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^ 194. 21. August 1912. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. 9595 gen haben auch die Vorarbeit und die Grundlage für diesen jetzt mehr in praktische Fragen für den Verlag eingehenden Aufsatz abgegeben. Zum Schlich sei betont, daß die Anerkennung eines für den Verleger originär entstehenden Urheberrechtes einen Fort schritt aus formalistischer zu mehr wirtschaftlicher Auffassung des Rechts bedeutet. Man kommt einen Schritt weiter auf dem Wege, der dahin führt, dem wirklichen Schöpfer gegen über dem ausführenden Schreiber (Auchverfasser, Verwerter, Formausführer, Referent) mehr als früher zu seinem Rechte zu verhelfen. Natürlich kann dies nicht zur Forderung der Jdeen- neuheit, der Priorität der Idee für die Anerkennung eines Urheberrechts führen. Wir stehen alle auf den Schultern der Vorfahren, und im Kampf der Geister muß der Lernende die Gedanken des Lehrers benutzen, muß wiedergeben und ver werten und auf den von anderen gebauten Stockwerken neue, höhere errichten dürfen, ohne immer einen Tribut materieller Art an den Vordermann oder dessen »Erben« abgeben zu müssen. Das wäre einseitig und verfehlt. Ebenso aber sind wir andererseits zu sehr dahingekommen, wo lediglich die Formgebung in jedem Umfange, das schriftliche Fixieren fremder Gedanken für den Fixieret statt für den Schöpfer Ur heberrecht schafft, dem Verwerter also Früchte in den Schoß fallen, die dem Schöpfer gebühren und diesem entzogen werden. Ein Anfang zur Besserung ist die bewußte Anerkennung des Urheberrechts für den schöpferischen Verleger an dem von ihm geschaffenen Werk. Kleine Mitteilungen. Mitteldeutscher Buihhändler-Berband. — Wie aus dem amtlichen Teile dieser Nummer hervorgeht, findet die 34. Herbst- Hauptversammlung des Mitteldeutschen Buchhändler-Verbandes E. V. am 29. September vormittags II Uhr in Aßmannshausen, »Hotel zur Krone«, statt. Auf der Tagesordnung steht u. a. eine Besprechung über die Gründung buchhändlerischer Ortsgruppen. Anmeldungen zu der Tagung, an die sich ein gemeinschaftliches Mittagsessen und ein Ausflug nach dem Niederwalddenkmal an schließen, sind bis zum 27. September an Herrn Rud. Scholz in Mainz zu richten. Mahnverfahren. — In Nr. 7 der Mitteilungen der Handelskammer zu Berlin heißt es, »In den Kreisen der Gewerbetreibenden wird vielfach über Verzögerungen im Geschäftsbetriebe der Amtsgerichte bei Erledigung der Mahnsachen Klage geführt. Infolge der diesbe züglichen Beschwerde einer Handelskammer hat der Kammergerichts präsident Ermittlungen über die zur Beschleunigung des Mahnver fahrens geeigneten Maßnahmen angestellt. Wie der Kammergerichts präsident der Handelskammer zu Berlin nunmehr mitteilt, würde es zu einer Beschleunigung des Mahnverfahrens führen, wenn mit den Gesuchen um Erlaß des Zahlungsbefehls zugleich die dem Kostenbetrag entsprechenden Kostenmarken verwendet und ein Entwurf des Zahlungsbefehls selbst sowie eine zu dessen Anfertigung verwendbare Abschrift von der Partei ein gereicht würden. Von der letzteren Maßnahme wird bisher nur sehr wenig und oft in ungeeigneter Weise Gebrauch gemacht. Auch eine Verwendung von Kostenmarken findet bisher nur vereinzelt statt. Ferner ist es notwendig, statt der noch vielfach verwendeten alten Formulare für die Zahlungs- befehle solche zu verwenden, die den jetzigen amtlichen Formu laren entsprechen, und endlich empfiehlt es sich, dem Entwurf des Zahlungsbefehls folgenden Nandvermerk beizusetzen oder beizudruckenr ,Jch beantrage Erlaß des Zahlungsbefehls und für den Fall rechtzeitigen Widerspruchs die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung'. Die beteiligten Kreise werden in ihrem eigenen Interesse gut daran tun, diesen Anregungen gegebenenfalls zu entsprechen.« «L. Schämen Sie sich nicht, mit solchem Resultat von der Reise znrückzukommen? Urteil des Hanseatischen Oberlandes gerichts. (Nachdruck verboten.) — Gibt der Prinzipal durch ver tragswidriges Verhalten dem Handlungsgehilfen einen wichtigen Grund, das Dienstverhältnis aufzulösen, so kann der Prinzipal auch keine Rechte mehr aus einer von dem Angestellten ein gegangenen Konkurrenzklausel geltend machen. Das Gleiche gilt, wenn der Prinzipal das Dienstverhältnis selbst kündigt, es sei, daß für die Kündigung ein erheblicher Anlaß vor liegt, den der Prinzipal nicht verschuldet hat, oder daß dem Handlungsgehilfen während der Dauer der Konkurrenz beschränkung das zuletzt von ihm bezogene Gehalt fortgezahlt wird. Kommt es zum Bruche zwischen Prinzipal und einem Angestellten, der eine Konkurrenzklausel eingegangen ist, so ist darum in erster Linie zu prüfen, ob die Kündigung durch einen wichtigen Grund auf seiten des Prinzipals gerechtfertigt oder ob vielleicht der Angestellte seinerseits befugt war, berechtigterweise seine Dienste in Zukunft zu verweigern. Einen wichtigen Grund für den Angestellten, dies zu tun, bilden nach § 71 des HGB. ihm angetane Ehrverletzungen. Eine solche findet das Oberlandesgericht Hamburg unter allen Um ständen darin, daß ein langjähriger Reisender von seiner Firma mit den Worten empfangen wird: »Schämen Sie sich denn nicht, mit solchem Resultat von der Reise zurückzukommen?« Der Reisende war im Verlaufe weiterer Differenzen sofort ent lassen worden und hatte trotz einer von ihm eingegangenen Klausel, weder in Hamburg und Berlin noch fünf Meilen im Um kreise dieser Städte ein Konkurrenzgeschäft zu betreiben, nach feiner Entlassung dennoch mit feiner Frau in Hamburg ein Ge schäft in englischen Damenulsters und Sportpaletots gegründet. Die Firma verlangte vergeblich die ihrer Meinung nach damit verwirkte Konventionalstrafe von 10000 ^l. Als Berufungsgericht erklärte das Oberlandesgericht Hamburg: Wenn das Gesetz sagt, daß der Prinzipal, auch bei einer Kündigung auf seiner Seite, ausnahmsweise das Recht aus der Klausel nicht verliere, falls für seine Kündigung ein erheblicher Anlaß Vorgelegen habe, so kann damit nur eine Kündigung ge meint sein, zu der der Prinzipal ein gesetzliches oder vertrag liches Recht hatte, nicht aber eine Kündigung, mit der er seiner seits den Rechtsboden verließ. Kündigt er auf einen Zeitpunkt, auf den er weder nach dem Vertrage noch nach dem Gesetze kündigen kann, so bricht er den Vertrag, und er kann seinerseits nicht mehr fordern, daß der andere ihn erfülle. Hiernach war lediglich zu prüfen, ob Klägerin einen wichtigen Grund hatte, das Dienstverhält nis ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Das Gericht hat dies verneint. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß das Verhalten des Beklagten ihr gegenüber die zulässige Grenze hart streifte. Sie durste aber die Auseinandersetzung mit dem Reisenden nicht mit der Frage einleiten: »Schämen Sie sich nicht, mit solchem Resultat zurückzukommen?«; das mußte diesen verletzen, selbst wenn es bis zu einem gewissen Grade scherzhaft gemeint war, denn aufzufassen war es so nicht. Es bestand ja doch die Mög lichkeit, daß ungünstige Konjunktur das unbefriedigende Reise ergebnis herbeigesührt hatte. Und die Klägerin mußte auch be denken, daß es sich um einen schon mehrere Jahre für sie tätigen Angestellten handelte. Aus diesen Gründen gelangte das Be rufungsgericht dazu, die Konkurrenzklausel im vorliegenden Falle nach erfolgter Entlassung als nicht weiter wirksam zu erachten, so daß es bei der Klageabweisung zu verbleiben hatte. (Aktenzeichen, Bf. III. 113/12.) LaS große Septuaginta-Nnteruehmeu der königlichen Gesellschaft der Wissenschaften in Göttingen kann jetzt als gesichert gelten, da sich die Reichsregierung und das preußische Kultus ministerium darin geteilt haben, das Unternehmen auf eine gesunde finanzielle Basis zu stellen. Vorläufig werden für das Unternehmen die vorhandenen Bibelhandschriften inventarisiert. Die Kollation der griechischen Handschriften ist fortgeschritten. Die von v>-. Reim- pell vorbereitete Ausgabe der arabischen Übersetzung des syrohexa- platischen Pentateuchs von Hareth ben Senan ist dem Abschluß nahe und soll im nächsten Jahre gedruckt werden. Die Arbeit an der äthiopischen Bibelübersetzung ist von vr. Jaeger in An griff genommen. Er hat sich in Paris und London mit dem dort vorhandenen Bestände äthiopischer Handschriften bekannt gemacht und zum Teil genauere Beschreibungen ausgenommen. Er hat sich ferner als Grundlage für weitere Studien Photo graphien der bisher unveröffentlichten Bücher des äthiopischen 1260*