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N. 18 PAPIER-ZEITUNG. 363 Das Auswischen der Feder geschieht in der i Weise, dass man das Instrument da, wo die Ein biegung des Schenkels sich befindet, zwischen Daumen und Zeigefinger fasst, die Feder mit der anderen Hand zwischen die ineinander passenden Lippen der Zange legt, diese zusammendrückt und die Feder dann zurückzieht. Je tiefer die Feder eingeschoben wird, um so fester wird sie ■ gefasst werden, und will man sie aus dem Halter herausziehen, so braucht man sie nur so weit vor zuschieben, dass sie unmittelbar unter den Druck der Finger zu liegen kommt und dadurch fest eingeklemmt wird. Die Finger sind durch das Blech vor jeder Be- | rührung mit der Feder vollständig geschützt und I die Tinte bleibt immer in der Rinne zwischen den | beiden Lippen der Zange zurück. Strafbarer Gebrauch des Wortes „Patent.“ Die Strafbarkeit nach § 40 N. 2 des Patent gesetzes wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte in gutem Glauben gehan- delt hat. — Der blosse Gebrauch des Wortes | „Patent" genügt, um den Thatbestand des § 40 zu begründen. — Soll in einer öffentlichen Anzeige nur geltend gemacht werden, dass früher ein Patent bestanden hat, so muss dies [ ausdrücklich erwähnt werden. In einem öffentlichen Blatte hatte die Firma H. & Co. zu Br. „Patentbandsägen für Hand- Fuss- und Dampfbetrieb“ angekündigt. Weil ein bezügliches Reichspatent nicht bestand, sind die beiden Inhaber der Firma durch die Er-1 kenntnisse des Kgl. Schöffengerichts VI. zu ' Berlin vom 11. Dezember 1879 und der I. | Strafkammer des Kgl Landgerichts da selbst vom 9. Januar 1880, auf Grund des § 40 [ des Patentgesetzes zu je 10 Mark Geldstrafe verurtheilt. Die Angeklagten hatten eingewendet, dass sie im guten Glauben gehandelt hätten. Die Bandsägen seien von einem der Mitglieder der Firma und einem früheren Associe erfunden, seien auch früher in einzelnen deutschen Staa ten und im Auslande patentirt gewesen: die Patente seien zwar abgelaufen, die Bezeichnung .,Patentbandsägen“ aber zur Unterscheidung der von ihren Konkurrenten nachgeahmten Band sägen beibehalten. Auch sei der Ausdruck ,,Patent“ in der Geschäftssprache ein so allge mein gebräuchlicher und verbreiteter, dass Nie mand daran denke, das als „Patent“ offerirte Objekt sei durch das Patentgesetz vom 25. Mai 1877 mit einem vorzugsweisen Schutze ver sehen. (!) Der im Patentgesetz gebrauchte Aus druck „nach Maasgabe dieses Gesetzes patentirt“ deute darauf hin, dass es nicht die Absicht des Gesetzes gewesen sei, zu verhindern, dass das Wort „Patent“ nicht gebraucht werde, wo ein ! qualifizirtes Patent nicht vorhanden sei Die Richter beider Instanzen haben zwar an-1 genommen, dass die Angeklagten sich in gutem j Glauben befunden haben und demnach ist die j Strafe bemessen worden, im Uebrigen sind aber die vorerwähnten Einwendungen zurückgewiesen. Auf die Absicht der Angeklagten komme es strafrechtlich nicht an, sondern nur darauf, ob der in der Annonce gebrauchte Ausdruck ob jektiv geeignet sei, in dem Publikum den Irr- thum zu erregen, dass die Sägen nach Maasgabe des Reichsgesetzes durch ein Patent geschützt, seien. Selbst wenn Fachkundigen der wahre Sachverhalt bekannt sei, werde hierin nichts ge- - ändert. Nachdem die früheren Patente erloschen gewesen, hätten die Bandsägen nicht mehr als patentirt bezeichnet werden dürfen. Wolle der ! betreffende Producent als Grund der Empfeh- : lung seines Erzeugnisses die frühere Patentirung desselben geltend machen, so müsse er diesen Umstand ausdrücklich erwähnen und dafür Sorge 1 tragen, dass über das eigentliche Sachverhält- niss kein Missverständnissebwalten könne und ein Irrthum im Sinne des § 40 des Patentgesetzes j ausgeschlossen werde Die von den Angeklagten | versuchte Auslegung des letzteren verstosse offen-1 bar gegen den logischen und grammatischen i Wortsinn, Das Gesetz bezwecke in erster Linie, | die patentiiten Erzeugnisse der Industrie gegen Nachahmung und Reklame Seitens der Konkur renten in Schutz zu nehmen, auf der anderen Seite aber wolle es diejenigen mit Strafe be-1 legen, welche ihren nicht patentirten Erzeug-1 nissen dadurch einen Schein der besonderen Beachtung zu verleihen suchen, dass sie wahr heitswidrig vorgeben, das Erzeugniss sei pa tentirt. 1OOOO Patente. Nach Ausweis der neuesten Nummer des Deutschen Reichsanzeigers sind augenblicklich 10 000 ertheilte Reichspatenie in die Rolle einge tragen. Da seit Bestehen des deutschen Patent gesetzes etwa 21/ Jahre verflossen sind, er halten wir für die vergangene Zeit eine Durch schnittszahl von mehr als 3600 Patenten pro Jahr oder mehr als 300 Patente pro Monat, Zahlen die immerhin genügend zeigen, dass unsere Industrie sich rege betheiligt und den Nutzen dieser Institution zu schätzen weiss. PAPIER ¬ AUSSTATTUNG THEYER 61 PAPIER ¬ AUSSTATTUNG 8 JARDTMUTH WIEN empfehlen ihre Neuigkeiten in Briefpapier und Briefdecken in originellen Mustern und. geschmackvoller Ausstattung. PARIS 56 Rue du Turbigo. [1755 LONDON 7 Bull and Llouth Street. OSCAR SPERLING, LEIPZIG. Leipziger Geschäftsbücherfabrik und Buchdruckerei. Lager und Anfertigung von Geschäftsbüchern jeder Art in anerkannter Vorzüglichkeit zu billigen Preisen b. aussergewöhnlich hohem Rabatt f. 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