Volltext Seite (XML)
1242 PAPIER-ZEITUNG. beeinträchtigt werden könne. In einem anderen Patentprocesse waren zwei Ansprüche eines Patentes, welches die Schluss- arbeiten hei der Erzeugung von Bier betraf, angegriffen mit dem Hinweise darauf, dass die sei, dielein Patent laufen kanns„undudassedas amerikanische Patent zu gleicher ' tm ob der Periode ablaufe, ohne Rücksicht dara ’ NIt Erfinder das englische Patent wegen • Zahlung der Taxen verfallen lasse. Die vorbesprochenen Entscheidungen be zwecken', die Dauer der amerikanischen Patente unabhängig zu machen von den Zufälligkeiten, durch welche die Dauer ausländischer Patente N! 33 , , j„rch ein Patent von Pfaudler Erfindung, sshon- anticipirt sei. Die Ein- vom. 2 • 'dass das Pfaudler’sche Patent selhst wendung,das 1 die Erfindung schon vor der ungiltig selzn" in Circularen beschrieben sei, I atententna Dichters durch den Hinweis aukiaresgtondads Geschäfts-Circulare ; welche nur an Leute in den betreffenden Zwergen ver sendet worden sind, nicht zu den Publi kationen gerechnet werden können, von denen m Sektion 4886 die Bede ist. Ebenso ist in vielen Fällen als Norm hingestellt worden, dass einfache Zeichnungen ohne Beschreibungen nicht genügen, ein Patent zu entkräftigen. Zum amerikanischen Patentrecht. Der Advokat Louis C. Raegener berichtet im ..Techniker“ über folgende Entscheidungen ame rikanischer Gerichte: Der eine Theilhaber einer aus zwei Personen bestehenden Firma erhielt auf eine von ihm erfundene Maschine ein Pa tent. Sämmtliche Auslagen für Experimental versuche, Erlangung des Patentes und für einen Prozess, in den die Erfindung verwickelt wurde, trug die Firma. Letztere wurde später aufge löst, und bei der Theilung des Geschäfts bean spruchte der Theilhaber des Erfinders eine Li- cenz oder Benutzungsrecht der Erfindung, da er das Patent als Eigenthum der Firma be trachtete. Eine besondere Abmachung zwischen beiden Theilhabern hatte nicht stattgefunden. Der Richter entschied, dass das Patent dem Inhaber allein gehöre, und derTheilhaber kein Anrecht an dasselbe besitze. Die Auslagen der Firma für das Patent wären augenscheinlich durch die gehabte Benutzung der Erfindung mehr als vollständig bezahlt. Es liegt eine Reihe anderer Entscheidungen vor, nach denen unter scheinbar ähnlichen Umständen der Firma das Eigenthumsrecht des Patentes zugesprochen wurde. Allerdings handelte es sich um Fabri kationsverfahren, oder aber: die Gesellschaft war speziell zur Verwerthung der Erfindung gebildet. In einem zweiten Falle handelt es sich um die Rechtsgiltigkeit eines amerikanischen Pa tentes, gegen welches als Nichtigkeitsgründe vorgebracht waren, 1) dass vor Einreichung des amerikanischen Patentes auf die Erfindung ein canadisches Patent auf 5 Jahre ertheilt war, wonach das amerikanische Patent mit dem canadischen zu gleicher Zeit ablaufen müsse: 2) dass das amerikanische Patent mit den ge dachten 5 Jahren ablaufen müsse, obgleich das canadische Patent noch nachträglich zwei mal um je 5 Jahre verlängert wurde. Es wurde zuerst entschieden, dass das Patent mit den ersten fünf Jahren ablaufen müsse. Bei Wie deraufnahme des Prozesses wurde von den Pa tentinhabern geltend gemacht, dass das cana dische Patent von den canadischen Gerichten ab initio null und nichtig erklärt sei, weil der Erfinder versäumt habe, an das canadische Pa tentamt ein arbeitendes Modell zu schicken, wonach also das fälschlich ertheilte und un- giltige canadische Patent auf das amerikanische doch keinen Einfluss haben könne; weiter, dass nach einer canadischen Parlamentsakte vom 25. Mai 1883 die 17. Sektion des canadischen Patentgesetzes so auszulegen sei, dass alle cana dischen Patente eine ursprüngliche Dauer von 15 Jahren haben sollen, aber bei Nichtbezah lung der Taxen vorher ablaufen würden. Der amerikanische Richter erkannte zunächst an, dass die Gesetze eines anderen Landes an amerikanischen Gerichtshöfen in demselben Sinne auszulegen sind, wie sie vor den Gerichts höfen jenes Landes gedeutet werden, und dass die amerikanischen Gerichte die Richtigkeit der Entscheidung des canadischen Richters nicht in Frage ziehen dürfen. Dann gab der Richter seine Entscheidung im Gegensätze zu der erste ren dahin ab, dass das amerikanische Patent auf 17 Jahre giltig sei, weil ja das canadische ab initio ungiltig gewesen wäre. Hiernach wird also das canadische Patent stets auf 15 Jahre ertheilt. und läuft ein nachträglich ertheiltes amerikanisches Patent mit der gedachten Periode von 15 Jahren ab, auch wenn der Erfinder durch Nichtzahlung der Taxen das canadische Patent verfallen lassen sollte. In einem dritten Falle handelte es sich um ein ertheiltes Patent auf eine äussere Alarm- Schutzvorrichtung für Geldschränke, welche auf Grund der ‘T’hatsache angefochten wurde, dass vorher ein englisches Patent auf dieselbe Erfindung ertheilt worden sei, welches dann wegen Nichtzahlung der Taxen verfallen sei. Auch hier wurde dahin erkannt, dass das englische Patent in Uebereinstimmung mit der englischen Praxis für die ganze Zeit ertheilt Neuester Luftdruck-Stift. Neuester ISCHUTZMARKE Kes® inger rasch abgleiten, [25118 asb ÄJS».' , emprehlen ihgen und Heyer & Verwohlt, Post-, Bücher-, BüttenPeialititen in (25091 Billig"-Karton-Papieren Transparente £'r ,,e,,e mGestanzte Vissthein- u. Bristol-Kartons. D. R. P. 25417 ii. 31602 Dieser automatische Stift gewährt den grossen Vortheil, dass das Blei mit einem Druck feststeht • und nicht herausfallen kann. Ein Druck auf den hinteren Knopf, bringt genau soviel Blei- mine. hervor, wie zum Schreiben nöthig ist. , .. , . Ist .das zum Vorschein ge. Drichtes ab, so drückt mm kommene Blei verschrieben, oder eebrüderg'T“?- —-uder Frank, Patentstiftfabrik, N 9% .$ ee‘