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1552 PAPIER-ZEITUNG.N.41 Papiermacher-Berufsgenossensch. Eingesandt. Zu dem in unserer Nummer 40 vom 1. Okto ber über den Sitz der Papiermacher-Berufsgenossen schaft und der Geschäftsführung derselben ge brachten Artikel wird uns bemerkt, dass die Vor schriften der Civilprozessordnung im vorliegenden Falle nicht platzgreifend erscheinen dürften. Die Civilprozessordnung bestimmt nämlich in ihrem § 19: „Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie derjenigen »Genossenschaften«, welche als solche verklagt werden können, wird durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt, wenn nicht ein An deres erhellt, der Ort, wo die Verwaltwny geführt wird. Diese Bestimmung besagt also durchaus nicht das, was in dem Artikel erwähnt ist, sondern eigentlich so ziemlich das Gegen theil, wenigstens jedenfalls etwas ganz anderes. Die Bestimmung besagt in klarster und einfachster Weise, dass als Sitz einer Korporation, wenn und insoweit keine Bestimmung getroffen ist, der Ort gilt, wo die Verwaltung geführt wird. Der Grund, warum diese Bestimmung getroffen ist, ist lediglich der, dass der allgemeine Gerichts stand durch den Sitz gegeben ist. Wenn also unsere Papiermacher-Berufsgenossenschaft keinen Sitz bestimmt haben würde, so würde nach der Civilprozessordnung als Sitz und demgemäss auch als Gerichtsstand der Ort gelten, wo die Ver waltung geführt wird. Da aber für unsere Ge nossenschaft bereits ein Sitz und demgemäss auch ein Gerichtsstand (Berlin) bestimmt ist, so findet die Vorschrift der Civilprozessordnung auf unsere Genossenschaft überhaupt gar keine Anwendung. Reichs-Versicherungsamt. Die „Amtliche Nachrichten“ vorn 26. Sept, brachten ein Regulativ über die Wahl der Ver treter der Arbeiter und der von diesen zu wählenden Beisitzer zum Schiedsgericht. Die Wahl erfolgt unter Leitung eines vom Amte damit Beauftragten, und das Amt bestimmt auch die Abgrenzung der Wahlbezirke. Jeder Vorstand einer Krankenkasse etc. erhält einen Wahlzettel, der für so vieleStim- men gilt als Versicherte dadurch vertreten sind. Die Zettel sind dem Beauftragten frei zuzusenden. Die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht erfolgt durch die versammelten Arbeitervertreter jeder Sektion oder Genossenschaft, wenn diese nicht in Sektionen getheilt ist. In derselben Nr. 22 sind die Formulare zu den Anweisungen, Quittungen etc. abgedruckt, welche die Berufsgenossenschaften brauchen. In Nr. 23 vom 1. Oktober findet sicheiualphabe- tisches Verzeichniss der in der Berufsstatistik aufgeführten Betriebsarten mit Angabeder Berufs genossenschaften, welchen sie jetzt angehören. Export nach Spanien. Aus Süddeutsehland. Seit etwa 3 Wochen aus Spanien zurück, wo ich den Umbau der Papierfabrik M. bei Zara goza übernommen hatte, kann ich, in Ergänzung des Berichtes in Nr. 38, mittheilen, dass die für obige Fabrik nöthigen Maschinen im Betrag von etwa JC 100000 aus Deutschland bezogen werden soll ten und die Unterhandlungen nahe am Abschluss waren, als die Karolinenfrage auftrat. Dies hatte zur Folge, dass mit der deutschen Maschinenfabrik so fort abgebrochen und mir, mit dem Bemerken, die Deutschen seien jetzt unmöglich in Spanien, mein Guthaben ausbezahlt, und ich entlassen wurde. Eine madrider Grosshandlung hat allein für‘24 000 Duro (Fres. 120 000) an deutsche Fabrikanten er- theilte Aufträge telegraphisch zurückgezogen. Anm. d. Red. Da die Frage der Hoheits rechte über eine Reihe kleiner von Wilden be wohnten Inseln so viel Lärm nicht werth ist und einer friedlichen Lösung entgegengeht, so werden sich die spanischen Freunde wohl wie der beruhigen und die aufgeschobenen Bestel lungen deutscherW aare undMaschinen nachholen. Ob die deutschen Kaufleute in ähnlichem Falle auch so einmüthig ihre einem voraussichtlichen Feinde gegebenen Aufträge zurückgezogen hätten? Die Papiermacherei vor 100 Jahren. An die unter obigem Titel in Nr 20 begonnenen, in mehreren Nrn. fortgesetzten und in Nr. 39 beschlossenen Mittheilungen über Königl. Fran zösisch eVerordnungen des vorigen Jahrhunderts bezügl. der Papiermacherei, schliessen wir einen interessanten Erlass einer Königl .Preussischen Behörde aus gleicher Zeit an. Der Urdruck dieses Schriftstücks fand sich unter den alten Haus-Akten einer im Jahre 1615 gegründeten Papiermühle, die unter dem ersten Preussenkönig den Titel „Königliche Pappenmühle“ führte. Dem Einsender besten Dank! Erneuertes PUBLICANDUM wegen des unbefugten Lumpen-Sammleus, und der verbothenen Ausschleppung der Lumpen und der zum Leimmachen dienlichen Materialien. Obgleich durch vielfältigeVerordnungen, besonders durch die Edicte vom 15. Febr. 1747, 3. Febr. 1757 und 4. Jul. 1764 das unbefugte Lumpen- Sammlen, und die Ausschleppung der Lumpen, Papierspäne, Abschnitzel von Pergament und andern Häuten, auch Schaaffeile und anderer zum Leimmachen dienliche Materialien gemessenst verbothen worden; so klagen dennoch die Papier müller, dass diesen Verordnungen nicht überall mehr nachgelebet werde, und solche hin und wieder in Vergessenheit gerathen zu seyn schienen ; Es ist daher für nöthig befunden, sothane Ver ordnungen und Edicte hierdurch dahin zu er neuern : 1) Darf niemand, weder in den Städten noch auf dem platten Lande, Lumpen sammlen, dafern er nicht mit einem von der Krieges- und Domai- nen - Cammer ausgefertigten Pass, in welchem der Distrikt, der ihm zum Sammlen angewiesen ist, bemerkt worden, versehen ist. 2) Diesen Pass muss jeder Sammler den Magistraten in den Städten und den Gerichts- Obrigkeiten auch Schulzen und Geschwornen auf dem Lande vor dem Sammlen vorzeigen, und ein gleiches muss bey der Abfuhre der Lumpen aus den Städten und bey Passirung der Zölle bey den Accise- und Zoll-Aemtern jedesmal geschehen. 3) Dafern nun Jemand in Sammlung der sich betreten lässet, der sich durch einen Pass von der Krieges- und Domainen Cammer nicht legitimiren kann; So muss derselbe sogleich arretiret, an die Gerichts-Obrigkeit abgeliefert, und wenn er für einen einländischen Papier- Müller, an solchen Orten, wo derselbe nicht be rechtigt ist, Lumpen gesammelt hat, mit 3. Monath Gefängniss, wenn es aber ein auswärtiger Lumpen- Sammler ist, mit 6. Monath Gefängniss bestraft werden. 4) Darf Niemand die feine und grobe, sowol wollene als leinene Lumpen wegwerfen, oder ver brennen, sondern es müssen solche für die Lumpen- Sammler aufgehoben, und selbigen gegen Ver gütung überlassen werden, besonders wird dieses den Schneidern, bey Vermeidung schwerer Strafe, ernstlich anbefohlen. 5) Alle diejenigen, welche sich mit Ankäufen der Lumpen abgeben, und solche ausserhalb Landes zu bringen, unterstehen wollten, sollen für jedes Pfund, es seyn grobe, feine, oder wollene Lumpen, zehn Rthlr. Strafe, ohne alle Einwendung erlegen, oder mit verbältnissmässiger Leibes-Strafe belegt werden. Die vereydeten Lumpensammler aber, welche die gesammleten Lumpen an Jemand anders, als an die Papiermüller, oder bestellten Factors, von denen sie angenommen sind, abzu liefern, und äusser Landes zu practisiren, sollen, äusser der, auf den Meineyd gesetzten Strafe, noch mit dreymonathlicher Vestungs - Arbeit, ohne alle Nachsicht, bestraft werden. 6) Gleichergestalt ist, äusser der Confiscation, bey 30. Rthlr. Strafe verbothen, Papier-Späne, Ab schnitzel von Pergament und andern Häuten, Schaaf-Füsse und dergleichen zum Leimmachen dienliche Materialien aus dem Lande zu bringen. Endlich 7) soll kein Papiermacher dem andern bey der Lumpen-Sammlung vervortheilen, mithin in keinen ihm nicht angewiesenen Orte Lumpen sammeln lassen, auch keine Lumpen von unbefugten Lum pen-Sammlern, und aus den ihm nicht besonders angewiesenen Districten annehmen, widrigenfalls aber auf jedem Contraventions-Fall mit 10 Rthlr., ohne Nachsicht, bestraft werden. Uebrigens werden die Land- und Steuer- Räthe, Beamten, Magisträte und Gerichts Obrig keiten, imgleichen die Richter, Schulzen und Ge schwornen in den Communen hierdurch nochmals angewiesen, hierauf genau Acht zu haben, die Uebertreter sofort zu arretiren, und nach obiger Vorschrift, ohne Nachsicht wider dieselben zu verfahren; wie denn auch die Accise- und Zoll- Officianten von ihrer Behörde zu gleichmässiger Vigilance auf alle hierunter weiter vorgehende Contraventiones angewiesen worden. Signatum Halberstadt, den 9. Februar 17S9. Königl. Preussl. Krieges- und Domainen-Cammer des Fürstenthums Halberstadt und der Grafschaft Hohenstein. Sicherung der Arbeiter beim Reinigen von Lumpenkochern u. drgl. Um die Lumpenkocher nach der Entleerung zu reinigen, muss stets ein Arbeiter in den selben steigen und sich einige Zeit darin auf halten. Dabei ist es vorgekommen, dass ent weder durch Undichtheit oder unbefugtes Oeffnen des Dampf - Absperrventils Dampf in den Lumpenkocher strömte und den darin be findlichen Arbeiter gefährdete. Die Firma Klein, Schanzlin & Becker in Franken thal hat, auf Veranlassung des Herrn Papier fabrikanten Gossler in Frankeneck (Rheinpfalz), eine Sicherheitsvorrichtung konstruirt, durch welche der mit dem Reinigen eines Lumpen kochers betraute Arbeiter das unbefugte Ein strömen von Dampf in den Bottich durchaus verhindern kann. Fig. 1 folgender Abbildung zeigt die Be schaffenheit des Ventils während des Betriebs des Lumpenkochers, und Fig. 2 während der Fig. 1. Fig. 2. Reinigung desselben. Es besteht aus einem Gehäuse mit losem Ventilkegel, welches zwischen Dampf - Absperrventil und Lumpen kocher in die Dampfleitung eingeschaltet wird. Während des Betriebes ist der Vontilkegel aus dem Gehäuse entfernt, und Letzteres mit einem Gussdeckel dampfdicht verschlossen, Fig. 1. Soll aber das Einströmen von Dampf in den Lumpenkocher verhindert werden, so wird der Ventilkegel eingesetzt, und das Gehäuse mit einem mehrfach durchlochten Deckel ver schlossen, von dessen Mitte man eine Druck schraube niederbringt und damit das Ventil festpresst. In keinem Fall kann hiernach Ein strömen von Dampf in den Lumpenkocher er folgen, denn falls das Ventil nicht dicht schliesst, so gelangt der entweichende Dampf durch die im Deckel befindlichen Löcher nach oben in’s Freie, anstatt durch die Leitung in den Kocher. Die Einrichtung bewährt sich gut. Selbstverständlich sind die Sicherhcits - Vor richtungen auch für andere Behälter verwend bar, namentlich für Dampfkessel, um die Kessel putzer beim Reinigen zu schützen.