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PAPIER-ZEITUNG. 654 Nr 18 dem Sieb der Papiermaschine, gehen je nach der Länge und Art der Fasern von einem Rohstoff mehr Fasern verloren als von einem andern. Um auch diese Fehlerquelle zu vermeiden, müsste man das Probepapier schöpfen, d. h. es müsste Büttenpapier sein! Wir wissen nicht, ob unter Anwendung der genannten Vorsichtsmaassregeln Papier von be stimmtem Holzschliff-Gehalt schon hergestellt worden ist, hoffen aber im Interesse der Wissen schaft, dass sich ein Papierfabrikant finden wird, der vielleicht Papier mit 5, 10, 15, 20 u. s. w. Prozent Holzschliff anfertigen und gegen ent sprechende Bezahlung zu Versuchen abgeben wird. Für die ersten Versuche dürften übrigens Papiere genügen, deren Holzschliff-Gehalt man annähernd kennt, und solche dürften wohl von manchen Fabrikanten erhältlich sein. Mittheilungen hierüber wären uns im In teresse der HerrenPreisbewerber und des wissen schaftlichen Fortschritts sehr erwünscht. Amtliche Papier-Prüfung. Wir bemerkten in letzter Nummer, dass eine Abänderung der Ministerialverfügung wegen Einreichung von Prüfungs-Attesten mit den Sub missions-Proben bald zu erwarten sein dürfte. Wir können dies auch heute bestätigen, wollen aber, um keine unbegründeten Er wartungen zu erregen, zufügen, dass „bald“ hier einige Wochen bedeutet, da mehrere Minister mit entscheiden und dies auf amt lichem Wege Zeit in Anspruch nimmt. Unfall -V ersicherung. Die Amtlichen Nachrichten des Reichsver sicherungsamts Nr. 10 und 11 bringen folgende Entscheidungen: 33. In einer Kollektiveingabe wurde die auch bereits in der Presse aufgetauchte Befürchtung ausgesprochen, dass der § 96 des Unfallversiche- rungsgesetzes auf die Betriebsbeamten und Werk meister eine schwere Last wälzen und ähnliche Prozesse veranlassen werde, wie sie das Haftpflicht gesetz vom 7. Juni 1871 zur Folge gehabt habe. Dabei wurde angefragt, ob es nicht zweckmässig sei, schon jetzt um eine Aenderung des § 96 beim Reichstag zu petitioniren. Das Reichsversicherungsamt erwiderte hierauf Unter dem i. April d. J.: Die in Haftpflichtprozessen ergehenden Ent scheidungen über das Verschulden von Betriebs beamten und Werkmeistern in Ausführung ihrer Dienstverrichtungen können füglich nicht in Ver gleich gestellt werden mit denjenigen Entschei dungen, welche gemäss § 96 des Unfallversiche rungsgesetzes zu treffen sein werden. Denn das Haftpflichtgesetz erwähnt die Betriebsbeamten etc. nur insofern, als auch ihr Verschulden zur Be gründung von Ansprüchen dienen kann, welche von den Verletzten gegen die Betriebsunternehmer auf Zahlung einer vollen Entschädigung erhoben werden. Dagegen handelt es sich nach § 96 des Unfallversicherungsgesetzes, soweit derselbe hier in Betracht kommt, um den in der Regel nur einen Theil dieser Entschädigung umfassenden Regressanspruch von Berufsgenossenschaften oder Krankenkassen gegen Betriebsbeamte etc. — Die beiden erwähnten Gesetzesbestimmungen betreffen mithin völlig verschiedenartige Ansprüche. Diejenige Frage, welche das Unfallversicherungs gesetz im § 96 zu Gunsten der Betriebsbeamten etc. geregelt hat, ist im Haftpflichtgesetze überhaupt nicht berührt. Bisher war nämlich die Frage, ob ein Betriebs- oder Arbeiteraufseher wegen schuld barer Herbeiführung eines Betriebsunfalles dem Verletzten oder dem haftpflichtigen Unternehmer gegenüber regresspflichtig ist, oder nicht, nach Maassgabe des gemeinen oder Landesrechtes in jedem einzelnen Falle vom Prozessrichter zu ent scheiden. Die Betriebsbeamten und Werkmeister hafteten für jedes Versehen durch welches der Tod oder die Körperverletzung eines Menschen herbeigeführt wurde insoweit, als nach dem gemeinen oder Landesrechte eine Haftpflicht für fahrlässige Beschädigung besteht, ' r Das Unfallversicherungsgesetz führt in dieser F Hinsicht zu Gunsten der Betriebsbeamten etc. eine . wesentliche Neuerung ein, indem dasselbe die Be- , triebsbeamten etc. ebenso günstig stellt, wie die 3 Betriebsunternehmer, deren Stellung durch die §§ 95 und 96 ebenfalls gegenüber dem bisher r geltenden Rechte wesentlich verbessert worden ist. - Denn die Betriebsunternehmer sollen fortan den t Verletzten für fahrlässig herbeigeführte Unfälle - überhaupt niemals mehr haften. Den Berufsge- , nossenschaften oder Krankenkassen aber sollen die Betriebsunternehmer für Aufwendungen aus - Veranlassung von Betriebsunfällen nur dann haften, . wenn durch strafgerichtliches Urtheil festgestellt j worden ist, dass sie den Unfall vorsätzlich oder 1 durch Fahrlässigkeit mit Ausserachtlassung der- 1 jenigen Aufmerksamkeit, zu der sie vermöge ihres Amtes, Berufs, oder Gewerbes besonders ver pflichtet sind, herbeigeführt haben. Infolge dieser Bestimmungen werden Regressansprüche gegen Betriebsunternehmer in demselben Maasse seltener vorkommen, wie die strafrechtliche Ver- urtheilung weniger häufig eintritt als eine civil- rechtliche Inanspruchnahme wegen Verschuldens nach dem bisherigen Rechte an sich erfolgen könnte. Ein fernerer Vortheil für die Unternehmer besteht darin, dass die Civilprozesse über die Re gresspflicht als solche überhaupt abgeschnitten sind und nur noch über die Höhe des Anspruches im Wege des Civilprozesses gestritten werden kann. Diese Entlastung der Betriebsunternehmer von der Regresspflicht und den Haftpflichtprozessen ist als Gegenleistung dafür ins Auge gefasst worden, dass sie die Kosten der Unfallversicherung allein zu tragen haben, und dass die Verletzten auch dann entschädigt werden, wenn diese den Unfall durch eigenes schweres Verschulden herbei geführt haben. Dieselbe Entlastung ist sodann auch auf die Betriebs- und Arbeiteraufseher ausgedehnt worden, obwohl die Letzteren an den Kosten der Unfall versicherung nicht Theil nehmen. Die Betriebsbeamten und Werkmeister geniessen also nach dem Unfallversicherungsgesetz ohne Gegenleistung dieselben Vortheile, wie die Unter nehmer in Bezug auf die Verminderung der Zahl der Regressfälle und auf die Einschränkung der Prozesse. Das Reichs-Versicherungsamt erachtet hiernach die gehegten Befürchtungen für unbegründet etc. 34. Nachdem die Generalversammlungen (§ 14 des Unfallversicherungsgesetzes) für bestimmte In dustriezweige und bestimmte Bezirke abgehalten worden waren, haben einzelne Betriebsunternehmer bei dem Reichs-Versicherungsamt beantragt, dass entweder die von ihnen betriebenen Industriezweige oder der Bezirk, innerhalb dessen ihre Betriebe belegen sind, einer anderen Berufsgenossenschaft zugetheilt werden möchten. Das Reichs-Versicherungsamt hat solchen An trägen, auf welche weder der § 13, Absatz 2, noch der § 14, Absatz 5 des Gesetzes Anwendung findet, keine Folge geben können, die Antrag steller vielmehr darauf hingewiesen, dass ihre Wünsche nach definitiver Konstituirung der in Betracht kommenden Genossenschaften im Wege der Verständigung nach Maassgabe des § 31 Ziffer 2 des Unfallversicherungsgesetzes zur Erfüllung zu bringen seien. Das Reichs-Versicherungsamt werde in dieser Beziehung den übereinstimmenden Wünschen der Betheiligten jeden möglichen Vorschub leisten. Der 31 (Ziffer 2) sei gerade für Fälle dieser Art in das Gesetz aufgenommen. Zur Zeit komme es darauf an, die sämmtlichen unfallversicherungspflichtigen Betriebe möglichst rasch zu Berufsgenossenschaften zusammenzu schliessen. Falls es sich später herausstelle, dass die Ge neralversammlungsbeschlüsse hierbei nicht immer das Rechte getroffen haben, liege es in der Hand der Betheiligten selbst, die ihnen wünschenswerthe Aenderung herbeizuführen. Sollten dabei die be- theiligten Genossenschaften widerstreitende Be schlüsse fassen, so könne der abgewiesene Theil die Entscheidung nach § 31 Ziffer 3 anrufen. Generalversammlung" des Vereins Berliner Papier- u. Schreibwaaren- Interessenten. 21. April 1885. Die verhältnissmässig zahlreich besuchte erste ordentliche General-Versammlung wurde vom 2. Vorsitzenden, Herrn Reinhold Tetzer, um 9 Uhr eröffnet. Nach Verlesung des Protokolls der März-Versammlung verlas der Herr Vorsitzende ein vom Kultus - Ministerium eingegangenes Schreiben, nach welchem das Königl. Ausstel lungs-Gebäude für die Zwecke der Papier-Aus stellung für das Jahr 1887 noch nicht definitiv zugesagt werden könne. Punkt 1 der Tagesordnung: der Geschäfts bericht des Vorstandes über das abgelaufene Geschäftsjahr. In Verhinderung des 1. Vor sitzenden. Herrn. Rud. Henning, verlas Herr S. Loewenhain dessen Bericht, dem wir Fol gendes entnehmen: Der Verein, am 29. Februar 1884 in's Leben gerufen, zählt zur Zeit 118 Berliner Firmen als Mitglieder, von denen 58 zugleich dem Schutz- Verein für den Papier- und Schreibwaaren- Handel angehören. Es fanden im verflossenen Geschäftsjahr 9 Versammlungen statt, in denen fünf fachwissenschaftliche Vorträge abgehalten wurden: die Besichtigungen zweier Papierfa briken im Betriebe boten seltene Gelegenheiten, die Papierfabrikation in allen Stadien kennen zu lernen, während zwei Sommer-Ausflüge nach Freienwalde und Moorlake, ferner ein Herren- Abend im November und die Feier des ersten Stiftungsfestes im verflossenen Monat, den freund schaftlichen Verkehr der Mitglieder in ange nehmster Weise belebten und förderten. Die Vorbereitungen zu all diesen Veranstaltungen beschäftigten die neuen Vorstands-Mitglieder in zweiundzwanzig arbeitsreichen Sitzungen. Nach Verlosung des Berichtes erläuterte Herr Tetzer, dass der junge Verein zwar mit stolzer Befriedigung auf die kurze Zeit seines Bestehens zurückblicken dürfe, aber doch auch den schmerzlichen Verlust zweier durch den Tod abgerufenen Mitglieder zu beklagen habe: Emil Plath, der schaffensfreudige Mitinhaber der jungen Firma Plath & Boysen — und der von Jedermann gekannte Königliche Hof- Steindruckerei-Besitzer Adolph Engel: Ersterer stand im Anfang einer hoffnungsreichen Thätig- keit, Letzterer am Abend eines arbeitsreichen, aber durch Fleiss und Pflichttreue auch erfolg reichen Lebens! Nachdem er noch mit weiteren bewegten Worten der Verstorbenen gedacht, forderte der Herr Vorsitzende die Versammelten auf, das Andenken der Verewigten durch Er heben von den Sitzen zu ehren. 2. Herr E. Schartiger erstattete Bericht über die im Verein mit Herrn J. Schaal — als Kassen-Revisoren — vorgenommene Revision der Kasse. Aus demselben geht hervor, dass trotz der erheblichen Ausgaben für Drucksachen und trotz eines nennenswerthen Zuschusses für angemessene äussere Ausstattung der Feier des Stiftungsfestes, — doch ein Baar-Vermögen von 336 Mark 18 Pf. verbleibt. Dies aber sei. wie Herr Schartiger erwähnen zu müssen glaubte, der guten Leitung der Vereins-Ange- legenheiten durch den Vorstand zu danken, und er könne nicht umhin, dessen Mitgliedern bei dieser Gelegenheit den Dank des Vereins auszusprechen, fordere aber auch sämmtliche Anwesenden hierzu auf, sie bittend, sich als äusseres Zeichen dieses Dankes von ihren Plätzen zu erheben. — Herr Tetzer, der Namens des Vorstandes erwiderte, bemerkte, dass jedes einzelne Vorstands-Mitglied das Bestreben habe, die Pflichten der übertragenen Ehrenämter zu erfüllen; dennoch erfreue aber die Aner kennung der mit so vielen Schwierigkeiten ver knüpften Thätigkeit, die auch nur dann er spriesslich sein könne, wenn sie stets rege Unter stützung seitens der Mitglieder fände. Wenn eine Anzahl von Mitgliedern — namentlich