschrift muss selbst denen als viel zu weitgehend sich darstellen, welche die zu Grunde liegende Absicht an und für sich nicht für verwerflich halten. Denn das Gesetz trifft nicht etwa bloss »kaum bekannte Schriften aus längst vergangener Zeit«, in denen «möglicher weise etwas Aehnliches beschrieben sein könnte« — wie der Kom missionsbericht sagt — sondern es trifft die gesammte Literatur aus jener Kulturperiode. Ein Einzelner erlangt so die Möglichkeit, eine längst zum Gemeingut gewordene wissenschaftliche Wahrheit zu seinem individuellen Vortheil auszubeuten, während im Gegensatz da zu die Gesetze zum Schutze des geistigen Eigenthums und namentlich auch die Patentgesetze der Kulturstaaten davon ausgehen, durch ein zeitlich beschränktes Monopol die Geheimhaltung von Fortschritten in der Industrie zu verhüten, um so nach Ablauf des Monopols die vom Erfinder angebahnte Bereicherung der menschlichen Kenntnisse für das Gemeinwesen nutzbringend zu machen. Etwaigen, aus jener Neuerung voraussichtlich entstehenden Miss bräuchen wird daher die Rechtsprechung des Patentamts und Reichs gerichts den Boden zu entziehen haben. b. Durch den zweiten Absatz des § 2 sollen die Schwierigkeiten gehoben werden, welche aus der Veröffentlichung einer Erfindung im Auslände gegen das Patentgesuch herzuleiten sein würden. Nach dem bisher geltenden Recht wird ein Patentsucher in Deutschland abge wiesen, wenn seine Erfindung vor der Anmeldung bei uns im Aus lande bereits schriftlich veröffentlicht war. Ob die Veröffentlichung von einer ausländischen Patentbehörde im Interesse des Erfinders, oder von ihm selbst, oder von dritter Seite ausgegangen, begründet keinen Unterschied. Das neue Gesetz statuirt eine Ausnahme von jenem Grundsatz zu Gunsten der patentbehördlichen Publikationen; dieselbe ist jedoch beschränkt: a) zeitlich auf drei Monate vom Tage der Herausgabe der be treffenden Schrift; b) persönlich auf den Inhaber des betreffenden Patents oder seine Rechtsnachfolger, und cj allgemein auf diejenigen Staaten, in denen das gleiche Ver halten hinsichtlich der deutschen patentamtliehen Veröffentlichungen geübt wird. Zu § 3. a. Bisher bestanden Zweifel über die gegenseitigen Rechtsver hältnisse in Fällen einer Konkurrenz von Anmeldungen mit anderen Anmeldungen oder mit Patenten oder von Patenten unter einander. Diese Zweifel sind nunmehr dahin entschieden, dass das Patentamt im Ertheilungsverfahren das Verhältniss der späteren zur früheren Anmeldung festzustellen hat. Das Patentamt prüft zu diesemZwecke, ob die später angemeldete Erfindung oder ein Bestandtheil derselben bereits Gegenstand einer früheren Anmeldung oder eines auf Grund derselben ertheilten Patents ist, und bestimmt demgemäss, ob und in welchem Umfange dem späteren Anmelder der Anspruch auf Er- theilung des Patents zusteht, und inwieweit die Benutzung des Patents des späteren Anmelders von der Zustimmung des kraft früherer An meldung Berechtigten abhängig ist. Diese Beschränkung ist für den rechtlichen Inhalt des Patents und für dessen Beurtheilung im Zivil und Strafprozess gerade so maassgebend, wie jede sonstige vom Patentamt gegenüber den Anträgen des Patentsuchers bei der Patent- ertheilung getroffene Festsetzung. In der Patenturkunde wird das Abhängigkeitsverhältniss durch den Zusatz zum Ausdruck zu bringen sein: »dass die gewerbliche Verwerthung des Patentes nicht ohne den Willen des Inhabers des Patentes Nr statthaft ist«. Vermögen sich beide Patentinhaber nicht zu einigen, so ist eine positive Ausnutzung der Erfindung allerdings nicht möglich: der rechtliche Inhalt des Zusatzpatentes reduzirt sich dann im wesent lichen auf das dadurch geschaffene Verbietungsrecht gegen Dritte. b. Derjenige, welchem eine neue Erfindung entwendet worden, ist gegenwärtig darauf beschränkt, a) falls ein Dritter ein Patent für diese Erfindung anmeldet, im Ertheilungsverfahren Einspruch dagegen zu erheben, oder b) nach Ertheilung des Patents die Nichtigerklärung desselben zu beantragen. Die Reichstagskommission hat diese Rechtsbehelfe nicht für aus reichend zum Schutz des vorletzten Erfinders erachtet und hat dem letzteren deshalb noch eine besondere Vergünstigung für den Fall zu gesprochen, dass er nach Zurücknahme oder Zurückweisung der Anmeldung infolge seines Einspruchs binnen eines Monates seit Mittheilung des hierauf bezüglichen Be scheides des Patentamtes die Erfindung seinerseits an meldet. Der Vorletze, nunmehrige Patentsucher ist dann befugt, zu ver- langen, dass als Tag seiner Anmeldung der Tag vor Be kanntmachung der früheren Anmeldung festgesetzt werde. Zu s 4. a. Der bisherige Wortlaut des $ I hat die Deutung hervor gerufen, als ob die Patentertheilung lediglich ein Untersagungsrecht gegenüber Dritten erzeuge. Diese Auffassung wird, im Einklang mit den entsprechenden Vorschriften anderer Reichsgesetze über den Schutz des geistigen und gewerblichen Eigenthums, nunmehr ausdrücklich ausgeschlossen, indem dem Patentinhaber das Recht gewährleistet ist, die Erfindung seinerseits in dem durch das Patent normirten Umfange auszunutzen. Vermöge dieser positiven Wirkung seines Patentrechts ist der Inhaber, im Fall der Kollision mit einem älteren Patent, namentlich auch gegen das Verbietungsrecht des Inhabers des letzteren so lange gedeckt, bis im Wege des Nichtigkeitsverfahrens eine anderweite Abgrenzung der beiderseitigen Rechte erfolgt ist. b. Nach dem bestehenden Gesetz ist der ohne Erlaubniss des Patentinhabers erfolgende Gebrauch eines patentirten Gegenstandes — von den'Patenten auf ein Verfahren abgesehen — insoweit un statthaft, als es sich um eine Maschine oder eine sonstige Betriebs- Vorrichtung, ein Werkzeug oder ein sonstiges Arbeitsgeräth handelt, während sich bei den nicht unter diese Kategorieen fallenden Gegen ständen der Patentschutz auf den Gebrauch nicht mit erstreckt. Hierdurch ist es. zum Nachtheil des Patentinhabers möglich geworden, den patentirten Gegenstand aus dem Auslande, oder auch in seinen einzelnen durch das Patent nicht geschützten Bestandtheilen, aus dem Inlande zu beziehen und (im letzteren Falle nach Zusammen setzung der ohne Verletzung des Patents bezogenen Bestandtheile) sodann im beliebigen Umfänge in Gebrauch zu nehmen. Um solche Akte unangreifbarer Patentverletzung zu verhindern, ist die Wirkung des Patents auf alle Gebrauchsgegenstände er streckt, soweit deren Gebrauch sich als gewerbsmässig« charak- terisirt. Durch diesen Begriff soll die gewerbliche Benutzung im weitesten Sinne, insbesondere auch diejenige im Bereiche der Land- und Forstwirthschaft, des Bergbaues, des Verkehrswesens usw. ge troffen werden, ebenso die Benutzung eines patentirten Gegenstandes als Hilfsmittel gewerblicher Produktion. Ausgenommen von dem Patentschutz ist hiernach nur das Gebiet des häuslichen Gebrauchs. c. Die Einfuhr von im Auslande ohne Erlaubniss des Patent inhabers nach dem Patente hergestellten Waaren nach Deutschland ist bei der Strafe der Patentverletzung auch in dem Falle verboten, dass die Waaren nicht zum Absätze im Inlande, sondern zum alsbaldigen Weiter vertrieb nach dem Auslande bestimmt sind. Diese Frage ist gleichfalls in der zu S 1 unter b erwähnten Entscheidung des Reichs gerichts eingehend erörtert mit folgenden Schlussfolgerungen: Dio Waare ist bei Ausführung von Handelsgeschäften auf deutschem Gebiete bewegt, damit äusserlich erkennbar in den Verkehr gebracht, oder zum Objekt gewerblicher Veräusserungsgeschäfte gemacht worden. Die hierin liegende Patentverletzung wird auch durch den Umstand nicht aus geschlossen, dass die Waare im Hamburger Freihafengebiet gelagert und von hier aus versendet worden ist Denn es besteht keine gesetzliche Vorschrift, wonach der Ausscheidung des Hamburger Freihafens aus dem Zollvereins gebiete auch noch nach andern Richtungen als in rein zoll- und handels politischen eine rechtliche Bedeutung beizulegen wäre, sodass etwa die ausserhalb der Zollgrenze liegenden Theile des Reichsgebiets im Sinne des Patentgesetzes als Ausland zu gelten hätten. Der auf Grund dieses Gesetzes gewährte Patentschutz unterliegt vielmehr innerhalb des Reichsgebietes keiner örtlichen Beschränkung. Zu §§ 5 und 6. Das Verbietungsrecht des Patentinhabers ist in beschränktem Maasse auch gegen denjenigen wirksam, welcher zur Zeit der An- meldung bereits im Inlande ilie Erfindung in Benutzung genommen oder die zur Benutzung erforderlichen Veranstaltungen getroffen hatte. Durch das Patentrecht ist das persönliche Recht des letzteren im Kommissionsbericht Erfindungsbesitzrecht« genannt—insofern beschränkt, als es nur als untrennbares Zubehör eines Betriebes zu existiren vermag. Nur in Zusammenhang mit diesem Hauptobjekt kann es den Gegenstand von rechtlichen Verfügungen bilden, oder auf die Erben übergehen. Selbständig veräusserlich ist das sog. Er findungsbesitzrecht also nicht. Jede solche Verfügung würde sich als Ertheilung einer Licenz darstellen. Die Befugniss hierzu steht aber ausschliesslich dem Patentinhaber zu. Zu § 7. a. Das Zusatzpatent unterscheidet sich vom Hauptpatent in zweierlei Hinsicht; Erstens geniesst der Inhaber die Begünstigung, dass dafür äusser der ersten Jahresgebühr von 30 M.— richtiger Ertheilungsgebühr.— weitere Gebühren nicht zu entrichten sind. (Nebenbei bemerkt, sind also — falls die Ertheilungsgebühr wirklich entrichtet wird — immer