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älk 271, 24. November. ' Nichtamtlicher Theil. 4869 durch dieses Statut beschränkt ist, sowohl »ach außen als auch gegenüber den Kreisvereinen und den einzelnen Mitgliedern." Herr vr. Brockhaus hält die Hineinziehung der Kreis- vereine für nicht richtig. Herr Morgenstern ist sür Streichung des Satzes: „sowohl" bis „Mitgliedern". Dieser Antrag wird angenommen. Punkt 1—4. werden ohne Aenderung angenommen, 5. mit einer Modifikation, K. und 7. unverändert, bei 8. fällt der Satz, daß bei Beschlußfassung über dringliche Maßregeln die Zustimmung von 4 Mitgliedern erforderlich sei; 9. wird ge strichen, 10. wird als 9. angenommen und in der zweiten Lesung als 10. hinzugesügt: „Insbesondere liegt ihm ob: 10) die Statuten von Kreisvereinen zu prüfen und eventuell zu bestätigen (Z. 51.)". Der ganze Paragraph lautet nun: K. 24. Rechte und Obliegenheiten des Vorstandes. Der Vorstand vertritt den Verein selbständig, soweit er nicht durch dieses Statut beschränkt ist. Insbesondere liegt ihm ob: 1) das Statut aufrecht zu erhalten und die statutenmäßigen Beschlüsse zu vollziehen; 2) die Ausnahme neuer Mitglieder zu bewirken; 3) die Hauptversammlungen zu berufen und zu leiten; 4) mit Zuziehung des Wahlausschusses die Wahlen der außerordentlichen Ausschüsse zu bewirken, insofern nicht die Hauptversammlung einen andern Wahlmodus be stimmt ; 5) die Cassenangelegenheiten und das Vermögen des Ver eins zu verwalten, die Aufstellung des Voranschlags sür das nächste Jahr, sowie des Rechenschaftsberichts zu be wirken; 6) die Oberaufsicht über die Anstalten des Börsenvercins, namentlich über das Central-Bureau, das Archiv, das Börsenblatt, die Bibliothek zu führen; 7) die für die Anstalten des Börsenvereins und sür die Arbeiten des Vorstandes nöthigen Beamten zu wählen, zu instruiren, bezw. wieder zu entlassen, die Gehalte und Remunerationen derselben mit Zustimmung des Rechnungsausschusses sestzustellen, überhaupt aber mit dritten Personen im Namen des Vereins abznschließen; 8) in dringlichen Fällen außerordentliche Maßregeln im Interesse des Börsenvereins und des Buchhandels zu beschließen; 9) zu allen Verhandlungen, welche besondere Fachkenntnisse voraussetzen, Sachverständige zuzuziehen, und, wenn er forderlich, zu honoriren; 10) die Statuten von Kreisvereinen zu prüfen und eventuell zu bestätigen (ß. 51.). Die Paragraphen 25. 28. 27. 28. 29. werden mit un wesentlichen Abänderungen angenommen; A. 31. erhält die Nummer 30. Diese Paragraphen lauten: H. 25. Bekanntmachungen. Alle Bekanntmachungen des Vorstandes erfolgen durch das „Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel", welches das amtliche Publicationsorgan des Vereins ist. Die selben ergehen mit der Unterschrift: „Der Vorstand des Börsenvereins der Deutschen Buchhändler zu Leipzig". Alle Urkunden, Vollmachten und amtlichen Erlasse müssen von dem Vorsteher oder dessen Stellvertreter und mindestens von einem zweiten wirklichen oder stellver tretenden Mitgliede des Vorstandes unterzeichnet, Ur kunden und Vollmachten außerdem mit dem Bereins- siegel versehen sein. Sechsundvierzigster Jahrgang. Z. 26. Verbindlichkeit des Vereins. Was der Vorstand gemäß den Statuten im Namen des Börsenvereins beschließt und thut, ist für letzteren verbindlich. Eine amtliche Bekanntmachung im Börsen blatte genügt, um einem Beschlüsse bindende Kraft für die Mitglieder des Börsenvereins zu geben. H. 27. Verbindlichkeit des Vorstandes. Für Beschlüsse und Handlungen des Vorstandes, welche den Statuten zuwiderlaufen, sowie für grobe Nachlässig keit sind die Vorstandsmitglieder, soweit sie zustimmten oder sich betheiligten, verantwortlich. tz. 28. Functionen des Vorstandes. Dem Vorsteher, welchem in allen Versammlungen der Vorsitz und die Leitung der Geschäfte gebührt, liegt die Sorge sür Ausführung der Beschlüsse des Vorstandes ob. K. 29. Functionen des Schriftführers. Der Schriftführer hat das Protokoll in den Confe- renzen des Vorstandes und in den Hauptverhandlungen (wenn dafür nicht anderweitige Vorsorge getroffen wird) zu führen, auch alle Ausfertigungen und die Korre spondenz zu besorgen, soweit dies nicht dem Vorsitzenden nach der Geschäftsordnung resp. einem der angestellten Beamten des Börsenvereins obliegt. tz. 30. Functionen des Schatzmeisters. Der Schatzmeister hat alle Einnahmen des Vereins einzuziehen und alle Ausgaben zu besorgen, die Ver zeichnisse über das dem Vereine zugehörige Vermögen zu führen, den Voranschlag der Einnahmen und Aus gaben für das nächste Jahr, sowie den Rechenschafts bericht zu entwerfen und das Cassenwesen überhaupt unter Beobachtung der für die Verwaltung des Vereins vermögens ausgestellten Grundsätze zu führen. Bei ß. 31. „Schriftwechsel" beantragt Herr Morgenstern, die Paragraphen über den Schriftwechsel und das Central-Bureau zu combiniren. Er glaubt, das Ganze gehöre in eine besondere Abtheilung mit der Ueberschrist: „Von den Beamten des Ver eins". Herr Morgenstern hält das Central-Bureau ebenso sür ein Hilfsorgan des Vorstandes, als des Schriftführers und der Ausschüsse. Nach einer Einwendung des Herrn vr. Blockhaus, die Frage der Bildung einer neuen Abtheilung im Statut vorläufig fallen zu lassen, erklärt Herr Morgenstern, daß tz. 30. „Schrift wechsel" ganz in den Paragraphen über die Geschäfte des Cen- tral-Bureaus gehöre. Derselbe formulirt nun einen besonderen Paragraphen „Central-Bureau", der nach einigen unwesentlichen Aenderungen in erster und zweiter Lesung, wie unten folgt, angenommen wird. Auf Anregung des Herrn vr. Brockhaus und auf weiteren Antrag des Herrn Bielefeld wird nach Streichung des früher» Z. 30. „Schriftwechsel" als A. 31. angenommen: Z. 31. Central-Bureau. Das Central-Bureau des Börsenvereins zu Leipzig besorgt den schriftlichen Verkehr des Vorstandes und der Ausschüsse, die Verwaltung des Archivs, sowie die Er ledigung der ihm anderweitig übertragenen Arbeiten. Dasselbe besteht aus dem Secretär des Börsenvereins und dem erforderlichen Hilfspersonal. Der Geschäftsbetrieb des Central-Bureaus wird vom Vorstande durch eine Geschäftsordnung geregelt. 663