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PAPIER-ZEITUNG. N? 1 der H'sehen, Maschine zu finden ist, bedarf keiner Erfindung ge- O standen; nach dieser Zeit begann K. andere, ver- welche nur zum Theil Erfindung und eigenthümliche Ausführung. Aus diesen Gründen wurde der Antrag auf Nichtigkeitserklärung abgewiesen und dem Kläger nach § 30 des Patentgesetzes die Kosten des Ver fahrens auferlegt. das Geschäft allein betrieben. Alle genannten Nebenpersonen verstanden nichts vom Maschinenbau. Beim Ankauf habe H. gesagt, Zeuge solle die Maschine Niemandem zeigen und die nöthigen Reparaturen bei ihm selbst machen lassen. Letzteres sei auch geschehen, nur einige kleinere Reparaturen seien von einem Schlosser gefertigt, der aber gar nicht in das Haus naten von einer Frau H. übernommen, und später habe er 1 stanaeni nacn meser ten (Zeuge) und seine Frau zeitweise mit Hilfe eines Bäckers W. I besserte zu konstruiren, nommen hat, 4) wenn die Leistung der deren Art, nicht aber die ihr Konstruktion bekannt war. dige möglich wurde. Zuvörderst ist darauf Gewicht zu legen, dass der Beklagte in allen drei Fällen von den Käufern sich die Geheimhaltung der Maschine — in zwei Fällen sogar durch besonderen Revers — ver sprechen liess. Er wollte diese Geheimhaltung offenbar fortgesetzt wissen, bis ihm die Möglich keit gegeben war, sich in Gemässheit des Gesetzes den Patentschutz zu verschaffen. Dieser Absicht entsprechend hatte er denn auch sofort, als am 1. Juli 1877 das Patentgesetz in Kraft getreten war, in einem von demselben Tage datirten, am 3. Juli desselben Jahres beim kais. Patentamt eingegangenen Anträge die Ertheilung eines Pa tents nachgesucht. Nun würde zwar die Verabredung der Geheim haltung allein der Annahme einer offenkundigen Benutzung, wenn eine solche jener Verabredung zuwider stattgefunden hätte, nicht entgegenstehen, allein, dass eine solche offenkundige Benutzung im Sinne des § 2 des Patentgesetzes stattgefunden, ist nicht festgestellt. Wenn auch nach dem Zeug- niss des St. die Maschine in dessen Verkaufs zimmer stand und dort von vielen Menschen ge sehen worden ist, so haben sich letztere doch mit einer oberflächlichen Ansicht begnügt. Wenn aber die durch die Zeichnung der Patentschrift ver anschaulichte komplizirte Zusammensetzung der Maschine berücksichtigt wird, so ist nicht an zunehmen, dass selbst ein Sachverständiger, wenn er die Maschine nur arbeiten sah und dieselbe nicht auseinander genommen wurde, die Erfindung nur in Folge der Besichtigung in Benutzung | nehmen konnte, und deswegen sind die von St. bekundeten Thatsachen, dass die Maschine von verschiedenen Personen gesehen ist, unerheblich. Gleicherweise verhält es sich mit der vom Kläger I nachträglich aufgestellten Behauptung, es sei in der Umgegend von L. allgemein bekannt gewesen, | dass St. die Maschine in Betrieb hatte. Die Rich- . tigkeit dieser Behauptung vorausgesetzt, so folgt hieraus nur, dass dem Publikum die Art der I Maschine, nicht dass ihm deren eigenthümliche ' Konstruktion bekannt war. Bei den Zeugen W. und K. hat die von diesen i gekaufte Maschine bis März oder April 1877 un benutzt in einer verschlossenen Niederlage ge- eine Nachahmung der H.’schen Maschine waren, welche er aber nicht vollendete, sondern unvoll endet dem H. überliess. Dass in diesen unvoll endet gebliebenen, überdies nicht offenkundig be triebenen Versuchen, eine andere Maschine zu spater (er wisse nicht, ob vor oder nach dem 3. Juli 1877) ein Unbekannter, in dessen Gegenwart in 2 (2 Minuten 100 Düten gefertigt worden. Letzteren konnte er nicht für einen Maschinenbauer halten, er hahe die Maschine auch nicht ein gehend untersucht und sei dieselbe in seiner Gegenwart nicht auseinandergenommen. Die Maschine stand in der Werkstatt, letztere war zugleich Verkaufszimmer, sodass zwar auf diese Weise viele Menschen die Maschine sehen konnten, er (Zeuge) ' Anlass zu dieser Entscheidung war eine Klage des Ingenieurs C. B. gegen den Fabri kanten II. II. auf Nichtigkeitserklärung des Patents No. 130 auf eine Dütenmaschine. Zu besserem Verständniss der in der Ent scheidung ausgesprochenen Grundsätze geben wir die wesentlichen Momente der vor dem kais. Patentamte geführten Verhandlung wieder. Dem Beklagten war auf seine Anmeldung vom 3. Juli 1877, gegen welche ein Einspruch nicht erhoben war, ein Patent auf eine Dütenmaschine ertheilt und unter No. 130 in die Patentrolle ein getragen. Der Kläger hatte beantragt, dies Patent auf Grund des § io No. 1 des Patentgesetzes für nichtig zu erklären, weil die Erfindung zur Zeit der Anmeldung im Inlande bereits so offenkundig benutzt worden, dass die Benutzung durch andere Sachverständige möglich gewesen sei. In dieser Beziehung führte er an, die Maschine sei in drei Exemplaren durch einen Mechaniker K. nachge macht worden, und nach diesen nachgemachten Exemplaren seien zum Theil die mit der Patent anmeldung überreichten Zeichnungen gefertigt worden. Ferner habe der Beklagte bereits 1870 eine solche Maschine ohne Druckvorrichtung an Kaufmann St. in O., im Herbste 1876 eine Ma schine an den Mechaniker H. K. und im Februar 1877 eine Maschine mit Druckvorrichtung an B. & L. in G. verkauft und seien die Maschinen von den genannten Käufern in offenkundige Be nutzung genommen. Der Beklagte hatte dem Anträge auf Nichtig keitserklärung widersprochen und angeführt, dass er allerdings im Jahre 1875 an St. eine Maschine ohne Druckvorrichtung verkauft hatte, aber mit der Verpflichtung der Geheimhaltung; ebenso habe er 1876 eine Maschine an W. (in Firma H. K.) verkauft; aber auch diesem habe er die Geheim haltung zur Pflicht gemacht; ferner habe er diese Maschine und die von W. nach derselben ge bauten zurückerworben. Auch an B. & L. habe er 1877 eine Maschine mit der Bedingung ver kauft, dass dieselbe geheim gehalten werden müsse, bis das nachzusuchende Reichspatent ertheilt oder versagt sein würde. Diese Maschine sei erst im Juni 1877 in einem abgeschlossenen Theile der Fabrik der Käufer aufgestellt worden. Er bestritt, dass seine Erfindung offenkundig benutzt worden sei und bemerkte, dass Kläger von den bezüg lichen Thatsachen nur dadurch Kenntniss erlangt habe, dass er in seiner Fabrik von August 1877 bis März 1879 a ls Techniker thätig gewesen sei. Bei dieser Sachlage wurde vom kais. Patentamt beschlossen, über die streitige Thatsache, ob die Erfindung des Beklagten vor dem 3. Juli 1877 im Inlande so offenkundig benutzt worden ist, dass danach die Benutzung durch andere Sach verständige möglich war, durch Vernehmung der vom Kläger vorgeschlagenen Zeugen Beweis zu erheben, uud ergaben deren Aussagen folgendes: 1) Zeuge St. hatte 1875 eine H.’sche Maschine ohne Druckvorrichtung gemeinschaftlich mit einem Cigarrenarbeiter F. gekauft. Her Geschäftsantheil des F. wurde nach 2 Mo. Der Vollständigkeit halber dürfen wir nicht unterlassen, die Gründe des Reichsgrrichts ebenfalls wiederzugeben, obwohl mau beim Vergleich findet, dass die für die Entscheidung wichtigen Argumente von beiden Behörden fast genau übereinstimmen. Mit Recht nimmt das Patentamt an, dass in den vom Berufungskläger behaupteten Thatsachen eine vor der Patentanmeldung — 3. Juli 1877 — stattgehabte offenkundige Benutzung der dem Berufungsbeklagten patentirten Erfindung nicht zu finden sei. Bezüglich der vom Berufungsbeklagten an St. und an die Firma B. & L. verkauften beiden Dütenmaschinen wird die Richtigkeit dieser An nahme von dem Berufungskläger selbst in der Berufungsschrift nicht beanstandet. Bezüglich der vom Berufungsbeklagten an die Firma H. K. verkauften Dütenmaschine erkennt Berufungskläger zwar an, dass in dem Verkaufe i derselben an diese Firma gegen das durch schrift- | liehen Revers gegebene Versprechen der Geheim haltung eine offenkundige Benutzung der Erfindung | seitens des Berufungsbeklagten nicht zu finden sei, ! er behauptet aber, dass eine solche seitens des Klägers dadurch stattgefunden habe, dass der Geschäftsführer der Firma H. K. unter Hin zuziehung des Ingenieurs Sch. nach dem Muster der vom Berufungsbeklagten erworbenen Maschine zwei Dütenmaschinen zu bauen begann, welche von derselben nur in der äusseren Form abwichen, dagegen im Mechanismus mit derselben überein stimmten. Hiedurch würde nach § 2 des Patentgesetzes die Neuheit der Erfindung nur dann ausgeschlossen sein, wenn anzunehmen wäre, dass erstens eine Benutznnng der Erfindung stattgefunden habe, zweitens diese Benutzung offenkundig, und drittens so beschaffen gewesen sei, dass danach die Be nutzung durch andere Sachverständige möglich er scheint. Das Patentamt verneint das Vorhandensein des ersten und des zweiten Erfordernisses. Es kann dahin gestellt bleiben, ob eine Benutzung der Erfindung im Sinne des § 2 des Patentgesetzes darin zu finden sei, dass Jemand mit Hilfe der selben eine Verbesserung der bisherigen oder eine neue Erfindung erzielt. Denn jedenfalls hat keine offenkundige, d. h. keine solche Benutzung statt gefunden, durch welche die Erfindung an die Oeffentlichkeit getreten ist. Dies geschah nicht schon dadurch, dass dieselbe zur Kenntniss eines einzigen Sachverständigen, des von H. K. zuge zogenen Ingenieurs Sch. gelangte, welcher, wie Berufungskläger selbst anführt, von seiner Kennt niss der Maschine vor der Patentanmeldung keinen weiteren Gebrauch gemacht hat. Die Berufung ist daher für unbegründet zu erklären. zwar muss dies innerhalb sechs Wochen ge schehen, andernfalls wird die erste Entschei dung rechtskräftig. Es wurde in diesem Falle Berufung eingelegt und vor dem Reichsgericht der Process weitergeführt. Das Resultat war, dass die Entscheidung des Patentamts bestätigt und die Kosten dem Berufungskläger auferlegt wurden. 3) wenn ein einzelner Sachverständiger nähere Kenntniss von der ' Patentstreit. Folgende wichtige Entscheidung betreffs eines bereits vor der Patent-Anmeldung be nutzten Gegenstandes und dessen dadurch in Frage gestellter Patentfähigkeit wurde in einem Patentprozess vom Kaiserlichen Patentamt aus gesprochen : Eine die Patentfähigkeit ausschliessende Offen kundigkeit einer Erfindung tritt nicht schon dann ein: 1) Wenn nur einige Exemplare des erfun denen Gegenstandes verkauft sind, nament lich nicht, wenn die Geheimhaltung dabei ausbedungen ist, 2) wenn Sachverständige eine komplizirte Maschine nur im Betriebe gesehen haben, kauft, sie war aber bis März oder April 1877 unbenutzt ge blieben und dann von W. an K. überlassen. W. oder K. hätten bei dem Erwerb dem II. einen Kevers ausstellen müssen, dass sie die Maschine geheim zu halten sich ver pflichten. Unter theilweiser Nachahmung habe K. selbst 2 Dütenmaschinen zu bauen angefangen, wogegen H. einge schritten sei und seine eigene Maschine zurückgenommen, sowie die Vorrichtungen zu den neuen Maschinen käuflich erworben habe. Äusser von den Arbeitern, die nicht fähig sein konnten, eine solche Maschine nachzumachen, sei die selbe nur von dem Ingenieur Sch. gesehen, den K. zu seinem Beistände genommen, derselbe habe aber keinen Gebrauch von dieser Kenntniss gemacht. 3) Die Aussage des dritten Zeugen, Kaufleute S. & H., Inhaber der Firma B. & L., ergab, dass im April oder Mai 1877 ihnen eine H.’sche Maschine geliefert und durch eine schriftliche Versicherung vom 11. Mai 1877 die Verpflichtung gemacht wurde, die Maschine geheim zu halten, auch in einem verschlossenen Räume aufzustellen. Dieser Verpflich tung waren sie nachgekommen, bis nach dem 3. Juli 1877 diese Maschine gegen eine andere umgetauscht wurde; die Geheimhaltung war jetzt nicht mehr erforderlich. Nach diesem Resultat der Beweisaufnahme hatte nicht für festgestellt erachtet werden können, dass die Erfindung des Beklagten vor dem 3. Juli 1877 im Inlande derart offenkundig benutzt ist, dass danach eine Benutzung durch andere Sachverstän- des Zeugen gekommen sei. Um die Maschine zu besehen, sei bald nach deren Ankauf, von H. geschickt, ein Ausländer I konstruiren, keinesfalls eine offenkundige Benutzung mit seiner Frau auf zwei Mal ein Paar Minuten dagewesen, (‘ r ” ’ - - ' * " * - * - - .. . .. 1Wie bei jeder Gerichts-Entscheidung, kann könne sich aber nicht denken, dass dieselbe benutzt worden , ... n1.1 1 °, • , sei, um danach andere anzufertigen. I auch 8egen die Entscheidungen des Kaiserl. 2) Nach Aussage des zweiten Zeugen w. (in Firma | Patentamts die Berufung an die höhere Instanz H. K.) und dessen Stiefsohn H. K. war von H eine Düten- । (hier das Reichsgericht) eingelegt werden, und maschine mit Drückvorrichtung an W. im Jahre 1S76 ver- I ° • ° P ’