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32 PAPIER -ZEITUNG. Neue Geschäfte und Geschäfts veränderungen. WirJbitten unsere geschätzten Abonnenten, uns von jeder Veränderung Kenntniss zu geben, die für unsern Leserkreis von Interesse ist. wir werden dieselbe kostenfrei unter dieser Ueberschrift veröffentlichen. Die Firma Krippenstapel & Schüler, welche seit nahezu 50 Jahren besteht, ist am 1. Januar 1880 in Liquidation getreten, welche von dem seitherigen Mitinhaber, Herrn R. L. Schultze und von Herrn E. Schmidt bewirkt wird. Erstgenannter hat in Berlin ein gleiches Geschäft, wie das der erlöschenden Firma, gegründet: Geschäftslokal: Poststr. 26. Herr Heinr. Pitzler in Düren theilt unter Bezugnahme auf die in No. 52 Seite 1052 erfolgte Besprechung der Hoffsümmer’schen animalisch geleimten Briefpapiere mit, dass die von dieser Fabrik benutzte Leimmaschine von ihm erbaut worden ist. Die Gebäude der Patentpapierfabrik in Berlin sind endlich, wie wir hören, an die Firma Loewe & Rosenberg zum jährlichen Miethspreise von 30 000 Mk. vermiethet und sollen zu einer Mahlmühle dienen. Das alphab. Inhaltsverzeichniss mit Titel blatt zum Jahrgang 1879 der Papier-Zeitung kommt mit der nächsten Nummer zur Ver sendung. Schutzverein des Papierhandels. Wenn wir zur Theilnahme an diesem Verein alle Grosshändler und Fabrikanten aufgefordert hatten, möchten wir damit nicht nur die Gross händler verstanden wissen, welche ausschliesslich in grossen Posten verkaufen, sondern überhaupt jedes Geschäft, welches sich nicht darauf be schränkt, über den Ladentisch mit Privaten zu ver kehren. Jeder, der mitBuchbindern,Buchdruckern, Cartonage-Fabrikanten, Lithographen u. dergl. arbeitet, ist zur Theilnahme berechtigt und zu der Versammlung, am 10. Januar Nachmittags 5 Uhr, Mohren-Str. 20, Berlin, höflichst ein geladen. Schweizer Markenschutz-Gesetz. Wir geben in Folgendem einen Auszug aus diesem Gesetz: Nach den Bestimmungen des Gesetzes sollen die Fabrik- und Handels marken geschützt werden (Art. 1). Als solche werden betrachtet: Geschäftsfirmen, sowie die neben denselben oder an deren Stelle gesetzten Zeichen, welche auf den zu unterscheidenden Producten der Industrie oder Landwirthschaft oder auf deren Ver packung angebracht sind (Art. 2). Die Ge- i schäftsfirmen werden nach Maassgabe des j Schweizerischen Obligationen- und Handels rechts anerkannt und geniessen nach Er füllung der für Erlangung dieser Anerken nung vorgeschriebenen Formalitäten den Schutz des gegenwärtigen Gesetzes (Art. 3). Als Marke können nicht geschützt werden die blossen Anfangsbuchstaben einer Firma, Zeichen, die ausschliesslich aus Zahlen, Buchstaben oder Worten bestehen, unsitt liche Zeichen und öffentliche Wappen (Art. 4). Soweit es sich nicht um die Firma handelt, muss die Marke, um Schutz zu geniessen vor schriftsmässighinterlegt und bekannt gemacht werden (Art. 5). Marken, welche sich von bereits hinterlegten nicht durch wesentliche Merkmale unterscheiden, können den Schutz nicht erlangen, es sei denn dass sie für andere Waaren bestimmt sind, als die, zu deren Bezeichnung die frühere Marke dient. | (Art. 6). Markenschutzberechtigt sind Schwei zer Firmen, oder solche, welche in der Schweiz eine feste Handelsniederlassung haben, ferner die in ihrer Heimath bereits für dieselbe Marke geschützten Fabrikanten und Kaufleute solcher Staaten, welche be züglich des Markenschutzes Gegenseitigkeit üben (Art. 7). Der Schutz muss alle 15 Jahre erneuert werden. Für jede Ein tragung und für jede Erneuerung sind 20 fr. zu zahlen. (Art 8). Der Schutz erlischt, wenn von der Marke während drei hinter einanderfolgenden Jahren kein Gebrauch ge macht wird Art. 10). Bestraft wird mit 30 bis 2000 fr. oder Haft von 3 Tagen bis 1 Jahr, wer wissentlich die Marke nach macht, wer mit nachgemachten Marken ver sehene Waaren vertreibt und wer hierzu hilft, endlich wer sich weigert, die Her kunft der in seinem Besitze befindlichen, mit nachgemachten Marken versehenen Waaren anzugeben. Ausserdem wird der Bestrafte zum Schadenersatz verurtheilt (Art. 18 und 19). Die Bestrafung erfolgt nur auf Antrag; zur Civilklage ist berech tigt sowohl der getäuschte Käufer als auch der Inhaber der Marke. Die Klage ist am Domicil des Angeschuldigten oder an dem Orte des Vergehens anzustrengen. Für das gleiche Vergehen dürfen mehrere strafrecht liche Verfolgungen nicht eintreten. Das Klegerecht verjährt nach 2 Jahren (Art. 20). Das Gericht hat die als nöthig erachteten vorsorglichen Verfügungen zu treffen. Es kann die falsch bezeichneten Waaren, die Werkzeuge, welche zur Herstellung der fal schen Marke gedient haben u. s. w. mit Be schlag belegen. Es kann die Vernichtung , solcher Gegenstände selbst im Falle der Freisprechung anordnen und das Erkennt- i niss auf Kosten des Verurtheilten in mehre ren Zeitungen veröffentlichen (Art. 21 u. 22). j Ausländer, für welche nach Art. 7 ein Mar kenschutz in der Schweiz nicht erhältlich । ist. die aber an einer Schweizerischen Aus- I Stellung Theil nehmen, können vom Bundes- rathe für höchstens 2 Jahre provisorisch I geschützt werden (Art. 26). Zum Erwerben eines grossen Vermögens gehört viel Kühnheit und Vorsicht, zu dessen Erhaltung braucht man jedoch zehn mal mehr Verstand. Man kann nicht zu vorsichtig sein! Viele Geschäftsleute mit offenen Läden haben die Gewohnheit, ganz unbekannten Leuten zu gestatten, dass sie Packete im Vorübergehen in dem Laden ablegen und auf dem Rückwege wieder abholen. Einem Berliner Geschäftsmann ist diese Gefälligkeit, die er unvorsichtiger Weise ohne Vorbehalt übernahm, sehr übel be kommen. Eine Frau war in seinen Laden ge kommen und hatte ein Packet schweres Seiden zeug abgelegt. Wahrscheinlich hat ein an der offenstehenden Thür vorübergehende Gauner die Unterhaltung gehört; denn gleich darauf erschien ein Mann und nahm mit den Worten: „Ach, meine Frau hat hier ein Packet abgelegt - ich danke bestens,“ dasselbe mit. Bald darauf erschien auch die Frau, und es stellte sich der Gaunerstreich heraus. In dem nun angestrengten Processe ist, laut Mittheilung der „Ger.-Ztg.", der Geschäftsmann verurtheilt worden, den Werth des Packetes mit 480 Mk. zu ersetzen. C. HACKENBECK, Xylograph, BERLIN S., Alexandrinenstrasse 89, empfiehlt sich zur Anfertigung sauberer Holzschnitte nnd Cliches. Referenz: Papier-Zeitung. Gemäss Uebereinkunft werden die Herren C. & R. Schmidt in Elberfeld unsere patentirte gepresste Papierschüsseln fabriciren. Die dazu nöthigen Maschinen haben wir bereits abgesandt. Wegen Mustern und Preisen der Schüsseln beliebe man sich daher an die genannte Firma zu wenden. Wer die Fabrikation in anderen Ländern zu unternehmen wünscht, wolle sich wie bisher direkt wenden an [6372 L. J. Fisher jr., 53 n. 55 Michigan Avenue Chicago Illinois. U. S. Amerika. Schonung der Metalltücher. Erleichterung für den Maschinenführer. Verbesserte Anderson’sche Siebführer. Mehr als 30 Stück sind bereits in Deutschland in Betrieb. Die Papiermaschinen der Rheinpfalz sind fast sämmtlich damit versehen. Vor Kurzem erhielt ich folgenden Brief: Mit gesandtem Siebregulator sind wir sehr zufrieden und ersuchen Sie, uns zwei weitere einen für eine rechts I , • 1 seitiae Papiermaschine » » » links ) J zu senden etc. Heilbronn, 10. April 1878. Gust. Schau ff eien’sehe Papierfabrik. Preis 170 Mark, zahlbar I Monat nach Empfang, falls der Siebführer befriedigt. Im anderen Falle erwarte ich nur freie Rücksendung. Berlin W., Potsdamerstr. 134. Carl Hofmann, Civ.-Ing.