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PAPIER-ZEITUNG. 853 5723 Satzungen des Schutzvereins fürden Papier- und Schreibwaarenhandel. § 1. Zweck des Vereins. Der Schutzverein für den Papier- und Schreib- waaren-Handel bezweckt die Wahrung der Interessen des Papier- und Schreibwaarenhandels in jeder Beziehung und sucht dies zu erreichen durch alljährlich stattfindende Generalversammlung, in welcher Anträge gestellt und besprochen werden können (§ 15); durch Gründung und Unterstützung von Orts- bezw. Provinzialvereinen (§ 13); durch Verleihung von Auszeichnungen an langjährige und würdige Geschäftsgehilfen, Be amte und Arbeiter der Mitglieder (§ 14); durch Schutz seiner Mitglieder gegen schlechte Zahler (§§ 9-10); durch Verschaffung von Auskünften über Firmen des Papierfachs durch Vermittelung des Vertrauensmannes (§ 12). § 2. Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und Kassirer, dem Schrift führer, drei anderen Mitgliedern, und den ersten Vorsitzenden der Ortsvereine. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt stets auf 3 Jahre. Sämmtliche Aemter sind Ehren-Aemter, doch wird den Vorstands-Mitgliedern die Eisenbahn- fährt II. Klasse vergütet. Der Vorstand hat das Recht der Kooptation. § 3. Mitgliedschaft. Zur Aufnahme sind berechtigt: Papierhändler aller Art, Händler mit Druckerei-Gegenständen und Kurzwaaren für das Papierfach, überhaupt Alle, die sich von dem Schutzvereine Nutzen versprechen und ungefähr gleichen Kundenkreis haben (nicht nur solche, welche ausschliesslich Grosshandel betreiben, sondern alle Diejenigen, welche sich mit Verkäufen im Grossen befassen), § 4. Aufnahme. Der Eintritt in den Verein ist nicht ohne Weiteres zulässig. Zunächst hat die Anmeldung mit genauer Angabe der Firma, Art des Ge schäftes, und ob Grosshandel betrieben wird, bei dem Vorstande des Vereins zu erfolgen; alsdann fasst der Vorstand darüber Beschluss, ob der Betreffende aufnahmefähig ist oder nicht. Der Vorstand ist bei Mittheilung dieses Beschlusses nicht verpflichtet, die Gründe an zugeben. § 5. Austritt. Der freiwillige Austritt kann jederzeit durch einfache Mittheilung an den Vorstand erfolgen, doch ist der Beitrag für das laufende Jahr in jedem Falle zu entrichten. § 6. Beitrag. Der jährliche Beitrag, welcher von der Gel neralversammlung bestimmt wird, ist portofrei durch Post-Anweisung an den Vereins-Kassirer einzusenden. (Gegenwärtig 10 .) Neueintretende Mitglieder haben nur den Jahresbeitrag, der vom 1.2Januar„bis 31. Dcbr. gilt, zu entrichten. Wünschen sie die vorher gehenden Jahrgänge der Listen schlechter Zahler, so können sie solche gegen Zahlung von K 5 für jeden Jahrgang, so weit der Vorrath reicht, vom Vertrauensmann, Herrn Carl Hofmann, Berlin W., Potsdamer-Str. 134, erhalten. § 7. Vertrauensmann und Vereins-Organ. Vertrauensmann des Vereins ist Herr Carl Hofmann in Berlin W., Potsdamerstr. 134, und Vereins-Organ dessen Papier-Zeitung. Aus der Vereinskasse werden an Herrn Hofmann für jedes Mitglied jährlich Mk. 5,00 bezahlt, wofür Genannter den Druck und Versandt sämmtlicher Listen, sowie die dadurch entstehende Korres pondenz auf seine Kosten zu besorgen hat. § 8. Ausgaben. Die Vereinskasse zahlt die Porti der Korres pondenz des Vorstandes in Voreins-Angelegen heiten, alle nöthigen Rundschreiben und andere direkten Ausgaben des Vereins. Für etwaige Prozesse soll aus dem Kassen-Ueberschuss ein Reservefonds von 500 Mark zurückgestellt bleiben. § 9. Listen schlechter Zahler. Jedes Mitglied empfängt nach Erforderniss jedes Vierteljahr ein Listenformular, um in dasselbe jeden verkommenden Fall sofort ein zutragen. Diese Formulare sind obenan mit Namens-Unterschrift zu versehen und mindestens vierteljährlich an den Vertrauensmann Herrn Carl Hofmann in Berlin W., Potsdamerstr. 134 einzusenden. Nur dieser nimmt vom Namen des Einsenders Kenntniss und theilt das Gemel dete, nach von beiden Präsidenten erfolgter Genehmigung, in der nächsten Rundliste den Mitgliedern mit. In jedem Falle ist dieses Listenformular zurückzusenden, sobald ein neues Formular eintrifft, nöthigenfalls mit der Bemerkung, „nichts zu melden“ nebst Namens-Unterschrift. Jedes Mitglied erhält Mahnzettel nach Be schluss der Generalversammlung vom 15. Mai 1885. §10. Bestimmungen betreffs des Listen inhalts. In die Liste dürfen nur positive Thatsachen, die jederzeit von dem betreffenden Einsender bewiesen werden können, aufgenommen werden; unbestimmte Angaben über Schuldner, z. B. Be zeichnungen wie Chikaneur, Schwindler u. dgl., finden keine Aufnahme. Für den Vorstand ist jede Verantwortung ausdrücklich ausgeschlossen. Derselbe wird jeden Fall, der ihm als unrichtig bezeichnet wird, genau unter suchen und eventuell dem ungerecht Ange griffenen in den nächsten Listen genügende Ehrenerklärung verschaffen. Kommt es aber trotzdem zur Klage, so wird der Name des Einsenders der betreffenden Notiz genannt und diesem selbst die w eitere Verantwortung über lassen. Gerechtfertigte Aussprüche in den Listen, welche als solche nachgewiesen wer den, vertritt dagegen voll und ganz d er Verein und hat auch Prozesse desshalb auf Vereins kosten zu führen. Die Mitglieder haben infolge des Vorste henden die Verpflichtung, Zweifel an der Rich tigkeit einer Notiz in den Listen nicht durch Vertrauensbruch dem betreffenden Angegriffenen, sondern dem Präsidenten direkt auszusprechen, und wird derselbe, falls ihm nicht Beweise von der Richtigkeit gebracht werden, dem Ange griffenen volle Ehrenerklärung verschaffen. § 11. Ausschluss von Mitgliedern. Falls einem Mitglied nachgewiesen wird, dass es vorschriftswidrige Angaben und wiederholte Unrichtigkeiten in den Listen schlechter Zahler mitgetheilthat, ist der Vereins-Vorstand befugt, das betreffende Mitglied vom Schutzvereine auszuschliessen. Ebenso kann der Vorstand auf Ausschliessung erkennen, falls ein Mitglied die ihm zugehenden Listen nicht diskret behandelt und sie anders als zur eigenen Geschäfts-Ein sicht benutzt. Sollten dem Vorstande nach Aufnahme einer Firma Thatsachen bekannt werden, welche nach genauer Prüfung den Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verein nothwendig erscheinen lassen, so hat der Vorstand das Recht, die betreffende Firma unter Anzeige an dieselbe aus den Ver einslisten zu streichen. Gegen Rückgabe der erhaltenen Listen schlechter Zahler für das laufende Jahr wird dem Ausgeschlossenen der gezahlte einmalige Jahresbeitrag zurückerstattet. Dem Betroffenen steht die Berufung an die nächste General-Versammlung frei. § 12. Auskünfte. Herr C. Hofmann vermittelt für die Mitglieder des Schutzvereins und der Ortsvereine geschäft liche Auskünfte über Firmen des Papierfachs. Wer solche Auskünfte einzuholen wünscht, hat sich unter Beifügung von 50 Pfennig für jede inländische (Deutschland und Oesterreich) und von 2 M für jede ausländische Auskunft an Herrn Carl Hofmann, Berlin W., Potsdamer strasse 134, zu wenden, und wird von Diesem die Auskunft, frei gegen frei, ertheilt. Da der Verein im Ausland nur wenig Mitglieder hat, so kann die Ertheilung von Auskünften über ausländische Firmen nur so weit thunlich besorgt werden. Mit dem Auskunftsbüreau von Lesser & Liman ist ausserdem eine Vereinbarung getroffen, wonach die Mitglieder durch den Ver trauensmann auch von Lesser & Liman Aus künfte zu ermässigten Preisen einholen können. Die Mitglieder der Vereine sind verpflichtet, auf Anfrage des Herrn Hofmann Auskunft über Angefragte nach bestem Wissen zu ertheilen, da die Auskunfts-Einrichtung nur durch gegen seitige Unterstützung bestehen kann. § 13. Orts vereine. Der Vorstand des Schutzvereins sucht im Fach-Interesse für die einzelnen Provinzen bezw. Städte Ortsvereine ins Leben zu rufen und be trachtet seine in den betreffenden Bezirken wohnenden Mitglieder als Mitglieder des Orts vereins ihres Bezirks. Er unterstützt diese Zweigvereine mit Rath und That. Ihre Satzungen unterliegen der Bestätigung des Schutzvereins-Vorstandes. Die Orts- und Pro vinzialvereine können auch solche Mitglieder aufnehmen, welche nicht gleichzeitig dem Schutzverein angehören. Ueber die Höhe des Beitrages solcher Mitglieder beschliesst jeder Ortsverein selbständig. Die Zweigvereine übernehmen den Einzug der Beiträge von ihren dem Schutzverein an gehörigen Mitgliedern und führen die einzelnen Beträge an den Kassirer des Schutzvereins unter Abzug von 2,00 M pro Mitglied ab. Alle Mitglieder der Zweigvereine können das Auskunfts-Institut des Vereins (§ 11) benutzen. § 14. Diplome. Alljährlich verleiht die Generalversammlung an verdiente und würdige Beamte und Arbeiter seiner Mitglieder künstlerisch ausgeführte Di plome als Anerkennung für mindestens zehn jährige treu geleistete Dienste. Alle Mit glieder, auch diejenigen, welche nur den Zweig vereinen angehören, haben das Recht, beim Vorstand alljährlich ein Diplom für einen ihrer Gehilfen, Arbeiter oder Beamten zu be antragen. § 15. General-Versammlung. In jedem Jahre findet mindestens eine Gene ral-Versammlung statt, welche stets den Ort der nächstfolgenden bestimmt. Die Einberufung zur General-Versammlung hat seitens des Vor standes unter Mittheilung der Tagesordnung womöglich 6 Wochen vorher durch das Ver einsorgan zu erfolgen. Jede ordnungsmässig einberufene General-Versammlung ist ohne Rück sicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglie der beschlussfähig. Die Beschlüsse erfol gen durch absolute Majorität. Anträge auf Abänderung der Satzungen müssen mindestens 4 Wochen vor der General-Versamm lung beim Vorstande, unterstützt von wenigstens 20 Mitgliedern, eingebracht werden; diese An träge sind alsdann noch auf die Tagesordnung zu setzen. Zur Beschlussfassung über solche Abänderungsanträge ist eine Majorität von zwei Drittheilen der erschienenen Mitglieder noth- wendig. Bütten-Papiere von G. Bazzani, TRIENT, Südtyrol. Spezialität: Briefpapiere, Billets, Bütten- Post, Korrespondenz karten, - Umschläge und Wechselblanketten. [24479