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V 86, 16. April 1914. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 8 5. Der Z 5 lautet künftig: „Die Mitglieder der Börsenvereins sind verpflichtet, an jeden wirklichen Sortimenter, welcher seinen Verpflichtungen gegen den betreffenden Verleger, sowie den Pflichten gegen feinen Stand nachkommt, seinen Verlag unter den regulären Bedingungen und rechtzeitig zu liefern.- 11. Anträge der Herren llr. B. Lehmann und N. v. Bötticher, beide in Danzig, und Genossen. I. Anträge zur Verkchrsordnung. 8 4- Der Z 4 enthält zu a) nachfolgenden Zusatz hinter „Bezugsbedingungen-: „Bei denjenigen Verlagsarttkeln jedoch, welche vom Verleger mit einem geringeren als dem Miuimalrabatt von 25»/„ in Rechnung oder 30»/„ bar verkauft werden, bleibt dem Sortimenter die Erhöhung des Ladenpreises bis zu diesem Rabatt in das eigene Ermessen gestellt.- „Solche VerkaufSartikcl, deren Verkaufspreis dem Sortimenter überlassen wird, erscheinen in sämtlichen Publikationen des Börscnvcreins in deutlich unterschiedener Schrift und bei der Preisangabe des Verlegers mit dem Zusatz: .exklusive Sortimenteraufschlag.- 8 5. Der Z 5 erhält zu a> folgendes aliaca: „Festsetzung verschiedener Nettopreise bei eingcführten Schulbüchern je nach der beziehenden Firma ist unstatthaft. - II. Anträge zur Verkaufsordnung. 8 Der Z 1l, 2 aliaea 3 statt „In beide» Fällen- bis „zu geben- lautet künftig: „In beiden Fällen muß der Verleger diese Sonderpreise nebst Kennzeichnung des dabet gewährten Sortimenter rabatts in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus seinen Fakturen und Zirkularen neben den regulären Preisen anführen.» 8 12. Der tz 12, 1 — 3 lautet künftig: 1. „Wollen Verleger Werke ihres Verlags an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie aus ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden! zugleich muß bemerkt werden, wie i» solchem Falle der Rabatt des Sortimenters berechnet wird.» 2. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unterminimalem) Rabatt durch Sortimenter liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des BSrscnvereins nur mit deutlich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bet der Preisangabe mit dem Zusatz ,nur vom Verleger resp. .exklusive den Sortimenteraufschlag'.- 3. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 20»/„ Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von je 2 Mk. pro Zeile zu zahlen, bet empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate." III. Anträge zu den Satzungen. 8 3- Jn tz 3,3 alinea ist der letzte Satz „den Verlegern- bis „zu liefern- zu streichen und durch nachfolgende 3 Bestimmungen als 4 — 6 zu ersetzen (identisch mit Z 12, 1—3 der Verkaufsordnung): 4. „Wollen Verleger Werke ihres Verlages an Behörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu ermäßigten Preisen liefern, so müssen diese Sonderpreise in allen Publikationen und Verzeichnissen des Buchhandels, sowie auf ihren Fakturen und Zirkularen neben dem regulären Ladenpreise angegeben werden; zugleich muß bemerkt werden, wie in solchem Falle der Rabatt des Sortiments berechnet wird - 5. „Solche Werke, welche der Verleger nur direkt an obengenannte Abnehmer oder ohne (resp. mit unterminimalem, Rabatt durch Sortimenter liefert, dürfen in den Publikationen und Verzeichnissen des Börsenvereins nur mit deut lich unterschiedener Schrift angezeigt werden und bei der Preisangabe mit dem Zusatz: .nur vom Verleger' resp. .exklusive Sorttmentcrausschlag'-. 6. „Für solche Publikationen, die der Verleger nur direkt oder mit weniger als 20»/, Rabatt durch das Sortiment an die Abnehmer liefert, hat er bei der Aufnahme in die Publikationen des Börsenvereins (Börsenblatt, Kataloge usw.) eine Jnsertionsgebühr von 2 ^ pro Zeile zu zahlen, bei empfehlenden Inseraten im Börsenblatt usw. den doppelten Preis anderer Inserate.« Der jetzige Absatz 4 des tz 3 bekommt die Nr. 7. 539