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MMufferTageblatt Das „Wilsdruffer Tageblatt" ist das zur 'Veröffentlichung der und des Stadtrats zu Wilsdruff behördlicherseits bestimmte Blatt i« Wochenblatt für Wilsdruff u. Umgegend UttU^'W Anspruch — au! Lisscrung per Zet- »u»L oder Kürzung der Bezugrpreile«. Rücksendung etngcsandler Schrtstftücke rrs»!g« nur, wenn Rückporto beweg« und enthält Bekanntmachungen des Amtsgerichts Wilsdruff, des Finanzamts Nossen sowie des Forstrentamts Tharandt. Anzetgenpretse lam ausüegender Preisliste Nr. 8. — Ziffer-Gebühr: 20 Rpfg. — Dorgefchrt» bene ErschctnungStage und P atzwünsche werden nach Möglichketl berücksichtigt. — Anzeigen-Annahm, btS vormittags 10 Uhr Für die Richtigkeit de, durch yernruf übermit- Fernsprecher: Amt Wilsdruff 206 teilen Anzeigen übern-»' men wir keine Gewähr. ' ' " — Bei Konkurs uu» ZwangSvergleich erlisch« icder Anspruch «1 Nachlaß. amtlichen Bekanntmachungen der Amtshauptmannschaft Meitze« Nr. 158 — 97. Jahrgang Drahtanschrift: „Tageblatt* Wilsdruff-Dresden Postscheck: Dresden 9640 Sonnabend, den 9. JuN 1938 Gn Volk bekennt sich zur Kunfi Das ge-ftmrte Erziehungswerk des Nationalsozialis- nnvs ist wicht aKein darauf gerichtet, dem Menschen für feineu Lebenskampf eine Grundlage des Wissens und der trvttvendigsten geistigen und körperlichen Fähigkeiten mit- zugebcrr, sondern legt den Hailptwert daraus, gefestigte Elfaraktcre zu züchten, die van einer großen, in der Seele des Volkes wurzelnden Weltanschauung aus das Wissen inw die Fähigkeiten mnformen können in Taten und ASerie, die Bestand haben. Es kann keinen edlen Charak ter geben, der in sich wicht zugleich eine heiße leidenschaft- Rche Sehnsucht trüge, dem Schönen zu dienen. Wir alle -tragen ein Brid des Erhabenen in uns, wir alle haben Ün unserem Leben und Kämpfen schon einmal darum ge- ikungen, dem zeitlosen Wesen dieses Ringens Ausdruck oder Gestalt zu geben, und waren beglückt, wenn wir aus einmal einem Künstler begegneten, der das erlösende Wort »der den erlösenden Gedanken, den wir suchten, in voll endeter Form gestaltet hat. Wenn wir ein Kunstwerk als schön empfinden, fo ist das nur möglich, weil durch das Werk unsere Seele ««gesprochen wird. Welche Verirrung war es, wenn man glaubte, es könne eine Kunst an sich existieren. Das gibt es nicht. Nur dort ist die Kunst wahr haft leidig, wo sie im Volke ein Echo findet, wo sie zur würdigsten Dienerin der Allgemeinheit wird, indem sie die -Herzen der Menschen entstammt und adelt. Der Tag der Deutschen Kunst nimmt nunmehr bei «ns traditionelle Formen an, und was ihn über alle an deren Veranstaltungen ähnlicher Art emporhebt, ist die Wenn Völker große Zeiten innerlich erleben, fo gestalten sie diese Zeiten auch äußerlich. Ihr Wort ist dann überzeugender als das gesprochene: Es ist das Wort aus Stein! Adolf Hitler: Rede am 22. Januar 1938 in München. Tatsache, daß hier ein Fest der Deutschen Kunst gefeiert wird, wie man es noch nie erlebt hat, weil es nicht nur die große Gemeinde der deutschen schöpferischen Menschen begeht, sondern weil es ein Volksfest ist, ein Fest des Volkes, an dem man den Mut besitzt, mit der Kunst auf die Straße zu gehen und in einem herrlichen Festzug — einer öffentlichen Schau der deutschen Kunst über zwei Jahrtausende hinweg — vor der freudig zuschauenden Volksmenge eine Kunstpropaganda zu betreiben, die auch jene Menschen ersaßt, die vielleicht noch niemals in einer Kunstausstellung gewesen sind. Die Menschenmassen, die vor dem Festzug der deutschen Kunst gewissermaßen Spalier bilden, sehen in jedem einzelnen Festwagen ein Kunstwerk oder eine schöpferische Idee symbolisiert. Sie finden u. a. auf den Festwagen riesige Modelle der ge planten Bauten im großen Deutschen Reich. Da sehen sie das Modell des Deutschen Stadions in Nürnberg, er blicken das Modell der großen Elbebrücke, die in Ham burg gebaut werden soll, und erst in dieser öffentlichen Schau der Modelle wird der breiten Masse offenbar, was der Bauwille des Dritten Reiches an Ewigkeitswerten schafft. Das Volk will ja nicht über die Kunstbegriffe debattieren, sondern es will sehen, was schön ist, und der Tag der Deutschen Kunst ist der Beweis dafür, daß das Volk reif geworden ist zur Erkenntnis des Schönen, weil oft der schlichte Mann viel höher steht in seinein Urteil als irgendein Kunstkritikaster, der sein eigenes unschöpfe- rischcs Wesen hinter der Verneinung der Kritik verbirgt. Dieses unmittelbare Anschauen der geplanten großen Bau ten des Deutschen Reiches überzeugt das Volk von der Notwendigkeit dieser Bauten und läßt es stolz darauf werden, daß es in einer Zeit lebt, in der so Großes ge boren wird, und freudig bekennt es sich zur deutschen Kunst. Dieses offene und freudige Bekenntns zeigt sich auch sonst auf allen Gebieten des deutschen Kunstlebens. Die Anteilnahme des Volkes am Theater, an den Konzerten, an Festspielen und sonstigen künstlerischen Darbietungen ist in den letzten Jahren stetig gestiegen. Die Freude am deutschen Buch ist wieder erwacht, und der NS.-Gemein- schaft „Kraft durch Freude* gebührt das große Verdienst, durch ihre Organisation dem Volke die künstlerischen Ver anstaltungen zugänglich gemacht zu haben. Diese sich immer steigernde Anteilnahme des Volkes am Kunstleben wirkt zugleich auf das künstlerische Schaffen selbst befruch tend, kann es doch für einen Künstler kein schöneres Ge fühl geben, als seine Schöpfungen anerkannt zu wissen, als beglückend zu fühlen, daß das Volk ihren Wert erkennt und daß die Kunst so zur lebendigen Erfüllung ihrer Mis sion gelangt und die Seele des Volkes bildet und läutert. Und wenn die Stadt München einmal ihre Mission als 'A5.Mst«dt der Bewegung erfüllt, so hat sie auch die Mission als Stadt der Deutschen Kunst mit Freuden über nommen, in vorbildlicher Weise dem Kunstschaffenden zu menen und für einen tätigen Aufschwung der Künste zu wrgen. Die Zeiten sind vorüber, da man die Kunst mir ins «bsveistc. Und die Ratsherren von München lcitc^- -'M Oberbürgermeister Münchens, dem Neichs- cken zu, nis xr verkündete, daß die Stadt Mün- -ur besonderen Pflege der bildenden Künste einen WWWüg isi Mes des MW Im Reichsgesetzblatt vom 8. d. Mts. ist unter der Ueberschrift „Gesetz über die Vereinheitlichung des Rechts der Eheschließung und der Ehescheidung im Lande Oester reich und im übrigen Reichsgebiet" ein neues groß- deutsches Ehegesetz verkündet worden. Die weit tragende Bedeutung dieses vom Führer und Reichs kanzler und vom Reichsminister der Justiz unterzeichneten umfangreichen Gesetzeswerkes wird durch zwei Tatsachen gekennzeichnet. Zum ersten beseitigt das Gesetz mit einem Schlage die schweren Mißstände, die sich im Lande Oester reich aus den starren dogmatisch-kirchlichen Bindungen des dortigen Eherechts ergeben hatten und die dort über den Rahmen der einzelnen Familie hinaus das öffent liche Leben zu vergiften drohten. Zum anderen aber unter zieht das Gesetz auch das bisher im Altreich geltende Recht der Eheschließung und der Ehescheidung aus Anlaß seiner Ausdehnung auf das Land Oesterreich ein schneidenden Aenderungen, durch die schwerwiegende Mängel der Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus geschaltet und die Grundlagen für eine künftige ab schließende Gestaltung des nationalsozialistischen Ehe- und Familienrechts geschaffen werden. Das neue grotzdeutfche Eherecht kennt nur eine Form der Eheschließung: die im Namen des Reiches zu vollziehende Trauung durch einen Standes- beamten. Damit wird in der deutschen Ostmark der für die nationalsozialistische Staatsführung nicht länger erträgliche Zustand beseitigt, daß die Mehrzahl aller Ehen ohne jede Mitwirkung des Staares als des Repräsentanten völkischen Wollens allein durch den Priester geichlossen wurde und daß je nach der Konfessionszugehörigkeil oder dem Religions- bekenntnis der Verlobten verschiedene Vorschriften über die Voraussetzungen und die Form der Eheschließung galten. Darüber hinaus kommt aber schon in der Tatsache, daß die Trauung künftig im Namen des Reiches vollzogen wird, klar zum Ausdruck, daß es sich bei der Eheschließung nicht um einen privatrechtlichen Vertrag der Ehegatten, sondern um einen vom völkischen Standpunkt höchst be- deutsamen Akt handelt, dessen Voraussetzungen und Wirkungen darum auch wesentlich durch völkische Belange bestimmt werden müssen. Oie Eheverbote Noch deutlicher tritt dies in dem Abschnitt des neuen Gesetzes hervor, in dem die aus Gründen der völkischen Ordnung erlassenen „Eheverbote" nunmehr vollzählig und in übersichtlicher Form zusammengefatzt sind, wobei die auf dem Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre und aus dem Gesetz zum Schutze der Erbgesund- heit des deutschen Volkes beruhende Eheverbote wegen BlUtsverschtedenheit und wegen Mangels der Ehetauglichkeit an erster Stelle ausgesühri werden Die in den vorerwähnten Grundgesetzen des national sozialistischen Staates zum Durchbruch gelangten Gedanken haben auch den übrigen Teilen des neuen Eheschließung': rechts weitgehend ihr Gepräge gegeben. Dies gilt insbesondere von den Vorschriften des neuen Gesetzes über die Geltend- machung und die Folgen der Nichtigkeit einer Ehe. die in wesentlichen Punkten von den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches abweichen. So kann sich in Zukunft niemand mehr auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen solange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil mit Wirkung für und gegen alle für nichtig erklärt worden ist Eine Nichtigkeitsklage kann auch in den bisher im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelten Nichtigkeitsfällen nur von dem Staatsanwalt und oon den beteiligten Ehegatten erhoben werden, nicht mebr daaeaen von einem beliebiaen Dritten, der an dem Grundstock in Höhe von einer Million RM. errichtet habe und daß aus einem weiteren Betrag von 15 000 RM. an läßlich des Tages der Deutschen Kunst nicht mehr erwerbs fähige anerkannte Künstler mit Ehrenspenden bedacht wer den. Das deutsche Volk läßt, wie Schiller in seiner „Tei lung der Erde" klagt, den Künstler auch bei der Vertei lung der irdischen Güter nicht mehr abseits stehen, son dern ist sich bewußt, daß es eine hehre Verpflichtung des Volkes ist, den Menschen, die uns Werke von erhabener Schönheit und ewiger Größe schenken, auch das Leben würdig zu gestalten und daß es zu den ernsten Verpflich tungen eines wahren Kulturstaates gehört, der Kunst Aufträge und Mittel zur Verfügung zu stellen, ohne die vor allen Dingen die bildenden Künste gar nicht zur Ver wirklichung ihrer größten Ideen gelangen.können. Wir brauchen nur einmal in den Mappen verstorbe ner Künstler zu blättern, wir brauchen nur einmal nach zuschauen, was allein im Nachlaß eines so großen Künst lers wie Schinkel an nicht ausgeführten Bauplänen lie gengeblieben ist, um zu ermessen, welchen Dienst an der Kunst der Führer und die nationalsozialistische Bewegung leisten. Das Wort, das der Führer auf dem Reichspartei tag 1934 gesprochen hat, wird eingelöst: „Es ist daher ebenso wichtig, daß der Künstler gelöst wird von den Fesseln einer beengenden Manie, um traumwandlerisch sicher der Stimme seiner tiefinnersten Erkenntnis zu fol gen, die umgekehrt aber auch dem Betrachter dieser inneren Offenbarungen oft erst erzogen werden müssen." G. B. Bestand oder Nichtbestand der Ehe lediglich aus prtvarrecht- lichen Gründen interessiert ist. Die Folgen der Nichtigerklärung einer Ehe sind je nach ver Schwere der Verfehlung der Ehe gatten verschieden gestaltet. Während Vie rassenschän- de rische und Vic den Gesetzen ver Erbgesundheit zu wider geschlossene Ehe ebenso wie die Na mens ehe und vic ihr gleichgestellte Slaaisangehörigteilsehe mit rückwirkender Kraft ausgelöschi werden und keinerlei Folgen einer rechten Ehe hervorbringen können, ist in den übrigen Nichtig- keilsfällen die rückwirkende Kraft der Nichtigerklärung ein geschränkt uno insbesondere ven Kindern aus der nichtigen Ehe die Rechtsstellung ehelicher Kinder eingeräumt worden ohne Rücksicht varaus. ob ven Eltern die Nichtigkeit der Ehe zur Zeit der Eheschließung bekannt war oder nicht. Besonders deutlich tritt die durch das neue Ehegesetz voll zogene Abkehr von der früheren vertragsrechtlichen Auffassung ver Ehe in ver" Tatsache hervor, vaß Willensmängel eines Ehegatten bei Eingehung der Ehe, mögen sie n-un aus beschränkter Geschäftsfähigkeit, auf Irrtum, Drohung oder Täuschung beruhen, in Zukunft nicht mehr wie nach bisherigem Recht die Anfechtbarkeit der Ehe begründen und damit ihre Nichtigerklärung mit rückwirkender Kraft ermöglichen. Solche Willcnsmängel können zwar auch in Zu kunft dem Ehegatten, in dessen Person sie vgrlagen, das Recht geben, die Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft zu ver weigern und die Aufhebung der Ehe zu begehren. Die Aus hebung wirkt jedoch nicht wie die durch die Anfechtung herbei geführte Nichtigerklärung aus den Zeitpunkt der Eheschließung zurück, sondern sie löst ebenso wie die Scheidung die Ehe mit der Rechtskraft des Urteils auf. Einheitliches Ehescheidungsrecht Die Einführung eines einheitlichen Rechts der Ehescheidung bedeutet für Oesterreich die Aufhebung des dort bisher gellenden Grundsatzes von der Unlösbarreit des Bandes katholischer Ehen. Damit ist zualeich ver Wea freigemachl, um die nach bisherigem österreichischem Recht vor Tisch und Bett geschiedenen Ehen, deren Zahl in die Zehntausende geht, endgültig zu lösen. Die Beseiti gung des Rechtssatzcs von der Untrennbarkeit katholischer Ehen schafft endlich auch die Voraussetzung für Lie Beseitigung des bitteren Unrechts, das am deutschen Volke Oester reichs durch die Behandlung der sogenannten Dispens ehen begangen wurde; die Zahl dieser Ehen wird derzeit aus etwa 5OVÜO geschätzt. Uebcr diese für das Land Oesterreich lebenswichtigen Fragen hinaus ist das nunmehr für das ganzeReich einheitliche Ehescheidungsrecht auf neuen Grundlagen aufgebaut. Ziel dieser Neuregelung des Scheidungsrechts ist es. der überragenden Stellung, die die Ehe als Grundlage des völkischen Gemeinschaftslebens in der nationalsozialistschen Rechtsordnung einnehmen muß, gesetzgeberischen Ausdruck zu verleihen und so die Achtungvor der Ehe noch zu stärken, zugleich aber die Auflösung solcher Ehen auf anständige Weise zu ermöglichen, die für die Volksgemein schaft wertlos geworden sind. Alte unv neue Ehescheivungsgrünbe Von ven bisherigen besonderen Scheidungsgründen ist ver Ehebruch beibchalten. Zu ihm tritt als neuer Schei- vungsgrunv die Verweigerung der Fortpslan- zung; danach kann ein Ehegatte Scheidung begehren, wenn der andere sich ohne triftigen Grund beharrlich weigert, Nach kommenschaft zu erzeugen oder zu empfangen oder wenn er rechtswidrig Mittel zur Verhinderung der Geburt anwendet oder anwenvcn läßt Im übrigen kann die Scheidung begehrt werden wenn ein Ehegatte durch eine schwere Ehev er seh lung oder durch ehrloses oder unsittliches Verbalien die Ehe so tief zerrüttet har, daß die Wieder herstellung einer rechten ehelichen Lebensgemeinschaft nicht er wartet werden kann: wer sich jedoch selbst einer schweren Ehe- verschlung schuldig gemacht Hal, kann die Scheidung nicht begehren, wenn sein Verlangen nach Scheidung aus diesem Grunde dem gesunden Volksempfinden widerspricht und daher sittlich nicht gerechtfertigt ist Neben diesen Scheidungsgründen, die ein Verschulden vor- aussetzen, führt das Gesetz in viel weiterem Umfang als bisher solche Scheidungsgründc aus. die zur Scheidung unabhängig von vem Verschulden eines oder beider Teile führen können. Künftig ist Vie Scheidung auch Vann möglich, wenn ein Ehe gatte die eheliche Lebensgemeinschaft durch ein Verhalten zer stört bat, für das er wegen seiner krankhaften geisti gen Veranlagung, z. B. wegen Hysterie, nicht verant wortlich gemacht werden kann. Die Geisteskrankheit eines Ehegatten ist, abweichend vom bisherigen Recht, Schei- aungsgrund ohne Rücksicht darauf, wie lange die Erkrankung während der Ehe schon dauert Das gleiche gilt von dem Scheidungsgrund der schweren ansteckenden over ekelerregenden Krankheit eines Ehegatten. Ein neuer Scheidungsgrund ist sodann der Umstand, daß ein Ehe gatte nach Eingehung der Ehe vorzeitig unfruchtbar geworden ist Die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Ehegatten miteinander erbgesunde Nachkommen oder ein gemeinsam an Kindes Statt ange nommenes Kind haben; desgleichen kann auch, wer selbst un fruchtbar ist oder wer eine neue Ehe aus gesundheitlichen Gründen nicht würde etngehen dürfen, die Scheidung wegen Unfruchtbarkeit nicht begehren. Darüber hinaus soll in allen Fällen, in denen hiernach eine Scheidung ohne Verschulden an sich möglich wäre, die Scheidung ausgeschlossen sein, kvcnn das Scheidunasbegehren nach den besonderen Umständen des