Volltext Seite (XML)
911 N:26 PAPIER-ZEITUNG. langt durch eine Ueberfallschütze das Wasser in eine Lache, welche unmittelbar mit der Saale in Ver bindung steht. Das an der Ueberfallschütze entnom mene Wasser enthielt weder freie schweflige Säure noch freien Kalk. Dasselbe enthielt überhaupt nur 204mg feste Stoffeim Liter, wovon 22 mgin derGlüh- hitze flüchtig waren, während das Saalwasser bei der Schwimmschule 300 mg feste Stoffe, wovon 130 mg bei Glühhitze flüchtig waren, enthielt. Das Rohr, welches die Kochlauge aus dem Kessel abführt, ist so angelegt, dass selbst beim Undicht werden die Lauge nach dem Klärbassin fliessen muss. Sollte die Leitung von den Kondensations- thürmen nach dem Vorrathsbassin schadhaft wer den, so könnte nur eine geringe Laugenmenge abfliessen, welche erst die Kalkvorräthe durch dringen müsste, ehe sie in die Saale gelangte. Um direkt die Einwirkung der Abwässer der Cel lulosefabrik auf Fische zu prüfen, habe ich seit acht Tagen zwei junge Barben in dieses Wasser eingesetzt. Dieselben haben bis jetzt nichts von ihrer Munterkeit eingebüsst. Es wurde vom drit ten Tage ab diesem Wasser sogar noch 1/3 der direkt dem Kochkessel entnommenen abgetriebe nen Lauge zugesetzt, ohne dass ein merkbarer Einfluss auf das Wohlbefinden der Fischchen stattgefunden hätte. Das Wasser wurde dabei täglich zwei- bis dreimal durchlüftet. Andrerseits waren Fische in reines frisches Brunnenwasser eingesetzt worden, welches nicht durchlüftet wurde. In 24 Stunden waren von diesen fünf Fischen drei todt, zwei am Absterben. Von letzteren er holte sich der eine, als er in frisches luftreiches Wasser gebracht wurde, und blieb bisjetzt munter,— ein Beweis, wie rasch Sauerstoffmangel die Fische zu Grunde richtet. Es geht also aus der geführ ten Untersuchung hervor, dass bei den gegen wärtigen Einrichtungen das Saalwasser durch die Moschendorfer Cellulosefabrik nicht in nachthei liger Weise verändert wird.« Nach dem Inhalt dieser beiden Erklärungen des Sachverständigen muss die Sache vorläufig auf sich beruhen. Schutz der Geschäftsgeheimnisse. Von der Firma B. Fadderjahn, Spitzenpapier fabrik zu Berlin, wurde uns nachstehendes Ur iheil zur Veröffentlichung übergeben. Der Inhaber dieser Firma ist damit zwar wegen Verletzung der Form verurtheilt, aber in den Gründen ist anerkannt, dass der Kläger, sein früherer Geschäftsgehilfe, den im kaufmänni- sehen Leben geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben gröblich zuwidergehandelt hat. Diese Verletzung von Treu und Glauben be steht darin, dass der Kläger seinem neuen Arbeitgeber, einem Konkurrenten des Ver klagten, über den Kundenkreis des letzteren, zugestandenermaassen, eingehende Mittheilungen machte. Das Urtheil lautet, mit Weglassung der Namen: Im Namen des Königs! In der Privatklagesache des Handlungsgehilfen hier, gegen den Kaufmann hier, wegen Beleidigung hat das Königliche Schöffengericht zu Berlin, Altmoabit 11/12, in der Sitzung vom 24. Mai 1884, an welcher Theil genommen haben: 1. Dr. Kronecker, Amtsrichter, als Vorsitzender, 2. Rosenbach, I c.e ... N , ; als Schoßen, 3. Birnstiel, | 4. Gradenwitz, als Gerichtsschreiber, für Recht erkannt: dass der Angeklagte der Beleidigung des Klägers schuldig und desshalb kostenfällig mit einer Geldstrafe von Fünfzig Mark eventuell 10 (zehn) Tagen Haft zu bestrafen. Von Rechts Wegen. Gründe: Kläger befand sich bis zum I. Dezember 1883 beim Angeklagten in Stellung und trat an diesem Tage bei einem Konkurrenten desselben, dem Kaufmann ein. Letzterer machte demnächst dem Kaufmann einem Kun den des Angeklagten , eine Offerte, welche Letzterer dem Angeklagten mit dem Bemerken übersandte, dass hier eine Spionage im Geschäfte des Angeklagten vorliegen müsse. Angeklagter liess hierauf den Kläger zu sich kommen und fragte ihn, ob er von jener Offerte etwas wisse; Kläger bejahte dies und erklärte, dass er sich zu der bezüglichen Mittheilung, speziell betreffs des Kundenkreises des Angeklagten, an seinen neuen Prinzipal, für verpflichtet erachte. Hierauf erwi derte Angeklagter: »Wenn Sie dies für nöthig halten, so sind Sie ein Betrüger und Spitzbube.« Dieser Sachverhalt ist durch die eidlichen An gaben des Zeugen in Verbindung mit dem tbeilweisen Geständniss des Angeklagten, er wiesen. — Unzweifelhaft befand sich Angeklagter bei dieser Aeusserung in der Wahrnehmung be rechtigter Interessen; er wollte verhindern, dass Kläger weiter derartige Indiskretionen begehe und dadurch sein Geschäft schädige. Aber die Worte »Betrüger« und »Spitzbube« enthalten eine be wusste Ueberschreitung der Grenzen berechtigter Interessenwahrnehmung, ohne dass hieran die hypothetische Form der Aeusserung etwas ändern könnte. Es war hiernach thatsächlich festzustellen, dass der Angeklagte zu Berlin im Dezember 1883 den Kläger wörtlich beleidigt hat. Angeklagter war daher nach § 185 Strafgesetzbuchs zu be strafen. Strafmehrend kam die Gröblichkeit der Beleidigung in Betracht; auch durfte die Strafe wegen der Wohlhabenheit des Angeklagten nicht allzu niedrig bemessen werden. Strafmindernd fiel das illoyale Verhalten des Klägers ins Gewicht, welches äusser durch den 'sehen Fall auch noch durch einen im Verhandlungstermin überreichten Brief des Kaufmanns zu Kapstadt gekennzeichnet wird. In diesem an den Angeklagten gerichteten Briefe, dessen Echtheit seitens des Klägers ohne Grund angefochten wird, heisst es: »Wie kommt es, dass Ihr Konkurrent dort um meine Vertretung, den Inhalt meines Briefes vom 10. September bez. der Ausstellung weiss, wie auch, dass Sie mir Sachen behufs solcher Ausstellung gesandt haben!« Nach Lage der Sache liegt es klar auf der Hand, dass Kläger seinem jetzigen Prinzipal, dem die bezüglichen Mittheilungen gemacht hat; dieser und der 'sehe Fall ergeben, dass Kläger den im kaufmännischen Leben gel tenden Grundsätzen von Treu und Glauben gröb licherweise zuwider gehandelt und dadurch in dem Angeklagten eine gerechtfertigte Erbitterung wachgerufen hat. Den Kostenpunkt regelt § 497 Strafprozess ordnung. [gez. :j Dr. Kronecker. Ausgefertigt: Berlin, den 27. Mai 1884. Hieran werden von rechtskundiger Seite folgende Bemerkungen geknüpft: Ein Rechtsmittel ist gegen dieses Urtheil nicht eingelegt, weil in demselben das Verfahren des Handlungsgehilfen, welche, den im kaufmänni schen Leben geltenden Grundsätzen von Treu und Glauben in gröblicher Weise zuwider gehan delt hat, hinreichend gekennzeichnet ist. Unterlassen soll jedoch nicht werden, auf die Ausführungen in Olshausen’s Kommentar zum Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich, § 193, Art. 10, hinzuweisen, wonach die Praxis wiederholt beim Gebrauch des Wortes »Schwindler« das Vor handensein einer Beleidigung verneint hat. Die betr. Urtheile sind dort angeführt. Es darf an den Artikel in Nr. 6 laufenden Jahrganges dieser Zeitung angeknüpft werden: »Schutz der Geschäftsgeheimnisse.« Nach dem dort mitgetheilten früheren Straf gesetzbuch des KönigreichsSachsen, Art. 372, 373, würde ein Gehaben, wie es durch das Urtheil für den Privatkläger festgestellt ist, mit Gefängniss- strafe bis zu vier Monaten oder Geldbusse bis zu 400 Thalern geahndet worden sein. In Frankreich wäre der Thäter wegen Concur- rence dloyale richterlich heimgesucht worden. In Deutschland wird heut eine Verletzung der Form an Demjenigen bestraft, gegen den der Richter eine Rechtsverletzung als geschehen scharf kennzeichnet. Es muss aber auch der deutsche Kaufmann nach Schutz streben. Auf die Erhe bung einer Schadenersatzklage ist in Nr. 6 dieser Zeitung bereits hingewiesen. Ein wirksames Mittel dürfte die Mittheilung bei Auskunftserthei- lung gewähren. Der Kaufmann ist berechtigt, ja sogar ver pflichtet, wenn er um Auskunft über die Thä- tigkeit und Handlungsweise einer Person ange gangen wird, im geschäftlichen Verkehr seine Wissenschaft offen und getreu mitzutheilen, da mit andere Kaufleute vor Schaden bewahrt bleiben mögen. In solcher Weise müssen sich die Kauf leute unterstützen; auch hier muss Treu und Glauben im Handelsverkehr geübt werden. Dankbar ist anzuerkennen, dass durch die von Paris und der Kapstadt gemachten Mittheilungen Treu und Glauben geübt worden ist. Unsere Leser werden gewiss mit uns be dauern, dass die Geschäfte solchen „Indiskre tionen“ gegenüber in den deutschen Gesetzen keinen Schutz finden. Um so nöthiger er scheint es aber, dass junge Leute, welche sich solcher Verletzung von Treu und Glauben schuldig machen, in keinem geachteten Ge schäfte Aufnahme oder Förderung finden. Ropirpresse patent DDeickum. Alleiniger Fabrikant für Deutschland, Holland und Schweiz [19603 Fr.Wilh.Ruhfus,Geschäftsbtcherfabr., Dortmund. Prospekte auf Verlangen gratis und franco Royle’s Oleojector, Mackie’s Feder - Riemscheiben. aus Schmiedeeisen u. Stahl. Siederohr -Dichtmaschinen. Band- u. Kreissägeblätter Bohrdrauben Bohrfutter, centrische Buchstaben aus Stahl Darmsaiten und Schlösser Drehbänke Drehherzen Eisen- u. Drahtschneider Farbemühlen Feldschmieden aller Flaschenzüge / Systeme Frässupports Guss- u. Röhrenbürsten Hobelmaschinen Ketten Klemmfutter, centrische Krahn winden Leeren aller Arten Metallscheeren Oelkan neu Reibahlen Riemenspanner, Riemenver- binder jeder Art Schleifsteintröge Schmirgelscheiben Schneidkluppen Schraubstöcke,Parallel- etc. Selbstöler Spiralbohrer Taukloben Tourenzähler Ventilatoren Wasserwaagen etc. etc. Zangen und Zirkel. Diamant-Werkzeuge u. Diamanten A DICKINSON s ADdUSTABLE DIAMOND TOQL llw zum Abdrehen von Schmirgelscheiben, zum Ueberdrehen v. Papier-, Hartguss- u.Stahlwalz. Illustr. Preiscourant gratis. E. Sonnenthal junr., Berlin SW. 68.