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Erscheint täglich mit Ausnahme der Sonn, und Feiertage und wird nur an Buch händler abgegeben. — JahreSprcis sür i Ulglieder des Börsenvereins ein Exemplar IS sür Ntchtmitglicdcr 20 X. — Beilagen werden nicht angenommen. Börsenblatt für den Anzeigen: die dreigespaltene Petitzette ode deren Raum 20 Psg., nichtbuchhändlcrische Anzeigen SS Psg.; Mitglieder des Börsen- vereins zahlen sür eigene Anzeigen 10 Psg., ebenso Buchhandlungsgehiiscn für Stelle« gesnche. Rabatt wird nicht gewährt. Deutschen Buchhandel und die verwandten Geschäftszweige. Eigentum des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig. ^5 268 Leipzig, Sonnabend den 16. November. 1e!01. Amtlicher Teil. Bekanntmachung Wir bringen hiermit zur Kenntnis der Mitglieder des Börsenvereins, daß das bisher mit Herrn Rechtsanwalt vr. Paul Schmidt, zuletzt in Dresden-Blasewitz, getroffene Abkommen hinsichtlich der Gewährung von Rechts auskunft in allen das Urheber- und Verlagsrecht betreffenden Fragen in gegenseitigem Uebereinkommen gelöst und der Syndicus des Börsenvereins, Herr Rechtsanwalt vr. iur. Alex. Orth in Leipzig, Buchhändlerhaus, damit, sowie mit sonstigen Vertretungen gegen das übliche Rechtsanwalts-Honorar betraut worden ist. Leipzig, den 1. November 1901. Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändlerzu Leipzig. Albert Brockhaus. Ur. Wilhelm Ruprecht. Otto Nauhardt. Ernst Bollert. Alexander Francke. Wilhelm Müller. Bekanntmachung. In der bei dem Unterzeichneten Rathe geführten Ein tragsrolle werden die im K 9 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste vom 9. Januar 1v76 (Reichsgesetzblatt l876 S. 4) und die im Z 3l Ab satz 2 des Gesetzes, betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst vom 19. Juni 190t (Reichs- gesetzblatt luOl S- 2e7) vorgesehenen Eintragungen bewirkt. Diese Eintragungen beziehen sich: 1. auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber von solchen Werken der bildenden Künste, die pseudonym (unter einem Decknamen) oder anonym (ohne Namen) veröffentlicht sind (vgl. Z 9 des Gesetzes vom 9. Januar 1876); 2. auf die Bekanntmachung des wahren Namens der Urheber a) von Schriftwerken und solchen Vorträgen oder Reden, die dem Zwecke der Erbauung, Belehrung oder Unterhaltung dienen, b) von Werken der Tonkunst, c) von solchen Abbildungen*) wissenschaftlicher oder tech nischer Art, die nicht ihrem Hauptzwecke nach als Kunstwerke zu betrachten sind, sofern diese Schriftwerke, Vorträge und Reden, Werke der Tonkunst und Abbildungen pseudonym is. o.) oder anonym (s o.) veröffentlicht (d. i. im Buchhandel herausgegeben --- er schienen, aufgeführt oder vorgetragen) sind (vgl. hierzu ZK !, 7, 11, 20 und 31 des Gesetzes vom 19. Juni 190 l). Die Eintragung der Anmeldung des rechtzeitigen Er scheinens — Beginn oder Vollendung — vorbehaltener Uebersetzungen findet nicht mehr statt, d. h. das alleinige Recht des Urhebers auf Uebersetzung seines Werkes in eine andere, lebende Sprache ist ohne weiteres auch ohne Vorbehalt geschützt. (Z 12 des Gesetzes vom 9. Juni 1901.) Der Antrag auf eine der unter s, und b gedachten *) Zu den Abbildungen gehören auch plastische Darstellungen. Achtundsechzigster Jahrgang. Eintragungen ist schriftlich oder zu Protokoll des Unter zeichneten Raths zu stellen. Der Vorlegung der Werke u. s. w., auf die sich die nachgesuchte Eintragung bezieht, bedarf es nicht. Es sind jedoch die Angaben über die einzutragendsn Thatsachen vollständig, insbesondere genaue Angaben über die Zeit und Form der ersten Veröffentlichung des Werkes, über Namen und Geburt des Urhebers, Namen und Ort der Handelsniederlassung des Verlegers, Titel des Werkes u. s. w. zu erbringen. Dem Antragsteller wird eine Bescheinigung über die erfolgte Eintragung (Eintragsschein) nur auf be sonderes Verlangen ertheitt. Alle Eingaben, Verhand lungen, Bescheinigungen und sonstige Schriftstücke, wie Voll machten und dergleichen, welche die Eintragung in die Ein tragsrolle betreffen, sind stempelfrei. Für jede Eintragung, jeden Eintragsschein, sowie für jeden sonstigen Auszug aus der Eintragsrolle ist eine Gebühr von je 1 ^ 50 H im voraus zu entrichten. Auf Wunsch des Antragstellers wird diese Gebühr durch Postnachnahme erhoben. Die Einsicht der Eintragsrolle ist während der gewöhn lichen Dienststunden jedermann gestattet. Uebrigens finden gegenwärtige Vorschriften, wie die an gezogenen Gesetze nur Anwendung auf Werke inländischer Urheber und auf Werke ausländischer Urheber dann, wenn sie im Inlands erscheinen, «tz 20 des Gesetzes vom 9 Januar l8,6, Ztz 54 und 55 des Gesetzes vom 19. Juni 1901.) Diese Bekanntmachung tritt sofort und soweit sie sich auf die Eintragungen unter 2 bezieht, mit dem 1. Januar >902 in Krast. Gleichzeitig treten die Bekanntmachungen vom 26. November >886 und 9 Mai 1892, soweit sie hier nach noch Geltung haben, außer Wirksamkeit. Leipzig, den 1. November 1901. Der Rath der Ztadt Leipzig als Kurator der Eintragsrolle, vr. Tröndlin. Ass. Baumann. 1247