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904 PAPIER-ZEITUNG. N? 41 Entscheidungen deutscher Ge richtshöfe. (Aus den neuesten Zeitschriften und Samm lungen.) 1) Zum Kaufe auf Muster oder Probe ist wesentlich, dass der Besteller das Muster in seinen Gewahrsam nimmt. U. A. G. Mannheim v. 1. Mai 78 a. a. 0. 2) Beim Distanzkauf auf Probe ist die Fiktion der Genehmigung einer Waare wegen unter bliebener Rüge (Art 347 H. G. B.) ausge schlossen. Eine Genehmigung kann erst an genommen werden, wenn der Käufer, dem die Waare zum Zwecke der Probe übergeben ist, nach Ablauf der Wartezeit, d. h. der verab redeten oder ortsgebräuchlichen oder ange messenen Frist sich auf die Aufforderung des Verkäufers nicht erklärt. U. Kamm. G. B. Berlin 13. Febr. 80, Goldschmidts Zeitschr. Bd. 25 S 249. 3) Bei der Wandlungsklage muss die Rück gabe der Waare da erfolgen, wo sie übergeben worden ist. U. A. G. Hamm, a. a. 0 S. 26G. 4) Nach Preuss. L. R. kann der Käufer einer fehlerhaften Sache mit der Wandlungsklage über den Kaufpreis hinaus einen Schadenser satzanspruch nicht geltend machen, wenn nicht ein Betrug oder Versehen des Verkäufers vor liegt. U. 0. Trib. Berlin a. a. 0. S. 265. 5) Dem Käufer gebührt bei der Wandelklage nur in sofern Ersatz der auf die Sache ver wendeten Erhaltungskosten, als dadurch der Vortheil des Verkäufers befördert ist, und sie nicht aus den Nutzungen derselben entnommen werden können. U. Ober-Trib. Berlin a a 0. S. 272. 6) War die Untersuchung der Waare nach Art. 348 II. G. B. bereits unter Zuziehung des Verkäufers und ohne dessen Einspruch erfolgt, so kann dieser nicht wiederholte Untersuchung in dem entstandenen Processe verlangen U. oberst. öst. G. II. a. a 0. S. 285. 7) Ist die Mangelhaftigkeit der Waare bei oberflächlicher Prüfung sofort erkennbar, dann kann der Käufer die Folgen der Unterlassung rechtzeitiger Prüfung nicht dadurch von sich abwenden, dass er behauptet, der Verkäufer habe den Znstand der Waare bei der Absend ung gekannt. Art. 350 11. G. B. U II G. Hamburg a. a. (). S. 289. 8) Von einem Betrüge im Sinne des Art. 350 II. G. B. kann uur dann gesprochen werden, | wenn die Absicht des Verkäufers dahin ging, I den Käufer zu prellen und zwar beim Kaufe nach Muster in der Weise, dass Muster und Waare darauf berechnet waren, durch ihr Aus sehen den Käufer in den Glauben zu versetzen, dass er gute bezw. andere Waare erhalte, als dies in Wirklichkeit der Fall war. U. II. G. Zürich, a. a. 0. S. 290. 9) Durch die im Wege der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes erfolgte Pfändung erhält der Gläubiger ein Pfandrecht an den gepfändeten Sachen dergestalt, das er aus deren Erlöse seine Befriedigung nachsuchen kann ohne Conkurrenz anderer nachpfändender Gläubiger. Auf diese Neuerung gegenüber der Concurs-Ordnung vom 8. Mai 1855 ist mehrfach bereits hingewiesen. Bricht über das Vermögen des gepfändeten Schuldners der Concurs aus: so ist der Concurs- verwalter nicht berechtigt, die gepfändeten Ge genstände zur Masse zu ziehen, vielmehr gilt der Gläubiger als ein Absonderungsberechtig- ter (C.-O. § 39 ft'.). Zweifelhaft war, ob eine in den letzten 10 Tagen vor der Concurseröffnung oder Zahlungseinstellung erfolgte Zwangsvoll streckung oder Arrestlegung nach § 23 No. 3 der Concurs-Ordnung anfechtbar sei. Daselbst ist nämlich von „Rechtshandlungen“ die Rede, und man nahm vielfach an, dass die auf An trag des Gläubigers erfolgte Pfändung nicht zu den Rechtshandlungen, welche der Anfechtbar keit unterlägen, zu zählen sei. Das Reichs- i gericht hat sich durch Urtheil vom 2. Juni d. J. im entgegengesetzten Sinne ausgesprochen, j । und fassen wir das Erkenntnis» in folgendem Rechtssatz zusammen: »Die Pfändung im Wege j der Zwangsvollstreckung oder des Arrestes, welche nach der Zahlungseinstellung des Schuldners oder nach dem Anträge auf Er öffnung des Concurses oder in den letzten zehn j Tagen vor der Zahlungseinstellung oder dem | Anträge auf Eröffnung des Concurses statt- । gefunden hat, ist anfechtbar, sofern der Gläu- | biger nicht beweist, dass ihm zur Zeit der I Pfändung weder die Zahlungseinstellung, der i Eröffnungsantrag noch eine Absicht des Ge- meinschuldners, ihn vor den übrigen Gläubi- | gern zu begünstigen, bekannt gewesen ist.“ Erkennbar ist dieser letztere Beweis nicht j leicht zu erbringen Die Gläubiger, welche sich I nicht auf ihrem Ausgange nach zweifelhafte I Processe einlassen wollen, werden deshalb gut ' thun, auf die Abfindungsrechte aus Pfändungen während der kritischen zehn Tage zu verzich ten und in die Einlieferung zur Masse zu wil ligen. Wir bemerken, dass die vorerwähnte Ansicht des Reichsgerichts bereits von v. Wilmowski in seinem Commentar zur Con curs-Ordnung S. 113 zu Art 23 No. 9 ver treten ist. Nal- und Zeichenbrett gesetzlich geschützt mit Vorrichtung zum Stellen, äusserst pracktisch für Schul- u. Privatgebrauch, empfiehlt Wiederverk. p Stck. ä M. 1,80. Jul. Tückmantel, Solingen. II. Peters, Harburg a. Elbe hält stets auf Lager und empfiehlt: Englische China clays (fein geschlemmte Thonerden) in den verschiedensten Sorten; Soda-Asche, [6867 calcinirte und caustische Soda, Chlorkalk, erystallisirten Alaun, rein sortirte amerikanische u. französische Harze. H. EVERLING, 26 rue Cadet, Paris. 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