Suche löschen...
Papierzeitung
- Bandzählung
- 9.1884,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188400109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18840010
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18840010
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Bemerkung
- Register in der Vorlage unvollständig.
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 9.1884,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 37
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 73
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 109
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 141
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 177
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 213
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 249
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 285
- Ausgabe No. 10, 6. März 321
- Ausgabe No. 11, 13. März 357
- Ausgabe No. 12, 20. März 397
- Ausgabe No. 13, 27. März 433
- Ausgabe No. 14, 3. April 473
- Ausgabe No. 15, 10. April 513
- Ausgabe No. 16, 17. April 549
- Ausgabe No. 17, 24. April 585
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 621
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 661
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 697
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 737
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 773
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 813
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 849
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 897
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 937
-
Band
Band 9.1884,1-26
-
- Titel
- Papierzeitung
- Autor
- Links
- Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
774 PAPIER-ZEITUNG. N222 Lösch-Papier. In Amerika wird vorgeschlagen, dem Lösch papier im Holländer Infusorien-Erde zuzusetzen, da diese ihr dreifaches Gewicht Wasser auf saugen kann und dadurch die Saugfähigkeit des Papiers bedeutend erhöhen wird. Auch soll das damit angefertigte Papier, wenn es nass geworden und dann wieder getrocknet ist, dadurch nicht brüchig werden wie andere mit Thonerde etc. beschwerte Sorten; es soll dabei ganz unverändert bleiben und auch von seiner Saugfähigkeit nichts einbüssen. Ueber- dies soll die eigenthümliche Struktur der In fusorien-Erde, deren Verbindung mit Faser stoffen erleichtern, so dass diese viel grössere Mengen derselben als von Thonerde und dgl. aufnehmen können. Nothadresse. Trassirung. Aus Sachsen. Wählt man zur Einziehung seiner Aussenstände einmal den Weg der Trassirung, so hat man sich auch stets gewärtig zu halten, im Fall die Tratte vom Bezogenen nicht honorirt wird, mehr oder minder hohe Retourspesen tragen zu müssen. Die Retourspesen sind nach meinen, bis jetzt darüber gemachten Erfahrungen vom Bezogenen aber nur dann wiedererlangbar, beziehentlich einklagbar, wenn sich derselbe, sei es durch Accept oder durch ausdrückliche Bestätigung mit der Trassi rung einverstanden erklärt hat; in keinem anderen Falle! Die gesetzlichen Bestimmungen werden in dieser Hinsicht wohl in allen deutschen Staaten übereinstimmend lauten? Stillschweigen des Bezogenen auf ein gegebenes Trattenavis, selbst wenn dieses mit der üblichen Klausel: »ich nehme Ihr Einverständniss an, wenn Sie mir nicht innerhalb der und der Zeit Gegen- theiliges melden« ertheilt wurde, gilt noch keines wegs als wirkliche Zustimmung zur Trassirung, noch weniger die einfache Annahme, der, mit dem Vermerk: »zahlbar gegen meine Tratte« versehenen, Faktura. Unterlässt der (Waarenempfänger) Kunde, auf ein solches, in Faktura oder auch in separatem Briefe gegebenes Trattenavis zu antworten, so dass sich der Lieferant zur Trassirung natürlich vollkommen berechtigt glaubt und diese vornimmt, und die Tratte wird bei Fälligkeit schliesslich von dem Kunden doch nicht bezahlt, sei es, dass er nicht zahlen kann oder nicht zahlen will, so fallen die Retourspcsen doch nicht ihm, dem Bezoge nen, — wie man es doch eigentlich billigerweise annehmen sollte, — sondern dem Aussteller zur Last! Die Höhe der Retourspesen wird immer von den jeweiligen Umständen abhängen. Ist eine Tratte einmal aus den Händen gegeben, so lässt sich ihr weiteres Schicksal auch vom Aussteller nicht mehr erheblich beeinflussen; er weiss nicht in wie viele und in welche Hände die Tratte nach ihm gelangen wird. Es ist z. B. garnicht ausgeschlossen und ein vielfach noch nicht genü gend beachtetes Moment, dass die Tratte bei ihrem weiteren Umlaufe einmal in die Hände des gefürchtetsten Konkurrenten gerathen kann, der auf diese, recht bequeme Weise die Verbindung kennen lernt. Der einzige Einfluss beschränkt sich auf Zurtickrufen der Tratte, was gewöhnlich nur ungern geschieht. Jedenfalls sollte nicht äusser Acht gelassen Werden, dass die »Möglichkeit« vorhanden ist, der Konkurrenz durch die Tratten zu verrathen, wen man zum Kunden hat! Entbehrt eine Tratte des Protestverbots »ohne Kosten« — besser wäre »ohne Protest«, — so ist der letzte Inhaber ja genöthigt, zur Sicherung seiner Ansprüche, gegen die Indossanten und den Aussteller im Falle der Nichtzahlung Protest erheben zu lassen, was na türlich die Retourspesen immer vertheuern muss, denn der Minimalsatz, der für einen Wechsel protest zu entrichtenden Taxe wird M 1,50 sein. Es wird daher wohl auch im allgemeinen kaum zutreffen, dass bei Tratten »mit dem Protestverbot« die Retourspesen ebenso hoch zu stehen kommen, wie bei anderen, denn in neuerer Zeit pflegt das Protestverbot doch mehr und mehr respektirt zu werden. Man hat sich hierbei freilich zu vergegenwär tigen dass nach § 42 der Allgemeinen Deutschen Wechselordnung das Protestverbot zwar als Erlass des Protestes gilt, es jedoch gegen die Pflicht zum Ersatz, der Protestkosten, — wenn trotz des Verbots Protest erhoben wird, — nicht schützt, es also ganz dem Belieben des letzten Inhabers der Tratte anheimgestellt ist, Protest erheben zu lassen oder nicht. So pflegten sich früher Ban- quiers bekanntlich garnicht an das Protestverbot zu kehren, sondern wegen jedes unbezahlt ge bliebenen Wechsels Protest erheben zu lassen, während dies neuerlich allerdings anders gewor den ist. Immerhin laufen noch fortwährend eine Menge Wechsel unter Protest, bei denen die Protesterhe bung im Interesse des Ausstellers besser hätte unterbleiben können. Es ist dies auch gar nicht zu verwundern. In wieviel Fällen gelangen nicht Wechsel an Zahlungsstatt gegeben, in Hände von Profes- sionisten und anderen Leuten, denen die Bestim mungen der Wechselordnung »böhmische Dörfer« sind?! Solch ein Indossant, der von der Bedeu tung des Protestverbots, namentlich, wenn es sich, wie vielfach üblich, nur abgekürzt mit O. K. auf der Tratte befindet, keine Ahnung hat, verab säumt sehr häufig aus Unkenntniss, seinem Giro ebenfalls den Vermerk des Protestverbots hinzu zufügen, der nächste Girant fühlt sich hierzu erst recht nicht verbunden oder betrachtet die Weg lassung des Vermerks gar vielleicht als Zeichen, dass von dem betreffenden Vormann (Indossanten) die Protestaufnahme im Nichtzahlungsfall gewünscht werde, und so glaubt dann schliesslich der letzte Inhaber, das nur bis zu einer gewissen Reihe von Giranten gehende Protestverbot nicht berück sichtigen zu brauchen , umsoweniger, da der »Aussteller« unter allen Umständen für die Kosten aufkommen muss. Um dieser Eventualität, so weit thunlich, vorzu beugen, dürfte es sich empfehlen, das Protest verbot nicht bloss der Vorderseite der Tratte auf zudrucken, sondern es voll ausgeschrieben »ohne Protest« was leichter verständlich, als »ohne Kosten« auch seinem Giro auf der Rückseite hin zuzusetzen. Ist damit auch noch keine »ausreichende« Ab hilfe gewährleistet, so wird es doch in vielen oder den meisten Fällen seine Wirkung nicht verfehlen und zur Vermeidung der, je nach der Wechsel summe nicht unerheblichen, Protestkosten dienen! Bei der Schwierigkeit, an allen Plätzen geeignete Verbindungen zu finden, dürfte der Vorschlag der Anbringung von »Nothadressen« kaum praktische Verwirklichung finden, abgesehen davon, dass für den Fall der Einziehung mittels Postauftrags die Benutzung der Nothadresse nicht ohne eine ent sprechende Erweiterung der gegenwärtig für Post aufträge geltenden Bestimmungen, beziehentlich nicht ohne genaue Unterweisung der, die Aus tragung besorgenden Postunterbeamten ausführbar wäre! Vielleicht liesse es sich eher allmälig als »Usance« einführen, dass unbezahlt gebliebene Tratten, wenn sie mit einem dementsprechenden Vermerk versehen sind, direkt unter Postnach nahme vom letzten Inhaber an den Aussteller zurückwandern I Die Tratten brauchten dann nur einen Vermerk etwa des Inhalts »Im Nichtzahlungsfall ohne Protest mit Umgehung der anderen Giranten vom letzten Inhaber unter Nachnahme gleich direkt an den Aus steller zurück!« zu bekommen! Damit würde eine Menge unnöthiger Spesen für Porto, Provision etc. gespart werden, da jeder Girant berechtigt ist, bei solchen »Krebsen« äusser seinen wirklichen Portovorlagen 1/3 % der Wechselsumme als Pro vision für sich in Anrechnung zu bringen. Selbst verständlich könnte sich diese Maassnahme nur auf »nicht acceptirte« Wechsel, bei welchen man Protestaufnahme vermieden zu sehen wünscht, er strecken. Dass zur Zeit die meisten Tratten mittels Post auftrags eingezogen werden, kann wohl stimmen, doch wer trägt die Kosten dieser Einziehungs weise ? Immer der letzte Inhaber, der sie, wenn er richtig kalkulirt, schliesslich wieder dem Werthe der Waare zuschlagen muss. Wenn die Differenz auch noch so geringfügig ist, so müsste er dess halb an Denjenigen etwas theurer verkaufen, welcher ihn mit Wechseln und Iratten bezahlt, auf die er Einbusse, sei es auch nur die Postaul- tragsgebühr, erleidet, als an einem Anderen, der baare Kasse zahlt! Der einfachste Weg zur Vermeidung unlieb samer Retourspesen dürfte meines Erachtens darin bestehen, überhaupt die Ausstellung von Tratten auf das geringmöglichste Maass zu beschränken und sich von der Kundschaft »direkte Zahlung auf billigstem Wege«, in der Regel durch Post anweisung, zu erbitten, zumal wir uns damit dein, auch in Deutschland anzustrebenden, Prinzip der Baarzahlung mehr und mehr nähern würden. Bei mit der Zahlung säumigen Kunden könnte die Einziehung fälliger Beträge, eventuell unter An rechnung der Einziehungskosten, dann immer noch durch Postauftrag erfolgen. Hierbei würde zu nächst gegenüber der Trassirung der Wechsel stempel gespart, und wenn sich dieser Modus ungeachtet dessen auch noch 0,40 Al. theurer stellt, als Trassirung, so dürfte diese geringe Mehrausgabe durch die Annehmlichkeit, im Nicht zahlungsfall keine lange Kostenrechnung präsen- tirt zu bekommen, reichlich aufgewogen werden, der Vermeidung des anderen, Eingangs berühr ten Uebelstandes, gar nicht zu gedenken! Sind doch die Retourspesen, wenn die Tratte durch eine lange Reihe von Giranten gegangen, mitunter so hoch, dass sich schon an Stelle einer solchen resultatlosen Trassirung eine ganze Menge von Postaufträgen bewirken lassen, d. h. die Ge bühr der Letzteren würde die Höhe der Retour spesen nicht erreichen. Darum »thunlichste Be schränkung der Trassirung«. H. Wir fügen hier die angezogenen Artikel der Deutschen Wechselordnung an: Artikel 41. Zur Ausübung des bei nicht erlangter Zahlung statthaften Regresses gegen den Aussteller und die Indossanten ist erforderlich: 1) dass der Wechsel zur Zahlung präsentirt worden ist, und 2) dass sowohl diese Präsentation, als die Nicht erlangung der Zahlung durch einen rechtzeitig darüber aufgenommenen Protest dargethan wird. Die Erhebung des Protestes ist am Zahlungs tage zulässig, sie muss aber spätestens am zweiten Werktage nach dem Zahlungstage geschehen. Artikel 42. Die Aufforderung, keinen Protest erheben zu lassen (»ohne Protest«, »ohne Kosten« etc.), gilt als Erlass des Protestes, nicht aber als Erlass der Pflicht zur rechtzeitigen Präsentation. Der Wechsel- Verpflichtete, von welchem jene Aufforderung aus geht, muss die Beweislast übernehmen, wenn er die rechtzeitig geschehene Präsentation in Abrede stellt. Gegen die Pflicht zum Ersätze der Protet- kosten schützt jene Aufforderung nicht. Pappel oder Fichte? Das Centralblatt für Papier-Fabrikation theilt mit, dass die Frage, ob die Anpflanzung von Pappel- oder Fichtenholz mit Rücksicht auf die Holzschleiferei vortheilhafter sei, von der König!. Sächsischen Forstverwaltung längst entschieden ist. Die Zitterpappel wächst zwar schneller als die Fichte, doch fault ihr Kern sehr leicht und bald, auch in den gesundest scheinenden Stämmen. Dieser Umstand, in Verbindung mit der grösseren Verwendbarkeit der Fichte, sichern der Letzten den Vorzug. Hierzu kommt noch, dass aus einer Pappel Waldung jeder Baum genau zu rechter Zeit einzeln ab- gehauen werden müsste, während die Fichten- Schläge im Ganzen, ohne Rücksicht aut die Stärke der Stämme, abgeholzt werden können. Die Fichte ist auch der Kiefer und Tanne überlegen, da sie weniger Harz enthält, desshalb weisseren Stoff liefert und astfreier ist.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)