Volltext Seite (XML)
11158 Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Nichtamtlicher Teil. ^ 222, 23. September 1912. Gegen diesen Beschluß- legte die Anmelderin Beschwerde ein. Die Beschwerüeabteilung führte hierauf aus: Die Abteilung für Waren zeichen hat die bisherige Übung, wonach Zeichen wie das angc- meldete ohne Beibringung der Genehmigung des Namensträgers und ohne den Nachweis geschäftlicher oder anderer sachlicher Be ziehungen zugelassen sind, im Hinblick auf die Entscheidung des Reichsgerichts vom 28. Oktober 1910 verlassen zu müssen ge glaubt. Dem kann nicht beigetreten werden. Bei der Entscheidung des Reichsgerichts handelt es sich um eiue wesentlich andere Rechts lage als im vorliegenden Falle. Dort klagte der Namensträger Graf Zeppelin auf Löschung des unbefugt seinen Namen enthal tenden Zeichens, und das Reichsgericht gab der Klage ans Grund des tz 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs endgültig statt, weil »auch berühmte und großer Popularität sich erfreuende Männer« den Namensschutz nicht minder genießen als jeder andere. Das Reichs gericht hat also über ein Individualrecht entschieden, während es sich im vorliegenden Falle gemäß § 4 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Mai 1894 darum handelt, ob die Interessen der Allgemeinheit durch die Eintragung des angemeldeten Zeichens berührt werden. Die An nahme der Abteilung für Warenzeichen, das Publikum werde nach Kenntnis des Reichsgerichtsurteils bei Eintragung des Namens einer berühmten Persönlichkeit annehmen, daß dies mit Wissen und Willen der betreffenden Persönlichkeit geschehen sei, und daß die betreffende Persönlichkeit sich zu dieser Eintragung deshalb entschlossen habe, weil sie zum Geschäftsbetrieb oder zur Ware in irgendeiner Beziehung stehe, trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu. Schon im allgemeinen wird bei Namen, die der Zeit geschichte angehören, der Verkehr angesichts der notorischen Tatsache, daß bekannte Persönlichkeiten der Verwendung ihrer Namen in Warenzeichen gleichgültig oder sogar wohlwollend gegenüberstehen, die von der Abteilung für Warenzeichen geschilderten Erwägungen nicht anstellen, vielmehr in solchen Namen lediglich Schlagwörter erblicken, denen eine sachliche Beziehung zur Ware nicht beiwohnt. Dies wird auch dann gelten, wenn, wie in dem zur Entscheidung stehenden Falle, eine Hamburger Firma den Namen des regierenden Bürgermeisters für Zeichenzwecke wählt, übrigens hat die an meldende Firma behauptet, daß ihr die Erlaubnis zur Verwendung des Namens und des Porträts des Namensträgers erteilt sei. Sollte, was nicht vorauszusetzen ist, die Grenze der Erlaubnis über schritten werden, so stehen dem Verletzten die allgemeinen Ncchts- behelfe des Zivilrechts (8 12 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 8 23 des Kunstschutzgesetzes) zur Seite. Für das Warenzeichenrecht kommen diese Verhältnisse nicht in Betracht. Die Beschwerdeabteilung ver mag jedenfalls nicht festzustellen, daß das angemeldete Zeichen im Sinne des 8 Nr. 3 a. a. O. eine Angabe enthält, die ersichtlich den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht und die Gefahr einer Täuschung begründet. Die Beschwerdeabteilung verwies deshalb die Sache zur nochmaligen Prüfung und Entscheidung an die Anmcldeabteilung zurück. (Aktenzeichen: 14 527/38.) Die nächste Tagung des Bundes deutscher Architekten. — Vom 5. Oktober ab findet der 10. deutsche Bundestag des Bundes deut scher Architekten in Halle a. S. statt. Auf der Tagesordnung stehen einige Gegenstände von allgemeinem Interesse, darunter die Organisation der Privatarchitekten, das Bestechungsunwesen im Bau gewerbe, ein Vortrag von Prof. Neumeister über die soziale Zu kunft des Architekten, Verhandlungen über Wettbewerbswesen, über Gebührenordnung und Verträge, über Heimatschutzbcstrebungen. Ein Denkmal für Albert Welti. — Die Freunde Albert Weltis, des kürzlich verstorbenen Schweizer Künstlers, veröffentlichen einen Aufruf zur Sammlung für eine Büste Weltis. Sie soll in Bronze gegossen und an einem öffentlichen Platze in der Schweiz ausgestellt werden. Bildhauer Ed. Zimmermann, der schon zu Lebzeiten des Künstlers eine Porträtbüste von ihm angefangen hat, erhielt den Auftrag zur Schaffung der Büste. Aus dem Antiquariate. — Vom 11.—14. November d. I. wird bei der Firma Joseph Baer L Co. in Frankfurt a. M. eine interessante Auktion abgehalten werden; sie umfaßt einen Teil der Bibliothek des Herrn Kurt Wolfs in Leipzig, der sich dieser Ab teilung entledigt, weil er in seiner Sammlertätigkeit andern Zielen zustreben will. Die zur Versteigerung gelangende Sammlung enthält: Deutsche Literatur des XVIII. uud XIX. Jahrhunderts, Erstaus gaben der Sturm- und Drangperiode, Goethes von deutscher Bau kunst, den Brief des Pastors, Erwin und Elmire, Götter, Helden und Wieland, Venezianische Epigramme. Die letzteren werden in Exem plaren von hervorragender Schönheit öargeboten, wie sie seit Jahr zehnten nicht in den Handel gekommen sind. Ferner bringt die Sammlung noch Werke der Klassiker, Romantiker, von Heine, des jungen Deutschland, der Moderne, darunter Autographen und Widmungsexemplare, weiter Handzeichnungen und Kupferstiche aus Lavaters Besitz und viele andere Kostbarkeiten. Ein Katalog ist im Druck. Neue Bücher, Kataloge usw. für Buchhändler. Ille kulletin ok tüe kiblioArsptiieal Soeiety ok ^msriea. Inclu- OtiieaZo. Vol. IV, Ar. 1—2. llanuar^—^pril 1912. I-ex.-8". ^ I ^u§u8l Liener-kra^ u. a. 30,9X23,6 em. 30 8. 314 tlrn. — temkrer 1912 ckureti das IZerUuer Xunstaulrtionskaus Oe drüder Heildrou in öerlin 8^. 68, AiminerstraZse 13. Personalnachrichten. Gestorben: am 20. September Herr Verlagsbuchhändler Jakob B. Brandeis, Inhaber der Firma gleichen Namens in Prag Der Verstorbene, der das hohe Alter von 78 Jahren erreicht hat, übernahm am 1. Januar 1881 das schon 1836 von Wolf Pascheles als hebräische Buchhandlung (Sortiment und Verlag) gegründete Geschäft. Der neue Inhaber, der der Firma seinen Namen gab, erweiterte das Geschäft, indem er ein voll ständiges Sortiment einrichtete, das alle Zweige der Lite ratur umfaßte, auch Kunst-Sortiment und Antiquariat gliederte er an. Der Verlag, der besonders israelitische Gebet bücher enthielt, wurde ebenfalls ausgebaut. Neben dieser seiner geschäftlichen Tätigkeit fand Brandeis noch Zeit, sich der Allgemeinheit zu widmen, er war Mitglied des Stadtvcrordneten- kollegiums von Prag und Vorsitzender oder Mitglied vieler Ver eine mit Humanitären Zwecken, von denen er einige, wie den Verein zur Unterstützung der hilfsbedürftigen Jugend »Chanuka«, selbst ins Leben gerufen hatte. Sprechsaal. Verlagspreis- und Ladenpreis. Aus dem Leserkreise wird »ns ein Prospekt über das i», Zimmermannschen Verlage in Chemnitz, Poststraßc 4g, erscheinende Erste Jahrbuch der Kinematographie 1912 sso!> zur Verfügung gestellt, dessen Schlußsätze wie folgt lauteni «Ein jeder Kincmatographenbesitzer muß ein solches habet«, daher bestellen Sie sofort mit beifolgender Karte! Preis bei sofortiger Bestellung direkt durch den Verlag 1ü,—. Ladenpreis > 15,—, Für den Ladenpreis zu haben in allen Buchhandlungen, Lieferung Anfang Januar 1813, Betrag zahlbar bei Lieferung,« Wie aus der ausgeklebten Adresse hervorgcht, ist das an scheinend nur für das Publikum bestimmte Zirkular auch an Buchhandlungen versandt worden. Gleichwohl wirb der Verleger sein Versprechen, daß das Buch für den Ladenpreis in allen Buchhandlungen zu haben sei, kaum cinlösen können. Wir wenigstens wüßten keinen Grund, der das Sortiment veranlassen könnte, sich mit dem Vertriebe einer Publikation z» befasse», deren Verlag in eine» so aussichtsreiche» Wettbewerb mit dem Sortiment tritt, daß nur die vollständige Unkenntnis der tatsächlichen Ver hältnisse das Publikum zu Bestellungen im Laden veranlassen könnte. Diese Unkenntnis auszubeutcn, wird man dem Sortiment auch dann nicht zumuten können, wenn ihm auf diesen sogenannten Ladenpreis ein Rabatt eingeräumt werden sollte. Red,