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gesetzes, als eines Zubehörs der periodischen Druckschrift, auf welchen sich die Verantwortlichkeit des Redacteurs miterstreckt, ist es gleichgültig, ob die Beilage als eine gewöhnliche oder außer gewöhnliche anzusehen. Desgleichen erweist sich auch der zweite Entscheidungsgrund als unhaltbar, da es rechtlich bedeutungslos ist, ob dauernd oder vorübergehend einer Zeitung eine Beilage beigefügt wird. Die Beilegung der Nr. 14 der „Erholungsstunden" ist überdies gegen eine vorher verabredete „Beilagegebühr" erfolgt. Diese Gebühr steht mit dem Jnsertionspreise, den die Mehrzahl der periodischen Zeitschriften für Annoncen erhebt, auf derselben Linie. Es bleibt daher unklar, weshalb die Strafkammer für die vorliegende Frage, ob sich die Verantwortlichkeit des Angeklagten mit auf die Nr. 14 erstreckt, den Umständen Bedeutung beilegt, daß die „Erholungs stunden" nur einmal beigelegt sind und der Inhalt der Nr. 14 nicht geeignet gewesen ist, das Zeitungsunternehmen des Angeklagten zu fördern. Aus dem Umstand endlich, daß die beigelegte Nummer der „Erholungsstunden" von L. W. D. als verantwortlichem Redacteur gezeichnet war, hat die Strafkammer eine Theilung der Redactions geschäfte (tz. 7. Abs. 2. der Preßgesetzes) für die Nr. 251 der „Gum- binner Zeitung" nicht gefolgert, und auch nicht folgern können. Denn durch die auf den Wunsch des D. erfolgte Ausgabe der Nr. 14 der „Erholungsstunden" als Beilage und Zubehör der „Gumbinner Zeitung" wurde D. selbstredend nicht Mitredacteur der „Gumbinner Zeitung". Wie sonst jener Umstand für den Um fang der Verantwortlichkeit des Redacteurs der letzteren Zeitung im Falle des tz. 20. Abs. 2. des Preßgesetzes eine Bedeutung be anspruchen soll, ist nicht erkennbar. Miscellen. Die Wiener internationaleAusstellung der graphi schen Künste, welche am 15. September d. I. eröffnet werden wird, verspricht sich äußerst interessant und glänzendzu gestalten. In allen deutschen Kunststädten haben sich Künstler-Comitös gebildet, welche die Beschickung der Ausstellung vorbereiten und sich zumeist staatlicher Subvention zu erfreuen haben, sodaß die graphischen Künste in Deutschland fast vollständig vertreten sein werden. Die französische Regierung arrangirt officiell die fran zösische Abtheilung und wird, laut einer an das k. k. Unterrichts ministerium kürzlich eingelaufenen Note, bemüht sein, einen vollständigen Ueberblick der Kunstproductionen Frankreichs auf dem angedeuteten Gebiete zu liefern. England, das hinsichtlich des Kupferstiches und in neuerer Zeit auch hinsichtlich der Original radirungen so bemerkenswerthe Leistungen aufzuweisen hat, wird so stark vertreten sein, wie noch nie zuvor auf einer kontinen talen Ausstellung. Dem dortigen Künstler-Comitö, welches die Sache in die Hand genommen hat, da die englische Regierung grundsätzlich an solchen Unternehmungen sich nie officiell betheiligt, gehören die vornehmsten englischen Künstler und Kunstverleger an, darunter Sir Frederick Leighton, Präsi dent der Londoner Kunstakademie, Hr. Seymour Haben, der berühmte Aquafortist und der artistische Leiter des „Graphic", der sich die Holzschnitt-Ausstellung angelegen sein läßt. Die belgische Regierung beschickt officiell die Ausstellung; außer dem stellt der Antwerpener Radirclub collectiv aus. Aus Spanien, Portugal, Holland, Dänemark, Schweden und Ruß land werden Kunstproben vorliegen; Italien wird reichlich aus stellen und der bekannte Verleger Ongania in Venedig stellt sein Prachtwerk über die Marcuskirche in Venedig so aus, daß man ein fertiges Miniaturmodell der weltberühmten Basilika zu sehen bekommen wird. Die Vereinigten Staaten von Nord amerika, in denen der Holzschnitt die höchste Stufe der Voll kommenheit erreicht hat und auch die Malerradirung blüht, werden geradezu imposant austreten. Schließlich wird auch die Wiener Kunst sich nicht zu schämen haben. Das kaiserliche Oberstkämmereramt veranstaltet im Aufträge des Grafen Crenne- ville eine glänzende Exposition; die Staatsdruckerei, die Gesell schaft für vervielfältigende Kunst und die Wiener Lylographen werden in ihren Gcsammtausstellungen ebenfalls darthun, daß die Wiener Graphik gegenwärtig auf eine hohe Stufe der Kunstvollendung gelangt ist. Im Ganzen muß für ungefähr 6000 Nummern Raum geschafft werden und das wird etwas schwierig sein, obgleich alle Räume des Künstlerhauses, wo die Ausstellung stattfinden wird, mit Ausnahme der oberen Säle, zur Verfügung stehen. (Allg. Ztg.) Zur Charakteristik „neuer" Auflagen. — Von: A. Hesse, Vormundschaftsordnung vom 5. Juli 1875 erläutert. Berlin 1879, H. W. Müller. und M. Schultzenstein, Beiträge zur Lehre vom Pslichttheilsrecht. Berlin 1878, I. Guttentag. sind 1881 bez. 1883 sogenannte 2. Auflagen erschienen, die das alte Werk vermehrt durch 2 neugedruckte Bogen enthalten. Auf das Ansuchen, den Nachtrag apart zu erhalten, erfolgte in beiden Fällen die Antwort: „Kann ich apart nicht liefern". — Ich erlaube mir die öffentliche Anfrage, ob es ein loyales Verfahren ist, durch solche Manipulationen die Interessenten zu einem zweimaligen Kaufen desselben Werkes zu zwingen? Sollte es nicht eine Pflicht des buchhändlerischen Anstandes sein, für die Käufer der ersten Ausgabe den Nachtrag apart auszugeben? Leipzig, 5. Juli 1883. K. Schulz, Bibliothekar. Erwiderung. Die vorstehende Anfrage, die wohl besser gemeint als aus gedrückt ist, beantworte ich in Betreff der Hesse'schen Vor mundschaftsordnung dahin, daß die Neuerungen, soweit sie nicht zur Vervollständigung des Vorrathes der 1. Aust, gebraucht wurden, meinerseits thatsächlich apart geliefert worden sind. Erfahrungsgemäß macht aber, was jeder Verleger bestätigen wird, gewöhnlich nur ein kleiner Theil der Besitzer des Hauptwerks von den Nachträgen Gebrauch, und so kann es Vorkommen, daß die für den separaten Verkauf derselben bestimmte Auflagen stärke auch einmal zu niedrig gegriffen wird. Wäre die Nachfrage im Allgemeinen größer, so würden die Verleger schon im wohl verstandenen eigenen Interesse stärkere Auflagen veranstalten, denn auf die wenigen Fülle zu speculiren, in denen eines Nachtrags wegen das ganze Werk nochmals gekauft werden könnte, dürfte zu den lahmsten Gedanken eines Verlegers gehören! — Ob es aber der buchhändlerische Anstand dictirt, die Ergänzungen und Veränderungen einer „sogenannten 2. Auflage" für die früheren Käufer des Werkes apart abzugeben, erscheint in dem vorliegenden Falle um so zweifelhafter, als es sich hier nicht, wie Hr. Schulz annimmt, nur um einen Nachtrag handelt. Seine Meinung wird allerdings dadurch entschuldbar, daß das Titel blatt, um jeder Täuschung vorzubeugen, die allzu bescheidene Be zeichnung: „Zweite, durch einen Nachtrag vermehrte Auflage" trägt, während in Wahrheit auch ein Theil des vorhanden gewesenen Textes durch Neubearbeitung dergestalt ersetzt worden ist, daß er bei einem Neudruck des Ganzen nicht anders hätte ausfallen können, — und von einem solchen würde doch selbst Hr. Schulz die Veränderungen für die Besitzer früherer Auflagen nicht beanspruchen wollen. Berlin, 8. Juli 1883. H. W. Müller. 438*