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656 No 27 PAPIER-ZEITUNG. Rechtsentscheidungen. Kündigungsfrist der Handlungsgehülfen Ein Handlungsgehülfe wurde von einer Handlung als Geschäftsführer engagirt und bei seiner Anstellung wurde zwischen ihm und seinem Prinzipal eine Kündigungsfrist von drei Mo naten (an Stelle der gesetzlichen sechswöchent lichen Kündigungsfrist) verabredet. Am 15. November 1878 kündigte der Prinzipal dem Geschäftsführer die Stellung zum I. Januar 1879; da aber der Geschäftsführer sich auf die Abrede der dreimonatlichen Kündigungs frist berief, so kündigte der Prinzipal dem Geschäftsführer sodann zum 15. Februar 1879 die Stellung. Aber auch mit dieser Kündigung erklärte sich der Geschäftsführer nicht einver standen, vielmehr beanspruchte er bis zum 1. April 1879 sein Gehalt, weil seiner Meinung nach sein Prinzipal entsprechend dem Art. 61 des Handelsgesetzbuchs („Das Dienstverhält- niss zwischen dem Prinzipal und dem Hand lungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalendervierteljahres nach vorgän giger sechswöchentlichen Kündigung aufgeho ben werden.“) ihm nicht zu 15. Februar, son dern nur zum 1. April die Stellung kündigen konnte. Da der Prinzipal sich weigerte, den Anspruch des von ihm verabschiedeten Ge schäftsführers zu erfüllen, so klagte dieser auf Zahlung des Gehalts vom 15. Februar bis 1. April 1879 und der erste Richter erkannte auch nach dem Klageantrage, indem er der Annahme des Klägers sich anschloss, dass durch die Abrede der dreimonatlichen Kün digungsfrist nur die gesetzliche Kündigungs frist des Art. Gl 11. G. B., nicht aber der gesetzliche Auflösungstermin (der Quartals- ultimo) geändert worden. Das Ober-Landes gericht zu N. dagegen wies auf die Appellation der verklagten Handlung die Klage ab, indem es annahm, dass durch die Abrede der drei monatlichen Kündigungsfrist die gesetzlichen Fristbestimmungen des Art. 61 vollständig ge ändert und dafür in das Belieben der Kon trahenten gesetzt worden, das Dienstverhältniss täglich kündigen und 3 Monate darauf lösen zu können. Auf die Nichtigkeits - Beschwerde des Klägers vernichtete das Reichsgericht, V. Civilsenat, durch Erkenntniss vom 9. April 1881 die Vorentscheidung, und bestätigte so dann das erst richterliche Erkenntniss, welches den Verklagten nach dem Klageantrage verur- theilt hatte. „Die streitige Abrede“, führt das Reichsgericht aus, „betrifft nur die Kündi gungsfrist.“ Art. 61 unterscheidet aber zwischen der Zeitdauer des Dienstverhältnisses und der Dauer der Kündigungsfrist. Bezüg lich der ersteren bestimmt er, in Ermangelung | abweichender Vertragsstipulationen, dass das Ende des Dienstverhältnisses mit dem Ende eines Kalendervierteljahres zusammenfallen müsse. Eine vertragsmässige Aenderung die ser Bestimmung, welche den Bedürfnissen und Gewohnheiten der betreffenden Kreise Rech nung trägt, kann nicht vermuthet werden, wenn eine Abrede blos über die Verlängerung der Kündigungsfrist getroffen ist. Es musste also dem ersten Richter beigetreten werden, welcher die am 15. November 1878 erfolgte Kündigung erst mit dem ersten April 1879 wirken lässt, weil bis zum 1. Januar 1879 die verabredete Kündigungsfrist nicht mehr ab- laufen konnte. Markenschutz. Die Nr. 6 der Entscheidun- I gen des Reichsgerichts, Bes. Beil, zum Reichs-1 Anz.“, enthält ein Erkenntniss des Reichsge richts vom 13. Mai d. J., auf welches wir auch an dieser Stelle aufmerksam machen. Nach derselben ist es strafbar, wenn Jemand ! die Marken eines Dritten für andere Waaren I als solche, für welche sie der Dritte bestimmt ! hat, verwendet, selbst wenn auch diese Waa-1 ren von dem Dritten gefertigt sind. Im vor- j liegenden Falle handelt es sich um Waaren geringerer Qualität, welche mit den Marken für eine bessere Qualität bezeichnet sind. Das Firma nur Zusätze beifügen dürfe, wenn sie zur näheren Bezeichnung der Person oder des Geschäfts dienten, sei allerdings auch auf Handels-Gesellschaften anwendbar, mit dem Wort „Einzige“ sei aber keine solche Be zeichnung gegeben; es sei vielmehr eine auf die Heranziehung von Kunden für den Absatz der Fabrikate berechnete Reclame beabsichtigt. Eine Verletzung der Rechte des Klägers sei daraus zu erkennen, dass auch er ein Patent auf Entfernung des Nicotins aus dem Tabak habe, und sogar ein älteres als der Be- ; klagte. Beschäftigung eines Handlungslehrlings. Nach Alt. 57 H. G. B.’s soll „die Natur der Dienste und der Ansprüche der Handlungsge hilfen (Ilandlungsdiener, Handlungslehrlinge) i in Ermangelung einer Uebereinkunft durch I den Ortsgebrauch oder durch das Ermessen des Gerichts, nöthigenfalls nach Einholung ■ eines Gutachtens von Sachverständigen, be stimmt werden.“ In einem Process hing die Entscheidung davon ab, ob die Beschäftigungs weise eines Lehrlings der Art gewesen sei, dass die Zurücknahme desselben aus dem Lehrverhältniss (Art. 62 H. G. B.’s) gerecht fertigt sei. Das R. G. hat (U. vom 11. II. 1881) sich wie folgt ausgesprochen: Der von dem Beklagten aufgestellte und als verletzt bezeichnete Rechtssatz, „dass die Ver wendung eines Handlungslehrlings zu mecha nischen Dienstverrichtungen und Arbeiten, wie solche dem Hausgesinde obliegen, mit den Zwecken des Lehrvertrages nicht vereinbar und unter allen Umständen einen wichtigen Grund zur Aufhebung des Vertrages bilde,“ ist als ein allgemein giltiger nicht anzuerkennen. Der Appellationsrichter hebt vielmehr, neben der Anerkennung der Pflicht des Lehrherrn, dem Handlungslehrling, zum Behuf seiner Aus- bildung zu einem tüchtigen Handlungsgehilfen, eine angemessene Beschäftigung und geeignete Unterweisung zu gewähren, mit Recht hervor, dass die Frage, ob und inwieweit es gestattet sei, den Handlungslehrling mit mechanischen Arbeiten und Dienstleistungen zu beauftragen, allgemein sieh nicht beantworten lasse, dieses vielmehr von der Art, dem Umfange und dem Orte des vom Lehrherrn betriebenen Geschäfts abhänge. — Es ergiebt sich hieraus, dass die Art der Beschäftigung von der thatsächlichen Beurtheilung des einzelnen Falles abhängt, und dies ist gewiss sachgemäss, denn sonst würden die Verhältnisse eines Lehrlings in einem Kram laden einer kleinen Stadt dieselben sein, als die eines Lehrlings in dem eleganten Geschäft der Residenz. I Reichsgericht meint ferner, es könnte sogar in ; Frage kommen, ob nicht auch Derjenige, wel cher ohne Genehmigung des berechtigten Pro duzenten solche von diesem herrührende Waaren, für welche das Zeichen bestimmt ist, mit der eingetragenen Schutzmarke versieht, nach § 14 des zitirten Gesetzes strafbar sein würde, da es ganz von dem Willen des Berechtigten । abhängt, ob und in welchem Umfange er von dem angemeldeten Zeichen Gebrauch machen will. Der Vertrag über die Ausbeutung eines ■ Patentes ist objektiv kein Handelsgeschäft. U. 0. L. G. Cöln v. 27. Okt. 80. Rhein. Ar chiv 71, I. 143. Es liegt ein gültiger wechselseitiger Kauf vor, wenn derselbe unter der Bedingung abge schlossen ist, dass der Verkäufer den Kauf preis in „Waaren“ des Käufers entnehmen soll. U. 0. L. G. Cöln v. 20. Nov. 80, a. a. 0. II. S. 87. Die Gewerbs- und Handlungsgehülfen sind verpflichtet, ihrem Prinzipal keine Konkurrenz durch selbstständige Thätigkeit zu bereiten. U. 0. L. G. Karlsruhe v. 17. Februar 80. Busch Archiv, Bd. 41 S. 199. Aus dem Wechselaccepte einer Gesellschafts firma kann gegen den einzelnen Gesellschafter geklagt werden. U. 0. L. G. Karlsruhe v. 28. Juni 80, a. a. 0. S. 201. Nach den Grundsätzen des kaufmännischen I und sonstigen geschäftlichen Verkehrs gilt eine Rechnung für anerkannt, wenn der Käufer der Waaren, zumal wenn er zur Erklärung über die Rechnung aufgefordert war, eine längere Zeit hindurch keine Erinnerungen dagegen vorbringt, sondern Abschlagszahlungen leistet I und Waaren weiter bezieht. U. dess. G. II. ' v. 17. Dez. 79, a a. 0. S. 214 Werkmeister in Fabriken, Leiter von Geschäfts-; ■ abtheilungen in grösseren Geschäftsetablisse- , ments, welche in den ihnen zugetheilten i Branchen, unter dem Befehl des Geschäfts herrn, selbständig arbeiten und für das nöthige । Arbeitspersonal zu sorgen haben, fallen nach einem Urtheil des Reichsgerichts, I. Civilsenats, | vom 26. März 1881, nicht unter die gewerb lichen Arbeiter (Gehülfen, Gesellen) des Titels I VII. der Reichsgewerbeordnung, und insbeson dere finden auf die das gegenseitige Arbeits- verhältniss betreffenden Streitigkeiten zwischen | ihnen und ihren Prinzipalen die Bestimmung | des §. 120a. der Gewerbeordnung keine An-1 Wendung, wonach vor dem Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges in derartigen Streitig keiten die Entscheidung der Gemeindebehörde anzurufen sei. Reclame in einer Firma; Beseitigung eines rechtsverletzenden Zusatzes in der Firma. Die beklagte Handelsgesellschaft, welche im Besitz eines Patents auf Entfernung des Nikotins aus Tabak war, führte die Firma: „Einzige Fabrik nikotinfreier Tabake — Patent — Dr. R. K. & Co. — Der Kläger Kaufmann E. W., welcher ein gleiches Patent bereits früher erworben hatte, erachtete sich durch diese Firmenführung ver letzt und verlangte klagend den Beklagten zu verurtheilen das Wort „Einzige“ aus der Firma zu streichen. Der erste Richter verurtheilte demgemäss; der zweite Richter wies ab. Das Reichsgericht (U. v 2. März 1881. R. A. No. 4) stellte das I. Urtheil wieder her. Die Gründe können dahin zusammengefasst werden: Das Klagerecht, welches Kläger auf Art. 27 II G. B.’s stütze, „Wer durch den unbefugten Gebrauch einer Firma in seinen Rechten verletzt ist, kann den Unberechtigten auf Unterlassung der weiteren Führung der Firma und auf Schadensersatz belangen.“ habe zwei Voraussetzungen: Nichtbefugniss und Verletzung eines fremden Rechtes. Dass die Bezeichnung als „Einzige Fabrik nikotinfreier Tabake“ unbefugt sei, unterliege keinem Be denken. Die Bestimmung im 2. Abs. Art. 16 H. G B , nach welcher ein Kaufmann der Cement-Filtrir-Steine [9164 (Papierstoft-Entwässerungs-Platten) .NUTCrirUT zum Belegen von 2222269 Bleich- u. Halb- . jßlr zeug-Kasten,best. Qualität, billig ■' I/IIII W zu beziehen von cE--LllIIIIILV der Gesellschaft für Cement-Stein-Fabrikation Hüser & Co., Obercassel bei Bonn. Im Gebrauch in vielen Fabriken fast aller europäisch. Länder, Nordamerikas etc. Prob. grat. 9770] A. Hörieh Berlin N., Lothringerstr. 9. General Depot für Oesterr.-Ungaru bei A. A. Kölbl, Wien 1, Seilerstätte 2. Tinten- u. Siegellack-Fabrik empfiehlt seine anerkannt vorzüglichen Copir- und Schreib tinten, sowie flüssigen Bureau-Gummi und Leim und Briefsiegellack bei hohem Rabatt.