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^ 184, 21. August 1812. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt t. ü Dlschn. Buchhandet, 3533 Werkvertragsrcchts statt denen des Verlagsrechts unterworfen wird. Dies ist ein in jeder Hinsicht — wenn es nicht über trieben wird — berechtigtes Prinzip, das sogar geeignet ist, die Richtschnur für die Beurteilung des Verhältnisses zwischen Herausgeber und Verleger abzugeden. Denn obschon nach 8 4 des Urhebcrgesetzes dem Heraus geber von Sammelwerken ein Urheberrecht zugesprochen wird, so kann diese lax gcncralis der lax specialis dieses 847 VG. natürlich nicht Vorgehen: Es hat sich hiernach deshalb auch eine durchaus zutreffende Rechtsllberzeugung gebildet, die mit den tatsächlichen und den wirtschaftlichen Verhältnissen übereinstimmt, derart, daß wenn ein Verfasser so sehr im Dienste eines anderen seine Arbeit leistete, daß nicht er der schöpferisch Tätige ist — es sich in solchen Fällen nicht um die Übertragung von Urheber rechten des Verfassers an jenen Besteller handeln könne, son dern um einen Werkvertrag in dessen Diensten, der sich nur statt auf »leider, Möbel oder dergleichen eben auf ein litera risches Unternehmen bezieht. Der Besteller versucht dann, um diese von ihm beabsich tigte Rechtsfolge klarzustellen, den Vertrag klar und deutlich zu einem Werkverträge zu machen. Er gibt Leistung contra Gegenleistung scharf an, mißt dem Verfasser seine Aufgabe genau zu und behält sich selbst die geistigen Rechte. Ist das völlig klargesiellt, so ist mit der Bedeutung eines solchen Ver trags als Werkvertrag zugleich festgestellt, daß der Verfasser ein Urheberrecht nicht hat. Diese Konsequenz ergibt sich klar und einwandfrei aus dem 8 4? des Verlagsgesetzes; und man wird aus ihm die weitere Folgerung ziehen dürfen, daß das gleiche eintritt, wenn es sich nicht um einen Werkvertrag (Leistung einer be stimmt abgcgrenzten Arbeit), sondern um einen Dienstvertrag handelt (Leistung von Diensten literarischer Act). Dies trifft beim Engagement eines Redakteurs oftmals zu. Auch hier kann die Regel, daß der Redakteur an dem von ihm redigierten Werk, an den von ihm redigierten Zeitschriftennummern ein Urheberrecht hat, dem Grundsatz weichen, daß er als Leisler schriftstellerisch-literarisch untergeordneter Dienste dieses Ur heberrecht nicht erhält, sondern auf Grund seines Dienst vertrags jenem Bearbeiter gleichgestellt ist, dessen Leistung durch 8 47 VG. aus dem Urheber- in das Werkvertragsrecht verwiesen worden ist. Da solche Dinge bisher dem Verleger noch nicht häufig vorgekommen sind, wird er sich in seinen Verträgen meistens auch kaum nach dieser Richtung gesichert haben. Es kann daher nur geraten werden, in derartigen Zweiselssällen die Frage des Urheberrechts im Vertrage klarzustellen; denn an dernfalls ergeben sich Schwierigkeiten, die bei dem heutigen Stande der urheberrechtlichen Theorie und Praxis noch wenig Aussicht haben, im Sinne der Ansprüche des Verlegers erledigt zu werden. Denn es ist immer Tatfrage — und daher eine Klippe für die Auslegung! —, ob dem Verfasser jene (im Vergleich zu dem Umfang der urheberrechtlichen Ansprüche!) untergeordnete Stellung des Werklieferers zugemessen werden muß. Und wir dürfen bei aller Objektivität der Gerichte doch stets eher damit rechnen, daß die Autorenarbcit zu hoch be wertet wird, als daß dem Verleger die Führerschaft bei der Formgebung des Werkes zugesprochen wird. Das ergibt sich gar nicht einmal aus der Stellung des Verfassers allein, viel mehr kann es nur aus dem vernünftigenAbwägen der Stellung des Verfassers zu der Stel lung des Verlegers bei dem Werke, aus dem tat sächlichen Machiverhältnis urheberrechtlicher Art hcrvorgehen! Nun liegt die Frage folgendermaßen verzwickt: An dem entstandenen Werke besteht ohne Zweifel ein Urheberrecht; denn an jedem schöpferisch entstandenen Werk besteht nach der Absicht des Gesetzgebers Urheberrecht (eines oder mehrere!). Börsenblatt sitr de» Deutschen Buchhandel. ?S. Jahrgang. Daß das Werk den Rechtsschutz genießen soll, sowohl in seinen Teilen wie als Ganzes, wünschen alle Beteiligten. Wir sahen nun bisher, daß es Fälle gibt, in denen der sogenannte Ver fasser dieses Recht nicht haben soll. Daraus aber ergibt sich durchaus nicht ohne weiteres, daß der Verleger es haben soll. Das Urheberrecht des Verlegers, das hier in die Erschei nung treten soll, könnte ja nicht von irgendeinem Verfasser (Be arbeiter der Form des Werkes) abgeleitet werden, sondern müßte selbständig aus objektiven, sachlichen Rechtsgründen entstehen: aus der Natur des Werkes und dem Verhältnis des »Schöpfers« zu ihm. Ob sich das aus dem Gesetz her leiten läßt, ist von vornherein jedenfalls nicht sicher. Es fragt sich also, ob und wie der Verleger es erwirbt oder ob in solchen Fällen ein Urheberrecht gar nicht entsteht. Und weiter fragt sich, ob es sich nicht vielleicht um ein gemeinsames, ein Miturheberrecht, handelt. IV. Frage 2: Kann der Verleger ein eigenes Urheberrecht an dem Werke haben? Soll der Verleger an einem Werke Urheberrecht erlangen, so kann das naturgemäß nur aus den gleichen Rechtsgrund sätzen wie beim Verfasser entstehen — wobei immer noch der Unterschied bemerkenswert bleibt, daß der Verleger keine Zeile des betreffenden Werkes schreibt — aber doch ausführende Arbeiten für die Idee des Werkes verrichtet. Wer die hierher gehörigen Probleme des Urheberrechts kennt, wird darin mancherlei Schwierigkeiten erblicken. Wenn man der Ansicht ist, daß nur an einem selbstaus- geführten Werk ein Urheberrecht entstehen kann, so muh man dem, der nicht selber ausführend tätig ist (dem Anreger), ein Urheberrecht absprechen. Aber es handelt sich bei dem Ver leger prinzipiell und immer um ein Mittätigwerden, um aus führende Tätigkeit, wenn auch in besonderer Weise. Es ist das oft ganz ähnlich der ausführenden Tätigkeit eines Her ausgebers oder Redakteurs. Der Herausgeber oder Redakteur erlangt durch seine sichtende, ordnende, zusammenstellende Tätigkeit ein Urheberrecht am Ganzen, unabhängig von dem einzelnen Beitrage. Der Herausgeber, der nach 8 4 UG. als Urheber eines Sammelwerks gilt, hat diese Stellung in seiner Eigenschaft als maßgebender Former des Ganzen! Dies kann natürlich auch der Verleger sein, wie 8 4 ausdrücklich angibt. Es kann also sehr Wohl nach dem Gesetz derjenige ein Urheberrecht erlangen, der die Einzelheiten eines Werkes genau festlegt, auch ohne selbst eine einzige Zeile literarisch ausführend dazuzutun. An dem Werk als Ganzem, dem er die Richtung gab, entsteht sein Urheberrecht. Derjenige, der den Plan so genau festgelegt hat, mutz — analog der Heraus gebertätigkeit — als der Urheber dieses Gesamiwerks ange sehen werden, falls kein anderer Herausgeber oder Redakteur besseren Anspruch aus dieses Recht hat. Hier aber mutz immer der schöpferisch Tätige den Vorzug vor dem bloß Ausführenden haben nach allgemeinen Regeln des Ur heberschutzes, sosern er eben, was als Regel behauptet werden darf, bei der Ausführung mitmacht. Das Maß dieser schöpferischen Tätigkeit, dieses Mit- tätigseins, dieses Einslutzübens und Gestaltens bestimmt die Rechtslage zwischen den in Betracht kommenden Personen: Verleger contra Redakteur, Verleger contra Verfasser. Da nach richtet es sich, wer von beiden das Urheberrecht hat, oder ob sie es als Miturheberrecht gemeinsam haben. Glücklicherweise ist nun bereits eine Reichsgerichtsent- scheidung ergangen, die die Wege für die Erledigung solcher Steilfragen in dem bisher gezeichneten Sinne angibt. Sie steht in den Reichsgerichtsentscheidungen für Zivilsachen, Band 68, S. 4g ff. und erging in einem Streit zwischen einem Verleger und dem Herausgeber einer Zeitschrift. Diese Ent scheidung ist für unsere Frage und für den Verlagsbuchhandel 1250