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MsdmfferTageblatt Dos „Wilsdruffer Tageblatt" ist das zur Veröffentlichung der und des Stadtrats zu Wilsdruff behördlicherseits bestimmte Blatt des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt. »a, „Wilsdruffer Tageblatt' erscheint werktags nachm t Uhr Dezugipr. monatl 2RM. sret Hau», bei Postbestellung ».80 RM zuzügl. Bestellgeld Einzelnummer lü Rv«. Alle Poftanftalten, Postboten, nni-r- Austräger u. Geschäftsstelle 8°ll7"°btt°rG-w°ü'°dtt Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend listige" aen besteht kein Anspruch aus Lieferung der Zet* Sung oder Kürzung des Bezugspreises. Rücksendung etngesandler Schriftstücke erfolgt nur, wenn Rückporto betlregt. Anzeigenpreise laut aufliegender Preisliste Nr. S. — Ziffer. 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Der Repräsentant des britischen Volkes, König Georg, besucht Fran- reich, und in England wie in Frankreich sucht man daraus in großen Teilen der Oeffentlichkeit lesen zu können, daß mit dem Königsbesuch eine direkte Brücke vom britischen zum französischen Volk geschlagen werde, die bisher trotz aller engen politischen Freundschaft tatsächlich fehlte. Es hat schon mehr englische Königsbesuche in Frankreich ge geben, und düstere Erinnerungen erstehen auf, daß 1914 vor Kriegsausbruch auch der Besuch eines britischen Königs in Paris stattgefunden hat. Trotz aller Freude ist man sich dessen Wohl auch auf beiden Seiten des Kanals bewußt. Es ist natürlich selbstverständlich, daß auch dem Enkel Eduards VII. die freudige Zuneigung Frankreichs entgegenftrömt. Dabei bleibt aber die Frage offen, ob diese Freude nur äußerlicher Natur ist. Wenn man in Paris in diesen Tagen besonders wieder von der „Entente cordiale" spricht, so muß ein kritisch eingestellter Mensch prüfen, ob sie in unseren Tagen ernsthaft erneut in Er scheinung zu treten vermag. Man weiß, daß viel mehr als London Paris große Dinge von dem englischen Königsbesuch erwartet, und der vor einigen Tagen bekanntgegebene Briefwechsel zwischen den Ministerpräsidenten beider Länder, Daladier und Chamberlain, gab der französischen Oeffentlichkeit Anlaß zu dem Wunsch und der Hoffnung, daß man auf dem Weg zu einem regelrechten Bündnis noch einen Schritt weiter gehen werde. In diesem Zusammenhang wird in der Welt stark beachtet, daß der englische Außenminister Lord Halifax den englischen König begleitet und in Paris mit dem französischen Außenminister Bonnet politische Be sprechungen führen wird. In dem Briefwechsel zwischen Daladier und Chamberlain, um den ein großes Rätsel raten in der Welt ausgebrochen war, sind, soviel ist als sicher anzunehmen, die schwebenden politischen Fragen Europas angeschnitten worden, wie Mittelmeer-, Spanien- und tschechische Frage. Daladier hat auch in der bekannten französischen Mentalität der Furcht auf angebliche deutsche Befestigungsbauten hingcwiesen, mit welchem Hinweis Frankreich eine Festigung der „Entente cordiale", auch gegenüber Deutschland und Italien, erreichen möchte. Me Auffassungen zwischen London und Paris scheinen jedoch in vielen Fragen auseinanderzugehen. Es ist nicht uninteressant, wenn ein maßgebendes Londoner Sonntagsblatt, die „Sunday Times", den Königs besuch in Paris nicht als einen weiteren Schritt zur Block bildung innerhalb Europas aufgefaßt wissen will — zur Bildung eines englisch-französischen Blocks, der anderen Blocks feindlich gegenübersteht —, sondern als eine Be mühung um die Sicherung des europäischen Friedens. Wenn am Schluß des deutschen Staats besuches in Italien die Feststellung der beiden befreunde ten Regierungen stand, daß die Besprechungen in Rom ein Beitrag zur Festigung des europäischen Friedens gewesen seien, so klingt eine gleiche Auffassung aus der englischen Presse für den Königsbesuch in Paris hervor. Der eng lische Außenminister Lord Halifax, der mit dem König nach Paris gefahren ist, ist als ein Mann des Aus gleichs bekannt. Offenbar aus diesem Grund hat der französische Ministerpräsident D a l a d i e r, als er vor kur zem eine ausgesprochene Friedensrede hielt, diese Ten denzen der britischen Außenpolitik berücksichtigen wollen. Während die französische Presse in ihren Kommentaren Wert auf die Feststellung legt, daß ein enges militärisches Bündnis zwischen Paris und London bestehe, findet man in der englischen Presse den betonten Wunsch, daß die „Demokratien Westeuropas Seite an Seite mit den autoritären Staaten leben müßten, weil sonst Europa seinem Untergang entgegengehe". Während also Frank reich zu einer Blockbildung drängt, sucht England einen Ausgleich der vorhandenen Gegensätze zwischen den verschiedenen Blocks Europas anzustreben. Es bleibt die Frage, ob es der englischen Ausgleichspoliti? gelingen Wird, die Verbindung der beiden westeuropäischen Länder im Sinne einer politischen Beruhigung einzusetzen. ' Wenn in Paris die Freundschaft zwischen den beiden demokratischen Staaten manifestiert wird, so ist es dabei wichtig, daß das nicht dazu führt, einen Block der Demo- krä'üen mit der Spitze gegen andere Staaten entstehen zu lassen, sondern sie zur Ausgangsstellung für die Fortent wicklung des Verständnisses des einen für die Interessen des anderen im gesamteuropäischen Raume zu entwickeln. Unsaubere Elemente haben schon zuviel Verwirrung in Europa gestiftet, als daß man nicht den europäischen Völ kern eine Politik des Ausgleichs und der Mäßigung wün schen sollte. In einem Auseinanderfallen in Blocks kann das letzte Heil Europas nicht liegen. Es gibt ja genügend gemeinsame europäische Interessen, wie beispielsweise die Fernhal nng der bolschewistischen Pest von der europäischen Kultur und Zivilisation, die die europäischen Völker zu- "nensi'chren könnte«. Vas Memorandum der EudelendMHen Vütlkt VoezeMeVeeöffeMckunginfalaeJndiEeM Das Presseamt der Sudetendeutschen Par tei teilt mit: Die Sudetendeutschc Partei hat seit Beginn der Vor besprechungen über den künftigen nationalitätenrechtlichen Aufbau der Tschecho-Slowakei dem Wunsch der Regierung Rechnung getragen und die Besprechungen mit ihr absolut vertraulich behandelt. Wenn das von der Sudetendeutschen Partei der Regierung am 7. Juni überreichte Memo randum, das eine Konkretisierung der acht Karlsbader Forderungen Heuleins enthält, nunmehr durch die Indiskretion einer französischen Presse agentur der Oeffentlichkeit in feinen wesentlichsten Zügen bekanntgegeben worden ist und von inländischen Zeitungen ohne Einschreiten der Zensur veröffentlicht werden konnte, so stellt die Sudetendeutschc Partei dem gegenüber fest, daß sie mit dieser Veröffentlichung weder direkt noch indirekt etwas zu tun hat. Es ist überdies bekannt, daß vor mehr als zwei Wochen die französische Zeitung „L'Ocuvrc" in der Lage war, Angaben über den Inhalt des Memorandums der Sudetendeutschen Partei zu veröffentlichen. Die Sudetendeutschc Partei lehnt daher jede Verantwortung für diese Indiskretion und ihre etwaigen Folgen a b. Wie erinnerlich, hat die Regierung das Memorandum der SDP.als Verhandlungsgrundlage angenommen. Dar aus geht hervor, daß keine der dort aufgestellten Forde rungen der Regierung von vornherein unannehmbar er schien. Trotzdem durfte die tschechische Presse die öffent liche Meinung erzeugen, daß die in Karlsbad aufgestellten Forderungen — die Grundlagen des Memorandums — für die tschechische Seite unannehmbar seien. Die Annahme des Memorandums durch die Regierung als Verhand lungsgrundlage einerseits und seine Ablehnung durch die tschechische Presse andererseits mußten einen Widerspruch erzeugen, wodurch im In- und Auslande einander wider sprechende Auffassungen über die Aussichten einer inner staatlichen Neuordnung entstanden sind. Die Sudetendeutsche Partei muß diesen gegebenen Tatsachen Rechnung tragen und übergibt den vollstän - digen Wortlaut des der Regierung am 7. Juni überreichten Memorandums der Oeffentlichkeit. Sie fühlt sich hierzu um so mehr verpflichtet, als die unvollständige Wiedergabe ihrer Vorschläge durch die französische und englische Presse Anlaß zu Fehldeutungen geben kann. Durch die Veröffentlichung soll die Oeffentlichkeit in die Lage versetzt werden, sich darüber ein Urteil zu bilden, ob die Vorschläge der Sudetendeutschen Partei geeignet sind, die auch im Auslande als unhalt bar erkannten nationalpolitischen Verhältnisse im Inter esse der Ordnung und des Friedens zu regeln. Der Inhalt der punkte In dem Memorandum heißt es unter anderem: Punkt l. Herstellung der Gleichberechtigung. Als Fundament jeder demokratischen Verfassung gilt der Grundsatz der vollen Gleichberechtigung Die zwanzigjährige Entwicklung im Staate hat ergeben, daß diese Gleichberechtigung weder individuell noch für die Staats- bevölkcrung bildenden Völker und Volksgruppen hergestellt wurde. Diese Gleichberechtigung kann sich nicht nur in der for malen Gleichheit der Individuen vor dem Gesetze erschöpfen, sondern erfordert auch die verfassungsmäßigen Grundsätze, durch welche anerkannt wird, daß nicht nur sie einzelnen, son dern auch deren Völker und Volksgruppen nicht durch die Vor herrschaft eines einzelnen Volkes um das gleiche Recht und die gleiche Entfaltungsmöglichkeit gebracht werden dürfen. Unausweichlich ist daher eine Neuordnung des Staates Eine solche Neuordnung muß zwangsläufig bei den Grund elementen des Staates (Bevölkerung, Staatsgebiet einsetzen. Punkt II. Gewährleistung des demokratischen Prinzips der Volkssouvcränität. Die einzige Quelle aller Macht im Staate ist daS souveräne Volk. Unter Voll können nach der konkreten politischen Lage nur die im Staate siedelnden Völker und Volks- gruppen verstanden werden, so daß der Gesamtwille des „souveränen Volkes" nur aus dem Zusammen- wirken dieser Völker und Volksgruppen ent stehen kann. Das tschechische Volk, die deutsche Volksgruppe und andere sind die Gru welemente des „souveränen Volkes". Sie können als solche Grundclcmente nur durch K o n st i - tuieru-ng ihrer Rechtspersönlichkeit erfaßt werden. Sie müssen daher auch Organe erhalten, die sic reprä sentieren, für sie ihre Angelegenheiten selbst bestimmen und durch die sie an der gemeinsamen Staatsgewalt teilnehmen können. Die juristische Staatspersönlichkett bedarf daher im Staats aufbau und in der Bildung der Staatsbevölkcrung der Rechts persönlichkeit der Völker und Volksgruppen. Nur dadurch kann auch die Gleichberechtigung, die gleiche Rechts stellung und Handlungsfähigkeit der Völker und Volksgruppen hergestellt werden. Sonst würde es Herrschende und Beherrschte geben, was dem Verfassungssystem wider spricht. für welches sich die Staatsgründer aus eigenem ent- '-Meden r-'Bichcn Vo<t?>' -U-'-lichkeiten naturnotwendig alle im Staate lebenden Volksgenossen erfassen. De« büraerttcheu Rechte« und. LLMelte» mMe« »«ch Rechte und Freiheiten der Volkspersönlichk'eit an sich, untereinander' und gegenüber dem Staate als dem gemeinsamen Rcchts- bewahrer entsprechen. Diese Grundrechte der Völker und Volksgruppen müssen sein: a) Freiheit und Sicherung der eigenen Bestimmung der gleichberechtigten Entwicklungsmöglichkeilen aller Leistungen, Kräfte uns Fähigkeiten eines jeden Volkes und einer jeden Volksgruppe. b) Der angemessene Anteil jedes Volkes und jeder Volks gruppe an Führung, Gestaltung und Leistungen des Staates. c) Schutz gegen Entnationalisierung. ck) Gewährleistung für ungehindertes völkisches Bekenntnis und des Rechts auf Pflege der nationalen Zusammen gehörigkeit. Punkt m. Die national-regionale Neuordnung. Zur Verwirklichung dieser Prinzipien ist eine Neuord nung des Staatsgebietes im Sinne einer national regionalen Dezentralisation erforderlich. Wie zum Staate neben der Staatsbevölkerung ein Staats gebiet gehört, mutz auch den Volkspersönlichkeiten der ihnen von Natur aus gegebene territoriale Wirkungsbereich überlassen bleiben. Das einheitliche Staatsgebiet mutz daher in das tschechische, deutsche, slowakische usw. Volksgebiet untergliedert werden. Dies bedeutet: Neuabgrenzung aller Sprengel nach den Volks- grenzen in allen öffentlich-rechtlichen Bereichen einschließlich denen der staatlichen Unternehmungen und Einrichtungen aller Art. Bei der Festsetzung der Volksgrenze ist die Wieder gutmachung der der deutschen Volksgruppe zugesügten Schäden unter Berücksichtigung des Standes von 1918 durchzuführen. Punkt IV: Anwendung dieser Prinzipien der Neuordnung auf Gesetzgebung und Verwaltung. Die Durchführung dieser Prinzipien erfordert die Auf teilung von Gesetzgebung und Verwaltung auf Organe des Staates und Organe der Selbstverwaltung der Völker und Volksgruppen. Grundsatz ist, der deutschen Volks gruppe und dem tschechischen Volk das Recht auf eigene Bestimmung seiner völkischen und territorialen Bedürfnisse und Interessen auf der Basis der Gesamt ansprüche zu sichern. Daneben ist der selbständige Wirkungs kreis der Gemeinden nach dem Stande der Rechtsordnung 1918 wiederherzustellen. Dieser Wirkungskreis der Gemeinden ist außerdem zweckentsprechend zu erweitern. In den Wir kungskreis der nationalen Selbstverwaltung müssen zumindest u. a. gehören: die Wohlfahrts-, Ordnungs- und Sicherheits polizei; die nationalen Kataster; Namensänderung; das ge samte Erziehungswesen aller Art einschließlich Berufs- und Hochschulen sowie die vormilitärische Erziehung samt Schul aufsicht und Schulbauten; soziale Fürsorge jeder Ari; Sied- lungswesen; die Jntcresscnselbstverwaltung, wie Handels- und Gewerbekammern, gewerbliche Genossenschaften und Handels- aremien einschließlich des Rechtes der Neuerrichtung, von Kammern; Selbstverwaltung der Finanzquoten für die eigenen Wirkungsbereiche der nationalen Selbstverwaltung (siche Finanzrecht); zusätzliches Besteuerungsrecht zwecks Erfüllung der autonomen Wirkungskreise, Recht der Aufnahme von An leihen zum gleichen Zwecke. Punkt V: Die Teilung der gesetzgebenden Gewalt. Q- Gesetzgebung erfolgt durch die Nationalversammlung, die Volksvertretungen. Die Nationalversammlung: Zusammensetzung auf Grund des allgemeinen, direkten und geheimen Wahl rechtes mit Abänderung der Wahlordnung zur Herstellung eines reinen Verhältniswahlrechles der Völker und Volksgruppen (eventuell Auflassung des Senats). Die Volksvertretungen: Die Mitglieder der natio- nalen Kurien in der Nationalversammlung bilden die Volks vertretungen. Punkt VI: Die Neuordnung der Vollzugsgewalt. Die Regierungs- und Vollzugsgewalt des Staates; Präsident der Republik ivic bisher. Die Regierung. Diese besteht wie bisher aus dem Vorsitzenden und den Ministern. Mitglieder der Regierung sind von Amts wegen auch die Vor sitzenden der Selbstverwaltungen. Sie sind infolgedessen vom Vertrauen der Nationalversammlung unabhängig. Die Organe zur Ausübung der Vollzugsgewalt im Bereiche der Selbstverwaltungen. Das oberste Organ jeder Selbst verwaltung besteht aus dem Vorsitzenden der Selbstverwaltung, den Leitern der obersten Sclhstverwaltungsämter, die zu sammen das Direktorium der Selbstverwaltung bilden. Punkt VII: Die Neugliederung der Verwaltung. Staatliche Verwaltung: Die Zentral behörden: Von den Ministerien werden jene für Unter richt, soziale Fürsorge und Gesundheitswesen aufgelassen, da diese Angelegenheiten vollständig in die Selbstverwaltung übergehen. Gemeinsame Angelegenheiten und die Aufsichts rechte des Staates resorbttren in eine besondere Abteilung des Innenministeriums oder des Ministerratspräsidiums. I» der Kanzlei des Präsidenten der Republik, im Ministcrrats- Präsidium und im Ministerium für Inneres, Justiz, Handel. Ackerbau, Oesfentliche Arbeiten, Eisenbahnen und Post werde» nationale Sektionen mit gleich nationalen Beamten einge richtet. Die Behörden der Selbstverwaltung: Die oberste Selbstverwaltung der Behörden: An der Spitze steht a-ls oberstes Organ der Vorsitzende und das Direktorium. Punkt VIII: Die Neugestaltung des Beamtenrechts. Grundgedanke ist, daß die Verwaltung in den Gebiete» der einzelnen Völker nur Beamte aus dem eigenen Volk be schäftigt, in den ZentralverwaltNTüen ist der Propor.tjonaI.itLt. eiNLuLaMj.