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Redaktioneller Teil. 211, 11. September 1916. angesetzt würden. Selbst wo erst nach dem Kriege an eine Ver wirklichung des Planes gedacht werden kann, sollte man trotzdem bald mit den Vorarbeiten beginnen, da deren Mannigfaltigkeit nicht unterschätzt werden darf. Bei jeder sich bietenden Gelegenheit mutz immer wieder auf die Notwendigkeit dieser Fachkurse hingewiesen werden, denn nur Beharrlichkeit kann hier zum Ziele führen. Unserem Jungbuchhandel wird dringend geraten, durch rege Beteiligung sein Interesse an dem Zustandekommen der für ihn so wichtigen Bildungsmöglichkeiten zu bekunden. Er möge sich dabei das Sprichwort unseres größten Dichters als Leit stern dienen lassen: Willst du dir Uber das Beste tun, So bleib nicht auf dir selber ruhn. Wie ermittele ich meinen Warenumsatz? Eine Betrachtung des Gesetzes über einen Warenumsatz st empel vom 26. Juni 1916 in seiner Wirkung auf den Buchhandel nebst einer Anleitung zur richtigen Ermittelung der Warenumsatzsumme. Von Adelbert Kirsten-Leipzig. (Fortsetzung zu Nr. Llv.j Warenlieferungeningemischte »Betrieben. Für gemischte Betriebe, die, obgleich die einzelnen Geschäfts- abtcilungcn für sich selbständig arbeiten, in Wirklichkeit aber doch nur ein Ganzes, ein Geschäft bilden, und auch nur als ein Geschäftsunternehmen handelsgerichtlich eingetragen sind, kann der Umsatzstempel noch weniger als für Be triebe mit Zweiganstalten in Frage kommen. Wenn eine Abteilung einer andern etwas liefert, so wird das in ordnungsmätzig geführten Betrieben natürlich durch die Buchhaltung vermerkt, dergestalt, datz der einen, der nehmenden Abteilung ziffernmäßig belastet wird, was der andern, der ge benden Abteilung gutgeschrieben wird. Durch die Buchführung soll der Nachweis geliefert werden, wie die einzelnen Zweige und Abteilungen des Geschäfts »arbeiten«. Ein Verkauf dieser Waren erfolgt durch solchen Vorgang nicht, die gelieferte Ware bleibt in Wirklichkeit im Geschäft, ein Entgelt dafür wird in kei nerlei Gestalt geleistet und kann nicht geleistet werden, weil dies ja gar keinen Sinn hätte; wenigstens wird in den meisten Be trieben so Verfahren. Die Verpflichtung, den Umsatz der Ware anzugeben, kann erst dann eintreten, wenn die Ware, die aller dings.durch verschiedene Abteilungen des Betriebs gegangen ist, aus dem Geschäft in den Besitz eines andern übergeht, der die Ware dann gegen Entgelt erhält, gleichgültig, ob die Gegenleistung durch Barzahlung, Wechsel, Tausch, Gegenrechnung oder dergl. erfolgt. Sollte es in der Absicht des Gesetzgebers gelegen haben, was man freilich kaum glauben kann, die Angabe und Versteue rung der Umsätze der einzelnen Abteilungen ein und desselben Betriebs zu verlangen, dann müßte aus den Kreisen der betroffenen Gewerbetreibenden dagegen ent schieden Einspruch erhoben werden. Eine solche Besteuerung wäre ungerecht. Zur Verdeutlichung des Gesagten nachstehend einige Bei spiele: 1. Eine Verlagsbuchhandlung besitzt eine Sortimentsabtei- lung. Im Laufe des Jahres bezieht letztere von der Verlagsab teilung Bücher im Betrage von 10 660 -kk. Durch die Liefe rung der Verlagsabtcilung an die Sortimcntsabtcilnng findet lediglich eine Verschiebung der Warenbestände statt, nicht aber ist darunter eine Warenlieferung gegen Entgelt zu verstehen. Eine steuerpflichtige Warenlieferung liegt erst dann vor, wenn das Sor timent die von der eigenen Verlagsabteilung entnommene Ware an seine Kundschaft verkauft und von ihr bezahlt erhalten hat. Dann ist natürlich dieser Umsatz genau so steuer pflichtig wie der Verkauf der von fremden Verlagen bezogenen Bücher. 1186 Würde der Besitzer beide Abteilungen, sowohl die Verlags handlung wie die Sortimentsbuchhandlung je für sich handels gerichtlich eintragen lassen, so würde damit die Selbständigkeit jedes einzelnen Betriebes bekundet werden und dann auch die Steuerpflicht des Umsatzes der gegenseitigen Warenlieferungen eintreten müssen. 2. Eine Verlagsfirma besitzt neben ihrem Buchverlag eine Druckerei, die nicht bloß für den eigenen Verlag, sondern auch für fremde Firmen arbeitet. Das Unternehmen wird nur unter dem persönlichen Namen des Besitzers betrieben und ist auch nur als eine Firma, ein Gesamtbetrieb im Handelsregister einge tragen. Die Druckereiabteilung wird die ihr von der Verlagsabteilung in Auftrag gegebenen Druckaufträge natürlich wie jeden andern Druckauftrag pünktlich erledigen und auch berechnen, wie ein kaufmännisch und ordnungsmäßig ge leiteter Betrieb dies verlangt. Der Betriebsinhaber muß jeder zeit ersehen können, wie sich die einzelnen Geschästsabteilungen bewegen. Es sollen z. B. im Laufe des Jahres von der Druckerei abteilung an die Verlagsabtcilung Verlagswerke zum Druck kostenpreis von 30 660 geliefert sein. Wohl tritt hierdurch eine Verschiebung der Vorräte und dadurch des Geschäftsver mögens ein, aber ein Verkauf in wirklichem Sinne ist doch nicht erfolgt, noch viel weniger wird die Verlagsabteilung der Druckereiabteilung die 36 660 -Ä bezahlen. Ein Verkauf er folgt erst daun, wenn die Bücher nach Fertigstellung an die Sor timenter aus geliefert und von diesen bezahlt wer den. Von der Geschäftsleitung, die den Umsatz für Verlags- und Druckerei-Abteilung zusammcnzustellen hat, darf für das Drucke reigeschäft als Umsatz nur der Betrag der fürfremde Rechnung hergestellten und gelieferten und bezahlten Druckarbeiten, nicht aber auch die Druckkosten von 36 660 -/k für das eigene Geschäft angegeben werden. Beide Geschäftsabteilungen, mö gen sie für sich auch noch so große Selbständigkeit besitzen, bilden in diesem Falle im Rechtssinne nur einen Betrieb. Wohl jeder Verleger und Drucker wird in dieser Weise verfahren, und man kann Wohl auch annehmen, daß der Gesetzgeber derartige Um sätze im eigenen Hause nicht versteuert wissen will. 3. Die Angabe und damit die Steuerpflicht der gegenseitigen Lieferungs- und Verrechnungsposten zweier Geschäftsabteilungen würde jedoch im folgenden Falle geboten sein. Ein Geschäfts unternehmen besteht aus einer Werk- und Akzidenzdruckerei und dem Verlag einer Tageszeitung. Zeitungen bilden im allge meinen einen größeren und selbständigen Betrieb, der Titel der Zeitung wird meist handelsgerichtlich eingetragen und bildet dann zugleich die Firma dieses Zeitungsunternehmens, z. B. »Ler Tageblatt«. Neben der Zeitung besteht die Buchdruckcrei als eigener Betrieb für sich, in der Regel unter dem persönlichen Namen des Besitzers, z. B. Otto Druckmann, Buchdruckerei und Verlag, unter welcher Firma das Druckerei-Unternehmen gleich falls in das Handelsregister eingetragen wird. Obgleich beide Betriebe nun ein und denselben Besitzer haben, sich auch im gleichen Grundstück befinden, müssen sie doch als getrennte Be triebe behandelt werden, und die Druckkosten der Zeitung müssen von der Druckerei als Gegenrcchnungsposten in die Umsatzsumme mit ausgenommen werden. Das Hauptgewicht wird also bei gemischten Betrieben darauf zu legen sein, ob die einzelnen Abteilungen eines größeren ge schäftlichen Betriebes durch die Eintragung in das Handels und Firmenregister als selbständige Unternehmen betrachtet wer den müssen. Musik-Jnstrumenten-Handel, Theater- und Konzert-Karten-Verkauf. Musikalienhandlungen beschäftigen sich vielfach mit dem Ver kauf von Musikinstrumenten (Flügeln, Pianos, Geigen usw.), fer ner auch mit dem Verkauf von Eintrittskarten und Programmen für Theater-Aufführungen, Konzerte, Vorträge oder sonstige Ver anstaltungen. Als »Ware« können Eintrittskarten natürlich nicht betrachtet werden. Den Erlös verkaufter Karlen und Programme führt der Musiksortimenter ja auch an den Unternehmer der Ver anstaltungen ab, und er erhält nur eine gewisse Summe als Ent-