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PAPIER-ZEITUNG. Nr 31 1143 pier-Macher Meisteren, wie auch allen Papier- Händleren einiges Papier, welches man vor fremde zu verfertigen erlaubt haben wird, aus was Ursach und unter was für einem Fürwand es immer seye, in dem Königreich weder zu verkauffen, noch zu kauffen oder zu vertreiben ; bey Straf, dass, auf den Uebertrettungs-Fall, dergleichen Papier verfallen, und dass so wohl die Papier-Macher Meistere, die es verkauft, als auch die Papier-Händlere, welche solches gekauft, oder zu kauffen ausgelegt haben würden, mit einer Geldbuss von drey tausend liv- res angesehen werden sollen. XXVI. Soll alles steiff-Papier oder Pappen- Deckel in der Breite, Höhe und Gewicht, wie es die Arbeitere, zu deren Gebrauch es bestimmet ist, verlangen, verfertiget, und nur aus altem Papier und Abfällen von Karten und Papier ge macht werden können: Verbieten Ihro Majestät ausdrücklichen und alles Ernstes allen Papier- Macher Meisteren, zu Verfertigung gedachten steiff- Papiers oder Pappen-Deckel einige Gattung alter Leinen, Hader, Lumpen oder Lappen zu ge brauchen; bey Straf des Verfalls des steiff-Papiers, so daraus gemacht worden, und einer Geldbuss von hundert livres wider die Uebertrettere. XXVII. Sollen vor Papier-Macher Meistere ge halten werden alle diejenige, welche würcklichen Papier in ihrem Namen, auf Mühlen, so ihnen eigenthumlich zuständig seind, oder die sie mieths- weiss innehaben, verfertigen lassen; ohne dass einiger in das künftige Meister werden möge, er habe dann seine Lehr-Jahre ausgestanden und denen anderen durch gegenwärtiges Arrest vor geschriebenen Formalitäten, um das Meister-Recht zu erlangen, ein Genügen geleistet. XXVIII. Befehlen Ihro Majestät, dass, inner halb drey Monaten von dem Tag der Verkündung des gegenwärtigen Arrests angerechnet, von einem jeden derer Herren Intendanten und bestehen Commissarien in denen Provintzen und Generali täten des Königreichs, die verschiedene Stätte und Ort gedachter Provintzen und Generalitäten, in welchen die Papier-Mühlen gelegen, in gewisse Kreise und Bezircke eingetheilet, und in einem jeden Haupt-Ort sothaner Kreisen, wo Fabriquen seind, ohnverzüglichen und ohne Kosten, wann es nicht allbereit geschehen, eine Rolle verfertigt werden solle, worinnen die Tauf- und Zunamen derer Papier-Macher Meisteren, welche in denen Stätten und Orten eines jeden obbemelter Kreysen angesessen seind, enthalten, es seye nun, dass ihnen die Papier-Mühlen eigenthumlich gehören, oder dass sie dieselbe nur in Lehnung haben; Diese Rollen sollen so wohl von dem Richter der Manufacturen und dem Gerichts-Schreiber, als auch von denen würcklich im Ambt stehenden Aufseheren derer Papier-Macher Meisteren in einem jeden Haupt-Ort unterzeichnet werden; Wann auch in das künftige ein neuer Papier-Macher Meister sich irgendwo niderlassen will, soll er gehalten seyn seinen Tauf- und Zunamen in die Rolle des Haupt-Orts, wo er hingehöret, jedannoch ohne einige Kosten, einschreiben zu lassen: und sollen sothane Rollen in der Schreiberey der Ge- richtbarkeit derer Manufacturen eines jeden ob bemelter Haupt - Oerter verwahrlich hinterlegt werden. XXIX. Wollen Ihro Majestät, dass alle Papier- Macher Meistere, deren Papier - Mühlen an Orten gelegen, welche in denen von gedachten Herrn Intendanten und bestehen Commissarien einge- theilten Kreisen sich befinden werden, gehalten seyn sollen, auf das späteste in Zeit eines Monats, von dem Tag, da sothane Kreise werden einge richtet seyn, angerechnet, sich in einem jeden Haupt-Ort der Manufactur, je nachdem sie sich in einem Kreiss finden wird, auf den von ob- bemelten Herren Intendanten und bestehen Com missarien ihnen zu bestimmenden Tag, vor denen Richteren derer Manufacturen eines jeden sothaner Haupt-Oerter, zu versammlen, damit, in Gegen wart dieser Richter, durch die Mehrheit derer Stimmen, vier oder zwey Garden oder Aufseher, nachdem die Herren Intendanten und bestehe Commissarien es reguliren werden, und nach Pro portion der Anzahl Papier-Macher Meisteren, die in dem Bezirck eines jeden Kreises werden ange sessen seyn, ernennet werden mögen; Und sollen diese Aufseher vor gedachten Richtern den Eid ablegen, dass sie ihrem Ambt, welches sie bis auf den letzten December 1739 verwalten werden, wohl und getreulich abwarten wollen. XXX. Befehlen Ihro Majestät, dass künftighin und von dem Monat December 1739 angerechnet, alle Jahr, zwischen dem ersten und zehenden Tag gedachten Monats, auf die hie-oben in dem XXIX Artickel vorgeschriebene Art und Weise, zwey neue Aufseher, in denen Stätten und Orten, wo deren vier erwehlet worden, und die zwey alte abgehende zu ersetzen, ernennet werden, und ihr Ambt den zweyten nächstfolgenden Jenner, mit denen zweyen Aufseheren aus der vorhergehenden Wahl, antretten sollen; welches von Jahr zu Jahr zu beobachten, alsso dass allezeit zwey alte und zwey neue Aufseher im Ambt stehen. XXXI. Wollen Ihro Majestät, dass die nem- liche Ordnung auch in denen Stätten und Orten wo nur zwey Aufseher ernennet worden, beobach tet und alle Jahr ein neuer, um den abgehenden zu ersetzen, erwehlet werde. XXXII. Sollen obbemelte Aufseher, so wohl in denen auf dem Land angelegten Papier-Mühlen und Wahren-Häusern, als auch in denenjenigen Wahren-Häuseren, so in denen in ihrem Bezirck gelegenen Stätten aufgerichtet seind, zum wenigsten vier Haupt-Besuchungen jährlichen, besondere Be- suchungen aber, so oft sie es vor gut finnden werden, anstellen; Und sollen, bey sothanen Be- suchungen, alle Papier-Macher Meistere, Papier- Händlere, Commissionaires und andere, bey denen Papier hinterlegt wäre, gehalten seyn ihre Mühlen, Häuser und Wahren-Häuser gedachten Aufseheren aufzuschliessen; bey Straf einer Geldbuss von fünfhundert livres wider diejenige, die, es zu thun, sich weigern würden; Fände sich aber Papier, welches deme, was durch gegenwärtiges Arrest vorgeschrieben ist, wie auch der unter dessen Neben-Innsigel angehefteten Tabell nicht gemäss wäre, sollen oft-berührte Aufseher dasselbe mit Arrest belegen und durch einen Gerichts-Diener wegnehmen lassen, auch dessen Confiscation nebst denen in gegenwärtigem Arrest begriffenen Geld strafen vor Gericht betreiben. XXXIII. Befehlen Ihro Majestät, dass diejenige Riss Papier, deren Confiscation anbefohlen worden, mit einem Pfriemen in der Mitte durchbohret, und wieder in die Papier-Mühl, um allda als Zeug gebraucht zu werden, gebracht, auch dass deren Werth, wie sie als Zeug werden geschätzet werden, unter die Aufsehere und dem nächst-gelegenen Hospital des Orts, wo das Urtheil ergangen, jedem zur Helfte, getheilet werden solle. Fortsetzung folgt. Baier & Schneider in Heilbronn am Neckar : Specialität [24201 ♦ in Schul-Bücher- und Noten-Papieren, Schreib-Heften und* Diarien (Kladden). ♦ Mechanische Liniir-Anstalt. 2 0^5= Extra-Liniaturen hübsch und prompt. —5 • •000000000000000000000000040000000400046•000040000*0000 Bernhard Koehler, Berlin S., Kautschuk- und Metallstempel-Fabrik, empfiehlt alle Arten Stempel sowie engl. gebohrte und geschlagene Petschafte, Paginirer, Numera teure, Datumstempel mit Kautschukrädern, unauf hörlich verstellbar, in 14 Sprachen, etc. in solidester Ausführung. 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