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Papierzeitung
- Bandzählung
- 5.1880,1-26
- Erscheinungsdatum
- 1880
- Sprache
- Deutsch
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- Universitätsbibliothek Chemnitz
- Digitalisat
- Universitätsbibliothek Chemnitz
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- SLUB Dresden
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- Sammlungen
- Saxonica
- Projekt: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- LDP: Bestände der Universitätsbibliothek Chemnitz
- Technikgeschichte
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- Band
- Parlamentsperiode
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Zeitschrift
Papierzeitung
-
Band
Band 5.1880,1-26
-
- Titelblatt Titelblatt -
- Register Inhalt I
- Ausgabe No. 1, 1. Januar 1
- Ausgabe No. 2, 8. Januar 21
- Ausgabe No. 3, 15. Januar 41
- Ausgabe No. 4, 22. Januar 57
- Ausgabe No. 5, 29. Januar 81
- Ausgabe No. 6, 5. Februar 101
- Ausgabe No. 7, 12. Februar 121
- Ausgabe No. 8, 19. Februar 141
- Ausgabe No. 9, 26. Februar 161
- Ausgabe No. 10, 4. März 181
- Ausgabe No. 11, 11. März 201
- Ausgabe No. 12, 18. März 225
- Ausgabe No. 13, 25. März 245
- Ausgabe No. 14, 1. April 269
- Ausgabe No. 15, 8. April 289
- Ausgabe No. 16, 15. April 309
- Ausgabe No. 17, 22. April 333
- Ausgabe No. 18, 29. April 357
- Ausgabe No. 19, 6. Mai 381
- Ausgabe No. 20, 13. Mai 401
- Ausgabe No. 21, 20. Mai 421
- Ausgabe No. 22, 27. Mai 441
- Ausgabe No. 23, 3. Juni 465
- Ausgabe No. 24, 10. Juni 485
- Ausgabe No. 25, 17. Juni 505
- Ausgabe No. 26, 24. Juni 529
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Band
Band 5.1880,1-26
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546 PAPIER-ZEITUNG. N* 26 Marken- und Muster-Schutz. Die Handelskammer zu Frankfurt a. M. ur- theilt über die Wirkungen der Gesetze für Marken - und Muster - Schutz in ihrem so eben erschienenen Jahresbericht für 1879 fol gendermaassen: Die wohlthätigen Wirkungen der Gesetze für Patent-, Marken- und Muster-Schutz machen sich in erfreulicher Weise mehr und mehr gel tend. Während der ausgiebige Schutz, welcher dem Erfinder für die Erzeugnisse seiner Arbeit gewährt wird, die Erfinderthätigkeit im Inlande in früher kaum geahnter Weise angeregt und erweitert hat, während derselbe uns von aussen die Erfindungen unserer Nachbarn in über reichem Maasse ständig zuführt, hat der ge setzlich geregelte Schutz der Fabrikmarken, sowie der Muster und Modelle sehr dazu bei getragen, einerseits von dem inländischen Han del und Gewerbe den schwer lastenden — zum Theil allerdings von jeher übertriebenen — Vorwurf der Unsolidität und widerrechtlicher Aneignung fremder Namen und Muster hinweg zu nehmen, anderseits aber durch Anregung unserer Fabrikanten zum Gebrauche eigener Marken und zur Entfaltung eigenen Kunstsinns das Gefühl der nationalen Selbständigkeit auf dem Gebiete des Handels und der Industrie wesentlich zu heben und zu befestigen. Markenschutzgesetz. Das Markenschutzgesetz hat sich in der nunmehr fast ein halbes De zennium betragenden Zeit seines Bestehens vortrefflich bewährt. Als Missstand hat sich nur der Mangel einer Centralstelle herausge stellt, bei welcher alle Marken, nicht blos wie bisher nur die ausländischen, hinterlegt werden und welche die hinterlegten Marken durch ein besonderes amtliches Blatt zur Kenntniss des Publikums bringt. Die jetzt in dem Central- Handelsregister des „Reichsanzeigers“ zerstreut stehenden Verzeichnisse der hinterlegten Mar ken machen eine Nachforschung, ob diese oder jene Marke registrirt ist, oder ob eine Marke, die der Urheber zu hinterlegen beabsichtigt, nicht bereits von anderer Seite hinterlegt ist, sehr schwer, ja fast unmöglich, ein Missstand, der um so fühlbarer ist, als die Behörden, bei welchen die Marken hinterlegt werden, weder das Recht noch die Pflicht haben, eine zur Hinterlegung angemeldete Marke aus dem Grunde, weil bereits eine gleiche früher hinter legt war, zurückzuweisen oder auch nur zu beanstanden. Es dürfte sich empfehlen, das Patentamt mit Registrirung aller hinterlegten Marken zu betrauen, und von dieser Behörde ein in gewissen Zeitabschnitten erscheinendes Blatt herausgeben zu lassen, welches nur die Liste der registrirten und gelöschten Marken enthält. Die bisherige Publikation der Marken im „Reichsanzeiger“ könnte doch fortbestehen bleiben, so dass das amtliche Blatt nur viertel- oder halbjährig zu erscheinen brauchte. Musterschutzgesetz. Das Musterschutzgesetz ist von inländischen Firmen in reichem Maasse in Anspruch genommen worden, nicht dagegen in gleicher Weise von ausländischen. Seit Er öffnung der Musterregister (1. April 1876) bis Ende 1879 sind blos 57 ausländische (gegen 166 013 inländische) Muster hinterlegt worden. Dieser Umstand beweist klar, dass im Aus lande das Bedürfniss, sich die Muster vor deut schen Nachahmungen sicher zu stellen, doch nicht so gross ist, als die Ausländer immer gerne glauben lassen möchten, und dass der Vorwurf derNachahmungausserdeutscherMuster, den man im Auslände so oft und laut erhoben hat, doch zum grossen Theil unbegründet ist. Nach ahmer giebt es überall, in Deutschland sowohl (siehe nächste Spalte) wie anderwärts, und es muss mit Entschiedenheit zurückgewiesen wer den, wenn sich bei sehr vereinzelten zur Oef- fentlichkeit gelangten Fällen der Nachahmung Seitens deutscher Fabrikanten Blätter eines Nachbarlandes erlauben, in hämischem Tone von der bonne foi allemande zu reden. Als Mangel an dem Musterschutzgesetz hat I sich der Umstand herausgestellt, dass in dem Gesetz nicht durch eine Definition dessen, was durch das Gesetz geschützt werden soll und was nicht, eine Grenze zwischen Patent- und Musterschutz gezogen wurde. Dieser Mangel hat dahin geführt, dass in hiesiger Stadt so wohl wie anderwärts viele Dinge als Muster hinterlegt und registrirt sind, welchen ihrer Natur nach der Musterschutz in keiner Weise zukommt. Unter Musterschutz können nach dem Urtheil der Sachverständigen und den bis jetzt ergangenen höchstinstanzlichen Gerichts entscheidungen nur solche Gegenstände gestellt werden, für deren Werthbemessung andern gleich praktischen gegenüber der Geschmack (einerlei ob gut oder schlecht) maassgebend ist. Sowie der praktische Werth in Frage kommt, steht man auf dem Gebiete des Patentschutzes. Der angeregte Mangel im Musterschutzgesetz ist um so fühlbarer, als eine Verkennung dessen, was unter Muster- und was unter Patentschutz zu stellen ist, für den Betreffenden von den übelsten Folgen sein kann. Wenn z. B. ein Portefeuilles-Fabrikant einen von ihm erfunde nen praktischeren Verschluss an Portemonnaies als Muster hinterlegt hat und diesen Verschluss mit der Aufschrift „gesetzlich geschützt“ ver sieht, während der Verschluss in der angege benen Weise gar nicht gesetzlich geschützt werden kann, so ist für ihn die Gefahr vor handen, dass er von dem Strafrichter auf Grund des § 40 zur Rechenschaft gezogen werde, da der qu. Verschluss nur durch das Patentgesetz geschützt werden kann, die erwähnte Bezeich nung des nur als Muster hinterlegten Ver schlusses mithin geeignet ist, den Irrthum zu erregen, dass der Verschluss nach Maassgabe des Patentgesetzes geschützt sei. • Die Vereinigung der Musterschutzeintragung in eine Hand ist ebenfalls wünschenswerth, ob gleich nicht so dringend nothwendig, wie wir dies bei dem Markenschutzregister nachzuwei sen versucht haben. Benutzung fremder Schutzmarken. Das Landgericht zu Düsseldorf, Strafkammer, sprach am 3. Mai ein Urtheil, das für weitere kommerzielle Kreise von Bedeutung ist. Vier Remscheider Fabrikanten hatten eine englische Marke zur Bezeichnung ihrer meist nach Russ land auszuführenden Eisen- und Stahlwaaren benutzt, die bis zum Jahre 1878 in Remscheid als frei galt und beim Inkrafttreten des Marken schutzgesetzes auf Veranlassung von zwei Rem scheider Fabrikanten in das Handelsregister zu Barmen eingetragen worden war. Die Eigen- thümerin der betreffenden Marke, die Firma J. Kenion in Sheffield, erwirkte 1878 beim Appellhoff in Cöln, nachdem sie selbst die Marke 1875 beim Ober-Handelsgericht in Leipzig hatte eintragen lassen, ein Erkenntniss, dahin gehend, dass die Marke beim Barmer Handels gericht gelöscht wurde. Daraufhin beantragte dann auch die Firma Kenion die strafrechtliche Verfolgung der Remscheider. Das Zuchtpolizei gericht zu Elberfeld erkannte am 30. Oktober 1878 auf eine Geldstrafe von je 500 M event. 100 Tage Haft, die Appellkammer bestätigte dies Urtheil, doch das Ober-Tribunal, das zwar im Allgemeinen den Gründen des ersten Rich ters beistimmte, aber ausführte, dass die Be schuldigten vor Erlass des Gesetzes über den Markenschutz zur Führung der Marke berech tigt gewesen seien, und dass die Firma Kenion erst 1875 das alleinige Recht zur Führung der Marke in Deutschland erworben hatte, vernich tete das erste Urtheil und verwies die Sache an das Landgericht Düsseldorf. Die dortige Strafkammer hat auf Freisprechung der vier Beschuldigten erkannt, aus denselben Gründen, die das Ober-Tribunal zur Aufhebung des erst richterlichen Urtheils geltend gemacht hatte. Selbstverständlich wird von diesem Urtheil das jenige des Cölner Appellhofs auf Löschung der Marke auf den Namen der zwei Remscheider Fabrikanten nicht alterirt. Das Recht der Be nutzung der Marke steht in Zukunft nur dem Sheffielder Hause zu. (Pat.-Anw.) Patent-Ansprüche. Der Vorstand des Vereins Deutscher Patentan wälte hat sich in einem längeren Schreiben an den Vorsitzenden des Kaiserlichen Patentamts, Dr. Jacobi, über die wesentlichsten Punkte des Patent wesens eingehend ausgesprochen, u, A. über die Patentauszüge, die Pormulirung der Patentan sprüche und der Beschreibungen, die Kosten in dem Nichtigkeitsverfahren und die Stellung der Vertreter im Auslande wohnender Patent - Inha ber etc. Der darauf ergangene Bescheid des Vor sitzenden des Kaiserlichen Patentamts kommt auf jeden Punkt in zwar gedrängter, aber höchst sach lich gehaltener Form zu sprechen. „Bei den Pa- tentauszügen,“ lautet die Entgegnung des Vor sitzenden Dr. Jacobi, „kommt es nothwendig darauf an, möglichst klar herauszustellen, worin der Haupt sache nach die Erfindung besteht, um die Fach genossen von den Fortschritten der Industrie lau fend in Kenntniss zu halten und ihnen Gelegen heit zu der Erwägung zu geben, ob die Einsicht der genauen Beschreibung in ihrem Interesse liegt. Es kann dies geschehen, wennschon die Beschrei bungen in dem Sinne verfasst werden, dass sie das Neue und Wesentliche der Erfindungen klar herausstellen und wenn dann in den Patentan sprüchen dasjenige Resultat in präciser und kur zer Weise festgestellt wird, welches sich aus einer guten Beschreibung gewissermassen von selbst er- giebt. Der eigentliche Erfindungsgedanke muss kurz und mit unzweifelhafter Klarheit ausgedrückt werden, so dass er sich aus dem zu seiner Ver- werthung nöthigen aber unwesentlichen Beiwerk mechanisch technischer Hilfsmittel deutlich hervor hebt. In Wirklichkeit sind die Patentansprüche häufig unklar - oder nichtssagend. Hieraus entsteht eine das allgemeine Interesse schädigende Unsicher heit darüber, was eigentlich den Gegenstand des Patentes bildet. Die Patentsucher sind auch im Irrthum, wenn sie meinen, dass möglichst weit gehende und umfassende Ansprüche ihren Inter essen förderlich sind. Allgemeine Ausdrücke, z. B. „der Apparat, wie beschrieben und gezeich net“, „der Apparat in seiner ganzen Zusammen setzung“, sollten möglichst ganz vermieden wer den. Die Praxis hat schon gezeigt, dass in sol chen Fällen, in welchen weder die neuen Theile als solche hinreichend gekennzeichnet sind, noch das Wesentliche einer neuen Zusammensetzung klar hervorgehoben ist, der Patentinhaber nur dann gegen Nachahmung geschützt werden kann, wenn der Apparat, die Maschine, das Verfahren etc. in allen Beziehungen in derselben Weise nachgebil det werden, wie die Beschreibung lautet, während sein richtig verstandenes Interesse dahin geht, dass der wirklich in dem patentirten Gegenstand lie gende erfinderische Gedanke und die wirklich neuen Theile auch dann zu dem an sich berech tigten Schutze gelangen, wenn in der Gesammt- gestaltung einige Abweichungen vorliegen. Ich möchte noch besonders daran erinnern, dass in der richtigen Gestaltung der Beschreibung und in der zutreffenden Formulirung der Patentansprüche eine der wesentlichsten Aufgaben der Herren Pa tentagenten zu liegen scheint. Selbstverständlich ist es auch eine Pflicht des Patentamts, nach den bezeichneten Richtungen hin corrigirend und be lehrend einzugreifen — ungeeignete Vorlagen sind zurückzu weisen. Aber dieser Thätigkeit des Pa tentamts ist darin eine Grenze gesetzt, dass die Kritik und Correctur eine mehr negative Seite hat; dieselbe kann die Folgen und Mängel bezeichnen, aber nicht selbstständig die geeigneten Unterlagen schaffen. Je besser und klarer die Patentansprüche formulirt sind, desto mehr können — ganz oder ausschliesslich — die Auszüge auf Mittheilung jener Patentansprüche beschränkt werden. Inso weit bin ich mit den vorgetragenen Wünschen ein verstanden und habe die Herren, welche mit der Anfertigung der Auszüge betraut sind, von vorn herein in diesem Sinne instruirt. In dem Masse aber, als jene Voraussetzungen nicht zutreffen.
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