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No. 19. Berlin, Donnerstag den 6. Mai 1880. V. Jahrgang. Inhalt: Seite Schutzverein für den Papier- und Schreib- waaren-Handel, General-Versammlung. 381 Submissionsverfahren 381 Preisaufschlag und Agenten 382 Hadernkrankheit . . 383 Brief aus Amerika 384 Calander-Konstruktionen 384 Beschr. n. in Deutschland pat. Erfindung. 386 Aus den amtlichen Patentlisten .... 388 Das Färben des Papierstoffes .... 394 Knotenfänger 39G Aufgepasst 398 lieber den Kleindruckbetrieb .... 398 Papierpreise in Amerika 400 Schutzverein für den Papier- und Schreibwaaren-Handel. General - Versammlung. Am 7. Mai Nachmittags 1/2 5 Uhr im kleinen Saal des Norddeutschen Hof’s zu Berlin, Mohrenstrasse 20. Tagesordnung. I. Bericht des Vorstandes über die Vereins- Thätigkeit seit der Gründung. 2. Bericht über die Kassenverhältnisse durch den Kassirer. 3. Bestätigung der Vorstands-Wahl auf 3 Jahre. 4. Statuten-Zusätze: a. Ausschluss von Mitgliedern wenn dieselben in die Listen kommen. b. Beschluss wegen Anträgen zur Statutenänderung c. Beschluss über Höhe und Verwendung des Reservefonds. d. Nachzahlung der später eintretenden Mitglieder. e. Nochmalige Abstimmung über § 10 der Statuten. f. Fahrkosten der Vorstandsmitglieder zu den Versammlungen. g. NochmaligeÄbstimmungiiber§t 1 der Statuten. 5. Handel mit Lehrmitteln in den Schulen, Referent Hr. O. Th. Winkler. 6. Anträge der Mitglieder. 7. Wahl des Ortes und der Zeit für die nächste General-Versammlung. Äusser den Mitgliedern sind Fachgenossen, welche dem Verein beizutreten wünschen, willkommen. Der Vorstand. Herrmann Gmeiner, Dresden. Präsident. A. Leinhaas, Berlin, SW., Kcmmandantenstr. 5. Vicepräsident und Kassirer. W. Ebart, i. Firma Gebr. Ebart. Berlin. O. Th. Winckler. Leipzig. Schwanhäuser, vorm.Grossberger&Kurz. Nürnberg. Submissionsverfahren. Die Klagen über Submissionsverfahren sind nicht neu. Lässt sich auch nicht ab- leugnen, dass sie mitunter nur blassem Con- currenzneid entstammen, so steht doch fest, dass in vielen Fällen die üblichen Schablonen nicht den gerechten Anforderungen ent sprechen. Wohl muss es ganz dem Käufer überlassen werden, sich seine Waare in der ihm am praktischsten scheinenden Weise zu beschaffen. Dies gilt im allgemeinen; da jedoch, wo eine Behörde kauft, also mit dem Gelde der Steuerzahler ihre Bedürfnisse deckt, dürfen diese wohl das Recht beanspruchen, dass der Einkauf in der zweckentsprechend sten Weise stattfinde. Die Baugewerke sind über dies Thema bei der Regierung vorstellig geworden, welche der Angelegenheit in commissarischen Be- rathungen näher getreten ist. Auch in unserm Fach kommen Klagen über die Art der Vergebung von Lieferungen nicht selten vor, wie z. B. aus dem uns mitgetheilten nach stehenden Falle erhellt: „In öffentlichen Blättern war zur Submission auf die Lieferung von Druckformularen für den ganzen Bezirk des Oberlandesgerichts Hamm auf gefordert. Da eine grosse Lieferung in Aussicht war, hatten von den 22 betheiligten Submittenden zur Eröffnung am 9. Decbr. 1879 viele sich in Hamm eingefunden. (Die Formular-Rechnung pro 1877/78 für den Bezirk des früheren Appellations gerichts-Bezirks Hamm allein betrug M. 57 795• —> dazu kommen jetzt noch die Bezirke der Appel lationsgerichte: Münster, Paderborn und Arnsberg, welche nach Schätzung des bisherigen Bedarfs zusammen noch M. 25 000 zusteuern, so dass die Lieferung mindestens M. 80 000 pro Jahr betragen würde.) — Als Bedingungen wurde nur ein Ver tragsentwurf gegeben, der eine etwas veränderte Abschrift des alten Contractes ist, aber keine An gaben macht über die Höhe der Lieferung, über Form und Anzahl der zu liefernden Formulare, über Güte des Papiers, noch sonstigen Anhalt bot. Es wurde aber verlangt, „die etwa vorkommenden sonstigen Drucksachen“ und „künftig noch einzu führende“ zu den eingegebenen Preisen zu liefern. Die 24 Positionen einer Tabelle sollten mit den geforderten Preisen ausgefüllt werden, weshalb auch nur diese allein dadurch die Höhe der Offerte bestimmen liess, dass die einzelnen Rubriken ad- dirt und die Gesammtsumme derselben das Fach war, wonach der Mindestfordernde ermittelt wer den konnte. ■ Die Offerten bewegten sich zwischen ' M. 369. 05 als Höchst- und M. 217. 65 als Min- destfordernder von den Submissionen, bei denen ■ alle Rubriken ausgefüllt waren. Es ist aber weder 1 dem Mindestfordernden noch einem derselben der Zuschlag ertheilt, obschon unter diesen alte be kannte und renommirte Firmen sind; sondern man I hat mit den alten Lieferanten der früheren 4 Ap- I pellationsgerichts-Bezirke wieder angeknüpft und j denselben angeboten, ihnen die Lieferung zu über tragen, wenn sie ihre Forderungen auf ca. 258 M. (als Summe der einzelnen Positionen) ermässigen wollten. Die Forderungen dieser 4 Firmen bei der Submission waren M. 278.—, 277.70, 277.— und 266 M. Auf Grund der Uebertragung zu den Preisen, deren Addirung M. 258.— ergiebt, zahlt der Fis kus dadurch so viel mal 40 Mark (der Unterschied zwischen 258 und der Offerte des Mindestfordern den M. 217,65 oder rund 218) jährlich mehr, als 258 in 80000 enthalten ist, das ist 310. Also 310 mal 40 Mark = jährlich M. 12 400.— Neben dieser enormen Schädigung des Fiskus muss aber auch die Rechtsfrage beantwortet wer den: Darf bei einer wie hier abgehaltenen öffent lichen Submission einer Königlichen Behörde von der Offerte der drei Mindestfordernden abgegangen und viel höher Fordernden nachträglich Gelegen heit geboten werden, ihre Offerte zu ermässigen und diesen dann zu viel höheren Preisen als der Mindestfordernde offerirt, die Lieferung über tragen werden? Wenn diese Frage verneint wer den muss, wie wird dem Mindestfordernden sein Recht? Die Angelegenheit liegt Sr. Excellenz dem Herrn Justizminister als Beschwerde vor.“ Wenn die vorstehenden Mittheilungen, woran zu zweifeln wir keinen Anlass haben, vollkommen den Thatsachen entsprechen, dann ist die Beschwerde darüber wahrlich berechtigt genug. Wird eine Lieferung öffentlich ausgeschrieben, so muss derZuschlag stets dem für gleiche Ijeistungen Billigsten zu Theil werden, sofern derselbe für contrakt mässige Lieferung volle Bürgschaft bietet. Will eine Behörde dies nicht, dann soll sie die Lieferung nicht öffentlich ausschreiben! Wir wissen sehr wohl, dass Fälle vor kommen, bei denen die Behörde auf ihren seitherigen Lieferer Rücksicht zu nehmen hat; dies mag beispielsweise gelten, wenn sich eine Druckerei nur infolge Uebertrags von Formulardruck ganz besonders erweitert bat. Dieselbe muss, wenn ihr nach einem Jahre die Lieferung entzogen und nicht durch STAA/, Papier-Zeitun (Pappwaaren- Spielkarten- Tapeten- Maschinen- chemische Fabriken etc.) 2m TN werden angenommen: von jeder Postanstalt des In- und Auslandes von jeder Buchhandlung und vom Verleger. Erscheint Jeden Donnerstag. 1 Beförderung von Chiffre-Briefen 2 wird dem Einsender der betr. Anzeige 1 Mark berechnet. Preis, bei der Postanstalt ‘ abgenommen,oder vom Verleger ' frei unter Kreuzband für Deutschl.u.Oesterr.-Ungarn vierteljährlich 21h Mark. 9 für alle anderen Länder 2314 Mk. Organ des Vereins deutscher Buntpapier-Fabrikanten, des Schutzvereins der Papier industrie und des Schutzvereins für den Papier- und Schreibwaaren-Handel. der Raum einer dreigespaltenen Petitzeile 25 Pfennig. Bei 13 maliger Wiederholung 25 Prozent weniger. Bei 26 maliger Wiederholung 35 Prozent weniger. Bei 52 maliger Wiederholung 50 Prozent weniger. Für Annahme und freie ' Vorausbezahlung an den Verleger .2 Redaction und Selbstverlag von CARL HOFMANN Civil-Ingenieur, Mitglied des kaiserlichen Patentamtes Berlin W, Potsdamer-Strasse 134. fiir Papier- n. Schreibwaaren-Handel u. Fabrikation sowie für alle verwandten und Hilfs-Geschäfte