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Papierzeitung
- Bandzählung
- 9.1884,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1884
- Sprache
- Deutsch
- Vorlage
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id181079921X-188400109
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id181079921X-18840010
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-181079921X-18840010
- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
- Bemerkung
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- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
-
Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 9.1884,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt I
- Register Inhalt III
- Ausgabe No. 1, 3. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 10. Januar 37
- Ausgabe No. 3, 17. Januar 73
- Ausgabe No. 4, 24. Januar 109
- Ausgabe No. 5, 31. Januar 141
- Ausgabe No. 6, 7. Februar 177
- Ausgabe No. 7, 14. Februar 213
- Ausgabe No. 8, 21. Februar 249
- Ausgabe No. 9, 28. Februar 285
- Ausgabe No. 10, 6. März 321
- Ausgabe No. 11, 13. März 357
- Ausgabe No. 12, 20. März 397
- Ausgabe No. 13, 27. März 433
- Ausgabe No. 14, 3. April 473
- Ausgabe No. 15, 10. April 513
- Ausgabe No. 16, 17. April 549
- Ausgabe No. 17, 24. April 585
- Ausgabe No. 18, 1. Mai 621
- Ausgabe No. 19, 8. Mai 661
- Ausgabe No. 20, 15. Mai 697
- Ausgabe No. 21, 22. Mai 737
- Ausgabe No. 22, 29. Mai 773
- Ausgabe No. 23, 5. Juni 813
- Ausgabe No. 24, 12. Juni 849
- Ausgabe No. 25, 19. Juni 897
- Ausgabe No. 26, 26. Juni 937
-
Band
Band 9.1884,1-26
-
- Titel
- Papierzeitung
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286 PAPIER-ZEITUNG. N:9 Es könnte sich also nur noch um die Einzel heiten des Mitscherlich’schen Verfahrens han deln, für welche denn auch sofort nach Beginn des Patentstreites die Anmeldung in einer Reihe von Ländern geschah — beim kaiserlichen Patent amte jedoch ohne Erfolg. Der ganze Streit ist ein sachlicher, und die fortwährende Bedrohung mit dem Staatsanwaite eine Verhöhnung des gesunden Menschenver standes. Aschaffenburg, den 19. Februar 1884. Philipp Dessauer. Von betheiligter Seite ist uns eine Erwide rung auf den in Nr. G abgedruckten Behrend- sehen Artikel „Der Mitscherlich’sche Koch apparat“ zugegangen, die neben viel Persön lichem auch beleidigende Aeusserungen enthielt. Wir gaben dieselbe dem Verfasser mit dem Ersuchen zurück, die von uns blau ange merkten persönlichen und beleidigenden Stellen daraus zu entfernen, doch hat derselbe in folgedessen auf die Aufnahme verzichtet. Haltbares Papier. In Nr. 51 vorigen Jahrgangs hatten wir unter ,,Neuheiten“ ein von A. Leinhaas, Berlin SW., in den Handel gebrachtes Papier aus un gebleichten und ungekochten Lumpen be schrieben und darauf hingewiesen, dass che mische Behandlung die Haltbarkeit beein trächtigt, dass man dieselben Rohstoffe ver wenden und sie möglichst ebenso verarbeiten muss, wie es vor 4 bis 5 Jahrhunderten ge schah, wenn gleiche Haltbarkeit mit Wahr scheinlichkeit erzielt werden soll. Die Firma A. Leinhaas hat unsere Aeusserungen auf Probebogen des besprochenen Papiers gedruckt, dieselben an viele Behörden und Private ge sandt und damit zum ersten Mal zu allge meiner Kenntniss gebracht, dass man von unserem modernen hochgebleichten Papiere grosse Haltbarkeit nicht mit Wahrscheinlich keit erwarten kann. Die Probebogen erregten grosses Aufsehen und gaben vielseitig zu der Erwägung Anlass, ob man nicht dies Papier an Stelle der jetzt benutzten Sorten einführen solle. Die jetzigen Lieferanten, Händler und Papierfabrikanten wollen jedoch ihre Kund schaft nicht so leichten Kaufes preisgeben; sie erklären, dass die Herstellung solcher Papiere weder schwierig noch neu sei, und dass sie dieselben ebenso gut, vielleicht noch besser liefern können, als die konkurrirende Firma. Gebr. Ebart zu Spechthausen bei Ebers walde haben uns Proben von Papier aus un gebleichten starken Konzeptlumpen vorgelegt, welches sie schon vor 6—8 Jahren zu artille ristischen Zwecken für Behörden geliefert haben. Das Papier musste grösstmögliche Haltbarkeit und Festigkeit besitzen, und bietet darin auch Ungewöhnliches. Die Eichberger, früher von Decker’sche Papierfabrik (Direktor 0. Krieg) hat uns Pro ben ihres Standesamtspapiers mit dem Wasser zeichen „R. v. Decker 1879“ eingesandt, welches aus „reinen weissen ungebleichten Lumpen“ besteht. Da sie dies Papier schon 1879 in den Handel gebracht hat, so beansprucht sie die Priorität gegenüber dem Leinhaas'schen „Unveränderlichen Urkundenpapier“. Das uns vorliegende Standesamtspapier ist beinahe weiss, hat nur einen gelblichen Schein, und vereinigt wahrscheinliche gute Dauerhaftigkeit mit schönem Aussehen. Um Missverständnisse auszuschliessen, sei noch bemerkt, dass sowohl das Leinhaas'sche Urkundenpapier, wie die uns vorgelegten Gebr. Ebart'schen und Eichberger Proben, aus Lum pen angefertigt sind, die zwar in der Papier fabrik nicht mehr gebleicht wurden, aber vor her als Gewebe schon mancherlei Bleiche und andere chemische Behandlung erfahren haben mögen. Kein Fachmann wird bezweifeln, dass diese, wie auch andere gute Papierfabriken im Stande sind, haltbares Papier aus ungekochten und ungebleichten Lumpen anzufertigen. Das uns vorgelegte und in Nr. 51 beschriebene ist jedoch vermuthlich seit langer Zeit das erste, welches den Behörden und dem Publikum in umfassender Weise zur Kenntniss gebracht wurde. Voraussichtlich werden viele Fabri ken dessen Anfertigung in die Hand nehmen werden, sobald durch dies Vorgehen Bedarf entsteht. Da aber die Frage des „haltbaren Papiers“ jetzt in den Vordergrund getreten ist, so wollen wir uns noch weiter, als in Nr. 51 geschehen, darüber aussprechen. Die Papiere, von denen wir aus Erfahrung wissen, dass sie ein halbes Jahrtausend über dauert haben, sind bekanntlich aus Lumpen angefertigt, deren Fäden von Hand gesponnen und verwebt wurden, die keinerlei chemische Behandlung erfahren haben und schliesslich in die Hände des Papiermüllers gelangten. Nach den ältesten Verfahren wurden diese Lumpen in der Papiermühle entweder roh verarbeitet, oder mit Holzaschenlauge gekocht oder gefault, d. h. nach Möglichkeit von Fetten, harzigen und anderen anhaftenden Stoffen befreit, dann zu Brei gestampft und aus der Bütte zu Papier geschöpft. Die einzelnen Bogen wurden, wenn das Papier zum Schreiben dienen sollte, noch durch Eintauchen in eine Lösung thierischen Leims mit einer Leimschicht überzogen. Bei dieser Art der Behandlung konnten die Fasern kaum eine Beschädigung erfahren, das Papier aber auch keine Weisse und Reinheit zeigen, wie wir sie jetzt gewöhnt sind. Wenn wir heute ebenso dauerhaftes Papier anfertigen wollen, so müssen wir uns möglichst diesem Verfahren anschliessen, d. h. Folgendes beachten: 1. Lumpen beschaffen, die aus starken, durch keine chemische Behandlung ge schwächten Fasern bestehen. 2. Diese Lumpen nur so weit — mit oder ohne Alkali — kochen, als zur Entfernung der Fett- und Harztheile und zur Vernichtung etwaiger Krankheitskeime nöthig ist. 3. Die gekochten Lumpen in Papierstoff verwandeln, ohne dass die Fasern dabei durch scharfe Messer zerschnitten oder gar todt gemahlen werden. Bei den früheren Stampf werken war zwar ein solches Zerschneiden oder Todtmahlen beinahe unmöglich, doch halten wir es für unthunlich, dies Verfahren in grösserer Ausdehnung wieder einzuführen, weil dabei mit der aufgewandten Kraft zu wenig geleistet wird, und weil die Fasern in geeignet ausgestatteten, etwa mit Messing- Grundwerken und stumpfen Walzenschienen versehenen und vorsichtig gehandhabten Holländern auch keine Schädigung erfahren. 4. Ob die Fasern im Schöpfrahmen, oder auf dem Langsieb einer Papiermaschine ver filzt werden, halten wir für weniger wesentlich. Wenn jedoch das möglich Beste verlangt wird, so muss sich das Papier beim Trock nen, wie z. B. beim Aufhängen der einzelnen Bogen an der Luft, ungehindert zusammen ziehen können, darf also nicht, wie auf der Papiermaschine, in gespanntem Zustand bei hoher Temperatur getrocknet werden. Wir halten diesen Punkt, wie gesagt, für unter geordnet und glauben, dass Maschinenpapiere, deren Stoff nach 1 bis 3 angefertigt ist, nahezu ebenso grosse Dauer versprechen, als Büttenpapier aus gleichem Stoff. Hierbei sind allerdings möglichst vollkommene Papiermaschinen und vorsichtigste Arbeit vorausgesetzt. 5. Die Harz- oder Stoffleimung ist ein Kind unseres Jahrhunderts, während die aus früheren Jahrhunderten stammenden Papiere thierisch geleimt, d. h. mit einem Leim überzug versehen sind. In wie weit dieser Leimüberzug zu deren Haltbarkeit beige tragen hat, wissen wir nicht, und so lange es nicht erwiesen werden kann, dass Harz leimung ebenso gute Dienste leistet, wird man wohl für die allerwichtigsten Papiere thierische Leimung anwenden müssen. Wir halten aber auch diesen Punkt für unter geordnet und glauben, dass mit Harz ge leimte, gute feste Papiere ebenso grosse Dauer versprechen. Es sei jedoch nochmals betont, dass ge schöpftes, thierisch geleimtes, aus Lumpen alter Art hergestelltes Papier auf Schriftstücke beschränkt werden muss, von welchen man um jeden Preis möglichste wahrscheinliche Dauer verlangt, d. h. auf eine Sorte, die als Ersatz des früher üblichen Pergaments anzu sehen wäre. Diese Beschränkung ist schon aus dem Grunde erforderlich, weil die nach obiger Vorschrift nötbigen Lumpen in allzu grossen Mengen gar nicht zu beschaffen sein werden. Zum Beweis dafür, dass derartiges Papier auch jetzt noch gemacht werden kann und gemacht wird, verweisen wir auf die Be- sprech ung „Büttenpapier“ unter Neuheiten, Seite 291 heutiger Nummer. Für die meisten Zwecke wird es schon ge nügen, wenn kräftige, seien es auch gebleichte, Fasern und Gewebe verarbeitet, in der Papier fabrik aber wenig oder gar nicht chemisch behandelt und vorsichtig gemahlen werden. Ob das Papier die gewünschte Festigkeit be sitzt, lässt sich mit den neueren Zerreiss- Instrumenten leicht feststellen, und eine Prü fungsanstalt könnte desshalb wohl ermitteln, ob ein Papier Dauer verspricht oder nicht. Es wäre sehr erwünscht, wenn Behörden und Publikum die neuerdings gestellten An sprüche an Weisse und Durchsicht im Inter esse der Dauerhaftigkeit des Papiers etwas herabmindern wollten; dagegen würden wir es bedauern, wenn man zu weit ginge und jetzt zu den vielen weniger wichtigen Arbeiten nur nach alter Art angefertigtes Papier verwenden wollte. Damit das Richtige getroffen wird, dürfte es nöthig sein, dass von sachverständiger Seite bestimmte Eigenschaften der Papiersorten für die verschiedenen amtlichen Zwecke vorge- schrieben werden, und dass eine amtliche Papier-Prüfungsanstalt auf Verlangen der Be hörden ermittelt, ob diesen Vorschriften durch die Lieferungen entsprochen ist. Wir wollen nicht verfehlen, schliesslich dar auf aufmerksam zu machen, dass auch das haltbarste Papier keine Gewähr für unver änderte Dauer von Feder Schrift bietet, wenn diese nicht mit ebenso dauerhafter Dinte ge schrieben wird. Die einzige Sorte, von wel cher wir aus Erfahrung wissen, dass sie Jahr hunderte überdauert, ist Eisen-Gallus-Dinte. Zur Nachahmung! Während von unseren Behörden bei Lie ferungen von Papier nur wenig Vorschriften über die Art desselben gemacht werden, wird in den Ver. Staaten von Amerika ziemlich genau vorgeschrieben, wie das zu liefernde Papier beschaffen sein muss. Das in Submission vergebene, für die ge stempelten Briefumschläge der Postverwaltung erforderliche Papier muss z. B. aus 35 Prozent Leinen und 65 Prozent Baumwolle angefertigt sein und darf äusser diesen Fasern nur noch Farbe enthalten. Es muss ausserdem luft getrocknet (in Bogen aufgehängt), sowie thie- risch geleimt sein, und 500 Bogen von 221/: auf 30 Zoll müssen mindestens 50 Pfund wiegen. Jeder Briefumschlag muss das Wasser zeichen U. 8. P. O. D. (United States Post-Of fice Department) zeigen. Diese Vorschrift, in Verbindung mit einem Muster, welches die Färbung zeigt, genügt voll kommen, um die Qualität festzustellen. Sie liesse sich nur noch durch Bestimmung einer Minimal-Zerreissfestigkeit ergänzen, welche das Papier auf einem bestimmten Apparat ergeben müsste. So nothwendig und zweckmässig aber solche Vorschriften sind, so wirkungslos bleiben sie, wenn es keine amtliche Stelle giebt, welche sachverständig feststellt, ob dieselben erfüllt sind.
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