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1980 PAPIER-ZEITUNG. N:51 ihnen schon vorher äusserste Bedingungen ge währt waren. Wer sich selbst achtet und nicht jedem unberechtigten Verlangen nachgiebt, dem wird auch von Anderen Achtung gezollt! Unter allen Umständen hat solches Verhalten jedoch das Verdienst, dass es die Rechtsbegriffe nicht nur bei den eigenen jungen Leuten, sondern auch bei dem Personal der Abnehmer stärkt und dadurch einen wohlthätigen erzieherischen Einfluss ausübt. Oesterreichische Papierprüfungs anstalt Eine Papierprüfungsanstalt, nach dem Vorbilde der unsrigen, soll im technologischen Gewerbe- museum zu Wien errichtet werden. Angeregt wurde das Projekt durch einen von Herrn Hofrath Exner im Niederösterreichischen Gewerbevereine gehaltenen Vortrag über die in Berlin errichteten staatlichen Versuchsanstal ten. Hofrath Exner theilte der Versammlung mit, dass alle Einleitungen getroffen seien, da mit das Institut, vorläufig in geringem Um fange, am 1. Januar ins Leben treten könne. Zur Durchführung des Zieles wurde ein Komite gewählt, bestehend aus den Herren: Gotthard von Capellen, Verwaltungsrathsmit- glied der Schlöglmühl; Karl Eiligen, i. F.: Ellisen, Röder & Co.; Alfred Ritter von Holder, Verlagsbuchhändler; Friedrich Jasper, Druckereibesitzer; Julius Ritter von Kink, Heinrichsthaler Pa pierfabrik ; Eduard Musil, Centraldirektor von Neusiedl; Friedrich Pollak, i. F.: D. R. Pollak & Söhne, Papierwaarenfabrik: Victor Zimmermann, i. F.: Spörlin & Zimmer mann, Tapetenfabrik. . Die Kosten des Unternehmens sollen durch Gründlings- und Jahresbeiträge gedeckt werden. Buchdrucktretpressen versiche rungspflichtig? Wir hatten in Nr. 41 mitgetheilt, dass nach einem Beschluss des R.-V.-A. vom 3. November 1884 alle Buchdruckereien ohne Ausnahme, auch wenn sie ohne Motor und mit weniger als 10 Personen betrieben werden, versiche rungspflichtig sind. Ein Abonnent hat infolge dessen eine Anfrage folgenden Inhalts an uns gerichtet: Mit Gegenwärtigem erlauben wir uns die ganz ergebene Anfrage, ob wir als Papierhändler verpflichtet sind, der Buchdrucker-Genossenschaft als Mitglieder beizutreten? Wir erhielten von genannter Genossenschaft mehrfach Cirkulare, mit der Aufforderung, dem betreffenden Verein pflichtgemäss beizutreten, da wir neben unserer Papierhandlung zwei kleine Tretmaschinen beschäftigen, (welche die kleinen vorkommenden Accidenzen erledigen) und somit das Buchdruckgewerbe betrieben. Wir haben weder ein angemeldetes Buchdrucker gewerbe, noch beschäftigen wir dafür fachgemäss ausgebildete Leute, sondern lassen die Maschinen durch einen Laufburschen bedienen. Sind wir nun verpflichtet, wozu uns der ge nannte Verein zwingen will, bei Strafdrohung der Genossenschaft, um dem Unfallversicherungsgesetz zu genügen, als Mitglieder einzutreten? Buch drucker sind wir also nicht und in diesem Sinne müsste jeder andere Papierhändlcr doch ganz der selben Verpflichtung erliegen. Desgleichen müsste auch der kleinste Buchbinder seine Leute ver sichern, denn er besitzt ja eigentlich dann ge fährlichere Maschinen, als die Accidenzdruck- maschinen. Wir würden Ihnen für eine genaue Mittheilung hierüber sehr dankbar sein. K. Wir haben das Schreiben mit der Bitte um Aufklärung an das R.-V.-A. gesandt und darauf folgende Antwort erhalten, die für viele unse rer Leser von Interesse sein dürfte: Reichs-Versicherungsamt. Berlin, den 11. Dezemher 1885. Eurer Wohlgeboren erwidert das Reichs- Versicherungsamt auf die gefällige Anfrage vom 20. November d. J., ob die Papierhänd ler, welche sich in ihrem Geschäfte sogenannter Tretpressen bedienen, der Unfallversicherung unterliegen, unter Rückschluss der Anlage ergebenst, dass dasselbe Mangels Kenntniss der thatsächlichen Verhältnisse nicht in der Lage, übrigens im gegenwärtigen Stadium auch nicht berufen ist, über derartige Fragen zu entscheiden. Es muss vielmehr den Be triebsunternehmern überlassen bleiben, ihren Betrieb im Zweifelsfalle gemäss § 35 des Un fallversicherungsgesetzes bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Die Frage der Versicherungspflichtigkeit des angemeldeten Betriebes wird alsdann von dem Genossenschaftsvorstande (§ 37 Absatz 2 a. a. 0.) zu prüfen und eventuell auf dem in § 37 Absatz 4 a. a. 0. vorgeschriebenen Wege der Beschwerde an das Reichs-Versicherungs amt zum endgiltigen Austrage zu bringen sein. In diesem Verfahren würde insbeson dere auch die Frage zur Entscheidung ge langen, ob der Betrieb einer Tretpresse etwa als eine „Buchdruckerei" anzusehen ist. Denn wenngleich das Reichs-Versicherungs amt sämmtliche Buchdruckereien für ver sicherungspflichtige Betriebe erklärt hat, so ist dadurch keineswegs jedes Geschäft, in welchem eine Druckpresse vielleicht nur ganz vorübergehend und gelegentlich benutzt wird, wie dies bisweilen bei Buchhändlern kleiner Städte oder bei Buchbindern vorkommt, für eine „Buchdruckerei“ erklärt worden. Das Reichs-V ersicherungsamt. Boediker. Die Besitzer von Tretpressen müssen hier nach ihren Betrieb durch die unteren Verwal tungsbehörden (in Preussen die Landräthe, in Städten von mehr als 10 000 Einwohnern die Ortspolizei u. s. w., siehe Nr. 41 uns. Bl.) ohne Verzug anmelden. Sie sollten dabei aber zu gleich erklären, dass sie sich nicht für ver sicherungspflichtig halten, weil sie den Buch druck nicht regelmässig betreiben, also auch nicht im Sinne des Gesetzes das Buchdrucke reigewerbe ausüben. Auf diese Weise kommen sie genau der obigen Entscheidung nach und entgehen der im Gesetze angedrohten Geld strafe. Walzwerke zur Papier-Verarbeitung. Einfache, mit nur einem Paar Walzen ver sehene Walzwerke dienen äusser zum Glätten, Pressen und Prägen, auch zum Ausschneiden von Papier, Leder u. s. w. Zu diesem Behufe werden die gewünschten Muster entweder di rekt auf den Umfang der Walze eingravirt, oder es werden besonders gravirte Platten an gewandt, welche dann mit dem aufgelegten Papiere und den Schutzpappen zwischen den Walzen hindurchgelassen werden. Letztere Art ist einfach und billig und daher überall in Anwendung, wo es sich nicht um Herstellung endloser Streifen handelt, z. B. zur Anfertigung von Spitzenpapieren, so genannten Küchenstreifen, Manschetten etc., welche bisher mittels Bleihämmern mit der Hand ausgeschlagen werden mussten. Mit einem derartigen Walzwerk können min destens 50 000 Streifen in 10 Stunden herge stellt werden, während die höchste Zahl von Hand in derselben Zeit fertiggestellter Streifen 2000 beträgt. Zur Anfertigung imitirter Weissstickerei kommen ebenfalls Walzwerke zur Verwendung, ganz ebenso wie bei der Erzeugung von imi- tirten Webemustern. Hierbei werden die ge musterten Walzen auf eine bestimmte Tempe ratur erwärmt, um den erzeugten Mustern hauptsächlich die nöthige Dauerhaftigkeit zu verleihen. Behufs Erwärmung sind die Walzen hohl gegossen, und es wird durch den eben falls hohlen Zapfen eine Gasflamme eingeführt. Die zur Ausführung von Prägungen bestimmten Walzwerke bestehen aus massiven Walzen. Das zu prägende Stück wird zwischen gravirte Platten gebracht und dann mit denselben durch die Walzen gelassen. Die hierbei zu verwen denden Prägeplatten sind sehr stark auszu führen, damit vorzeitiges Werfen oder Biegen derselben vermieden wird. Solches Werfen entsteht durch die geringe Flächenauflage zwi schen den Walzen, wodurch in der Platte immer eine einseitige Streckung hervorgerufen wird. Bei Anschaffung eines Walzwerkes ist vor allen Dingen auf stabile Konstruktion und ge nau cylindrische Walzen mit ganz gleichen Durchmessern zu sehen. Die Lager, besonders die der Walzen, müssen konstante reichliche Schmierung der Zapfen gestatten, ohne jedoch ein Abtropfen der Schmiere hervorzurufen. Das Stellen der Walzen muss mittels einer Parallel stellung erfolgen, welche die Walzen an beiden Enden ganz gleichmässig bewegt. Einseitiges Verstellen bringt die grössten Nachtheile für das Walzwerk selbst, wie auch für die zu be arbeitenden Gegenstände mit sich. Das Fundament, auf welches ein Walzwerk zu stehen kommt, muss ebenfalls in gutem Zustande sein, um entsprechende Leistung zu sichern. Alles Uebrige ergiebt sich, wenn die Maschine ausserdem richtige Behandlung er fährt, von selbst. Schm. Ausstellung in New Orleans. New-Orleans La., 19. November 1885. Einem Abonnenten ist von einem Kommis sions-Geschäft in New-Orleans, Amerika, ein Schreiben zugegangen, dessen wesentlichen In halt wir nachstehend wiedergeben: Durch Herrn im Besitze Ihrer werthen Adresse, theile Ihnen mit, dass Sie am besten in Amerika bekannt werden, wenn Sie sich an der hiesigen Ausstellung betheiligen. Dieselbe ist am io. Nov. eröffnet worden, wird aber vor Mitte Januar schwerlich vollständig sein. Ich kann Ihnen einen hübschen Platz reserviren, da ich die deutsche und dänische Abtheilung zu vertreten habe. In der amerikanischen Geschäftswelt wird viel darauf ge halten, dass resp. wenn die Waaren prämiirt sind. Zur Erlangung der goldenen Medaille ist es nö- thig, dass man etwas grossartig ausstellt. Dies würde einen Kostenaufwand von 200 Dollars ver ursachen. Hierfür würde die elegante Installa tion, Vertretung den Preisrichtern gegenüber, Ent gegennahme von Aufträgen etc. übernehmen. Wenn Sie sich aber nur mit einigen Mustern be theiligen wollen, würde Sie hier für 50 Dollars = 200vertreten. Selbstverständlich erfolgt dann eine hohe Prämiirung nicht so leicht, als wenn man eine feine Schau macht. Ganz ohne Original-Muster dürften Sie schwerlich in’s amerikanische Geschäft hineinkommen u. s. w. Anm. d. Red. Es spricht schlecht für den Erfolg dieses rein privaten Unternehmens, dass man jetzt, lang nach der Eröffnung, noch Aus steller zu fischen sucht. In der amerik. Fach presse finden wir keinerlei Nachrichten über die Ausstellung, und hoffen, dass kein deutsches Geld dort verschwendet wird oder ist. Unsere Fabrikanten könnten durch die Erfahrungen der letzten Jahre über derartige ausländische Unternehmungen genügend belehrt sein! Niemand ist berechtigt, vom Schicksal beson dere Gunst zu fordern, jeder Mensch hat aber darauf Anspruch, dass ihm die gleiche Gelegen heit zur Entfaltung seiner Fähigkeiten geboten werde wie Anderen!