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Papierzeitung
- Bandzählung
- 9.1884,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188400109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18840010
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18840010
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
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- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 9.1884,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 37
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 73
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 109
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 141
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 177
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 213
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 249
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 285
- Ausgabe No. 10, 6. März 321
- Ausgabe No. 11, 13. März 357
- Ausgabe No. 12, 20. März 397
- Ausgabe No. 13, 27. März 433
- Ausgabe No. 14, 3. April 473
- Ausgabe No. 15, 10. April 513
- Ausgabe No. 16, 17. April 549
- Ausgabe No. 17, 24. April 585
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 621
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 661
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 697
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 737
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 773
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 813
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 849
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 897
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 937
-
Band
Band 9.1884,1-26
-
- Titel
- Papierzeitung
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N:19 PAPIER-ZEITUNG. Die mit Kreuzchen bezeichneten Mitglieder gehören dem Schutzverein des Papier- und Schreibwaarenhandels an und sind dadurch zur Mitgliedschaft berechtigt. t Schultze, R. L. Papier-Engros 26 Poststr. f Sieler & Vogel, Mitgl. Herr Schmidt Papier-Engros 101/102 Oranienstr. Siegismund, Berthold Papier-Engros 73 Kochstr. t Spangenberg, E. Papier-Ausstattung 66 Leipzigerstr. t Steinberg, Heinr. Papier- u. Masch,-Lager 36 Stallschreiberstr. Streich, Robert Fabrikant 3 Sebastianstr. Tauber, S. Schreibwaarcn-Engros 1 Mehnerstr. f Tetzer, Reinhold Dintenfabrikant 111 Wrangclstr. Thümecke, Carl, jun. Werkzeuge u. Maschinen 25 Seydelstr. t Timendorfer, A. Album-Fabrik 8 F ranzstr. t Trapp & Münch Pap.-Fabrik u. Handlung 15 Schönebergerstr. f Voss, Heinr., Nachf. Papier-Engros 65 Holzmarktstr. T Werner & Schumann Papier-Handlung 87 Kommandantenst. t Westphal & Abenhausen Schreibwaaren-Engros 37 Krausenstr. Wiedmer&Hallmann, Mitgl. Hr.R.Wicdmcr Papier-Händler 105 Potsdamerstr. Wiesenthal, Leop. Agent 52 Krausenstr. Ziegler, Friedr., in Firma B. Fadderjahn Spitzenpapier-Fabrik 16 Ritterstr. Sulfit-V erfahren. Im Anschluss an die Mittheilung des Herrn Kellner in Nr. 18 erhielten wir von Herrn Dr. Kollmann in Frankfurt a. M. Probestücke von verbleitem Eisenblech zur Ansicht, bei denen die Verbindung von Eisen und Blei anschei nend nichts zu wünschen übrig lässt. Eine dieser Proben ist, wie uns geschrieben wird, vor 7 Jahren auf einem österreichischen Werke hergestellt worden, das andere bat Herr Dirck tor Kellner v< r 2! Jahren in Görz anfertigen lassen, wie die dortigen Arbeiter eidlich be- zeugeu können. Weitere Beweise dafür, dass das Graham’sche Verbleiungs-Verfahren längst bekannt war, sind uns in Aussicht gestellt. Unsere jungen Leute. Das Allg. Deutsche Handelsgesetzbuch bestimmt bekanntlich in Art. 61 : »Das Dienstverhältniss zwischen dem Prinzipal und dem Handlungsdiener kann von jedem Theile mit Ablauf eines jeden Kalender - Vierteljahres nach vorgängiger sechs wöchentlicher Kündigung aufgehoben werden. Ist durch Vertrag eine längere oder kürzere Zeitdauer oder eine kürzere oder längere Kündigungsfrist be- dungen, so hat es hierbei sein Bewenden.« Gegen den zweiten Satz dieses Paragraphen richtete sich eine Eingabe der „Freie Organisa tion junger Kaufleute“ an die Aeltesten der Ber liner Kaufmannschaft, mit dem Ersuchen, bei der Regierung eine Abänderung dahin zu be antragen, dass keine 8- oder 14tägige Kündi gungsfrist, wie jetzt üblich, vereinbart werden könne. Das Aeltesten-Kollegium lehnte in seinem Bescheid vom 23. Februar diesen Antrag ab, auf Grund seiner Auffassung des Art. 61: „dass bei dem Verhältnisse zwischen Prinzipal und Handlungs-Gehilfen die Freiheit beider Theile, nach ihrem Vertrags«rillen sowohl die Zeitdauer, als die Kündigungsfrist zu bestimmen, keines wegs ein Ausnahmerecht bildet und am we nigsten ein einseitiges Ausnahmerecht für die Prinzipale, dass vielmehr die Vertragsfreiheit in Bezug auf die Regelung dieser Punkte als oberer Satz festgehalten ist und die sechs wöchentliche Kündigung mit Beschränkung der Wirksamkeit auf den Zeitpunkt des Vierteljahrs Schlusses nur dann eintritt, wenn über Zeit dauer und Kündigungsfrist nicht besondere Ab reden getroffen sind.“ Zu einer Abänderung dieses Rechtszustandes zu rathen, könne sich das Kollegium nicht entschliessen, da für alle Beziehungen des Handelsrechts die Vertrags freiheit ein unentbehrlicher Faktor sei. In der ständigen Deputation der Textil-Interessenten, welche sich unter Anderem auch mit der Fest stellung von Ortsgebräuchen beschäftigt, kam am 17. April die Angelegenheit gleichfalls zur Erörterung. Es wurde von einer Seite der An trag gestellt, als Ortsgebrauch vierwöchentliche Kündigung zu fixiren, vom Ersten des Monats auf den Ersten des nächsten Monats, da dies thatsächlich hier ortsüblich sei, auch den Inte ressen der Prinzipale und der jungen Kaufleute am besten entspreche. Indessen hielt die grosse Mehrheit der Versammlung an der Be stimmung des Handelsgesetzbuches und an dem freien Vertragsrecht, als dem Zuträglichsten, fest und wünschte nicht, dass durch die Fixirung des in Antrag gebrachten Ortsgebrauchs diesem freien Vertragsrecht Abbruch gethan werde. Doch wurde empfohlen, zu erklären: vier wöchentliche Kündigung sei zu verstehen — vom Ersten des Monats auf den Ersten des nächsten Monats; 14tägige Kündigung vom 15. des Mo nats auf den Ersten des folgenden Monats. Diagonal geschnittenes Papier. Bei Bestellung von diagonal geschnittenen Pa pieren wird, wie bekannt, das Maass der länge ren Seiten a — g, sowie der senkrechte Abstand a—b dieser beiden Seiten von einander angegeben, also die Länge und die Höhe des ein Rhomboid bildenden Bogens. Ausserdem wird noch ein Muster für den Diagonal-Schnitt beigefügt. Diese Mustersendungen und die durch dieselben er wachsenden Portokosten liessen sich jedoch er sparen, wenn für den erforderlichen Winkel eben falls ein Maass angegeben würde. Dieses Maass lässt sich auf folgende Weise erhalten: man fällt aus der Spitze a des stumpfen Winkels auf die gegenüberstehende Seite eine Senkrechte und misst die Entfernung des so gefundenen Punktes b bis zur Spitze c des an der nämlichen Linie liegenden spitzen Winkels ab. In der Praxis lässt sich dies in der Weise ausführen, dass der Bogen der Länge nach in der Mitte d—f gefalzt und die Entfernung zwischen den sich nicht deckenden Spitzen gemessen wird. Das so gefundene Maass giebt also an, um wie viel das verlangte Rhomboid von einem mit ihm inhaltsgleichen Rechteck ab weicht, oder um wie viel das Rechteck verschoben ist. Es würde demnach beispielsweise heissen können: Grösse: 50X 80 cm; Abweichung vom Rechteck 5 cm, oder um 5 cm diagonal ge schnitten. Mit Hülfe des letzteren Maasses kann man so wohl die Länge der kürzeren Seiten des Rhom- boids, wie auch den senkrechten Abstand dieser beiden von einander, berechnen, welche beiden Grössen öfter, sowohl zur Bestimmung der Breite der auf der Maschine zu arbeitenden Papierbahn, wie auch beim späteren Schneiden derselben in einzelne Bogen, gebraucht werden. Dass bei diesen Berechnungen der Pythagoräische Lehrsatz Uber die auf den Katheten und der Hypothenusc eines rechtwinkligen Dreieckes errichteten Qua drate, sowie der fernere, dass sich jedes Paralle logramm in zwei kongruente Dreiecke zerlegen lässt, in Anwendung kommen, ist wohl überflüssig weiter auszuführen. S., Papier-Saalmeister. Richtige Adressirung. Die häufig vorkommende unrichtige und unge nügende Adressirung der Postsendungen hatte be reits im Jahre 1874 den damaligen Kaiserlichen Ober-Postdirektor Geh. Postrath Peterssohn veran lasst, in einem ausführlichen Schreiben die Leip ziger Handelskammer um ihre Mitwirkung für genauere Adressirung der an Handelsfirmen ge richteten Briefe zu ersuchen. Die Handels kammer hatte s. Z. dieses Schreiben nicht nur im »Tageblatt« abdrucken, sondern auch Abzüge da von mit der Bitte um Beachtung des Inhalts sämmtlichen in das Handelsregister eingetragenen Firmen, etwa 2300 an der Zahl, zusenden lassen. Als Beweis für die Nothwendigkeit der genaueren Adressirung war angeführt, dass die Zahl der ge wöhnlichen und eingeschriebenen Briefe, welche den Adressaten nicht sofort, sondern erst nach weiteren Ermittelungen zugestellt werden können, bei dem Postamte Nr. I täglich ungefähr 400 Stück, die Zahl der Postanweisungen und Geldbriefe dieser Art etwa 150 Stück betrage, und dass da von täglich 60 bezw. 10 und 2 Stück als unbe stellbar zurückgesandt werden müssen. Der Vor schlag zur Besserung dieses Uebelstandes ging da hin, dass die Geschäftsleute, die grossen Handlungs häuser voran, auf ihren Briefen unmittelbar unter Ort und Datum ihr Geschäftslokal angeben und ihre Geschäftsfreunde zur Angabe desselben auf den Postsendungen auffordern möchten. Zugleich wurde empfohlen, |das Prädikat »Herrn« oder »Herren« durch die Aufschrift »an die Firma« zu ersetzen. Jene Aufforderung ist jedoch nur von geringem Erfolg begleitet gewesen. Auch jetzt noch ist die Zahl der unbestellbaren Briefe eine sehr grosse. Von dem Kaiserlichen Ober-Postdirektor Herrn Walter ist desshalb neuerdings wieder eine ähnliche Zuschrift an die Handelskammer gerichtet worden. »In den Kreisen des Handelsstandes«, heisst es darin, »ist in neuerer Zeit nicht selten darüber Beschwerde geführt worden, dass die Aushändi gung von Postsendungen, in deren Aufschrift unter Anwendung des Prädikats »Herr« — wie dies im Geschäftsverkehr allgemein üblich ist — eine Han delsfirma als Empfängerin bezeichnet war, desshalb beanstandet werden musste, weil hier wohnhafte Privatpersonen mit der betreffenden Handelsfirma gleichen Namen und bezw. gleiche Vornamen führten. In den einzelnen zur Sprache gekomme nen Fällen trat dabei meist die Ansicht hervor, dass die im Handelsregister eingetragenen Firmen mit Rücksicht auf diese Eintragung gleichnamigen Privatpersonen gegenüber allein zum Empfange der unter jener Aufschrift eingehenden Postsen dungen berechtigt seien. Ein solches Vorrecht kann jedoch, wie den Beschwerdeführern sowohl von hier aus, als wiederholt auch vom Reichs-Post- amtc eröffnet worden ist, den Handelsfirmen nicht zugestanden werden; cs entspricht vielmehr durch aus den bestehenden Vorschriften, wenn die hie sigen Postanstalten in den bezeichneten Fällen die Sendungen mit Rücksicht auf die Zweifel, welche in Bezug auf die Person des alleinberechtigten Empfän gers bestehen bleiben, als unbestellbar behandeln. »An die in Betracht kommende 1 Iandelsfirma würden diese Sendungen nur dann ausgehändigt wer den können, wenn sie in der Aufschrift ausdrücklich »an die Firma« adressirt, oder mit einer näher bezeichnenden Angabe in Bezug auf das Geschäft, die Lage der Wohnung etc. versehen sind. Da cs zur Vermeidung unbegründeter Berufungen, insbesondere aber im eigenen Interesse des Publi kums wünschenswerth ist, dass die Bestimmungen bezüglich der Adressirung der an Handelsfirmen gerichteten Postsendungen möglichst allgemeine Beachtung finden, so gestatte ich mir, die geehrte Handelskammer ergebenst zu ersuchen, in der bc- regten Hinsicht auf die betheiligten Kreise ge fälligst entsprechend einwirken zu wollen.« Die Handelskammer hat sich nach dem Gut achten ihres Verkehrsausschusses mit der obigen Auffassung nur einverstanden erklären können. (Vgl. Nr. 15 d. Papier-Ztg., Seite 548.) Der Vorschlag, insbesondere das Prädikat »Herrn« oder »Herren« durch die Aufschrift »an die Firma« zu ersetzen, verdient in der That alle Beachtung, um so mehr, als jene Prädikate in den überaus
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