Volltext Seite (XML)
für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäftszweige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Amtliches Blatt des Börsenvereins. ^ 3?. Freitags, den 8. Mai 1840. Etwas über das sogenannte Jntelligenzwcsen in Preußen. Der in Nr. 95 des vorjährigen Börscnbl. abgedruckte Aufsatz: „Uebcr den Einrückungszwang von Bücher-Anzeigen in Berlin" ist die Veranlassung dieser Zeilen. Der Herr Vers, bekennt selbst, daß er den Grund dieses Einrückungs zwanges nicht wisse; deshalb wird cs zweckdienlich sein, die Sache aus ihrem richtigen Gesichtspunkte zu beleuchten, in der Ueberzeugung, daß dieser allein die Mittel zur Beseitigung eines Uebels Nachweisen kann. Das sogen. Jntclligenzwesen im Preuß. Staate ist gewis sermaßen ein Monopol, welches zur Gründung und Unter haltung des Potsdamschen Militair - Waisenhauses (von Montagne, wenn wir nicht irren) eingerichtet wurde. In den alten Provinzen besteht durchschnittlich für jeden Regie rungsbezirk ein herrschaftliches Jntelligenzblatt. Dieses er scheint gewöhnlich in der Stadt, in welcher die Regierung ihren Sitz hat, und wird von dem Jntelligenz-Adrcß-Eomptoir rcdigirt und ausgegcbcn. Vermöge seiner Grundidee ist das Jntelligcnzbl. das alleinige und gesetzmäßige Organ öffent licher Anzeigen und kein anderes Blatt ist befugt, dergleichen Anzeigen aufzunehmen, es sei denn, daß es die Genehmigung dazu bei dem königl. Gcneral-Post-Amte, als verwaltender Behörde des gestimmten JntclligenzwescnS, nachgcsucht und sich den deshalb zu erfüllenden Pflichten unterworfen hat. Diese Pflichten bestehen darin, daß der Herausgeber des Blat tes eine genaue Berechnung von den aufgckommcncn Inser tions-Gebühren am Jahresschlüsse einreicht, wonach dasGen.- Post-Amt die dcsfallsigcAbgabe bestimmt. So steht nämlich die Sache jetzt, nachdem eine Unzahl von Morgen-, Mittag-, Abend-, Mitternacht-, Tag- und Wochenblättern und Zei tungen entstanden ist. In früherer Zeit, wo sich dcrgl. Blät ter noch seltener fanden, war cs anders. Der Herausgeber mußte damals zu einer bestimmten Zeit (monatlich, viertel jährlich) die aufgekommenen Insertions-Gebühren zur Jntel- 7r Jahrgang. ligenz-Casse seines Regierungs-Bezirks nach Zeilen berechnen und von jeder Zeile die gesetzmäßige Abgabe entrichten. Wenn z. V- das Intelligenz-Comptoir pro Quartzeile 1 g-s. berech nete, so mußte der Herausgeber auch ebensoviel von jeder in seinem Blatte aufgcnommcnen Quartzeile abgeben, ob dieser nun, um doch auch etwas für sich zu haben, vom Publicum mehr als 1 gAs. nahm, darum kümmerte sich das Intelligenz- Comptoir nicht. Ausgenommen von der Berechnung waren sogenannte raisonnircnde Bücher-Anzeigen, d. h. Bücher- Anzeigen, welchen eine cjuasl-Kcitik bcigegebcn war, und alle Inserate, welche bereits im Jntelligcnzbl. standen. Letzterer Umstand brachte diejenigen Blätter in großen Vortheil, welche in Städten erschienen, wo ein Jntelligenzblatt herauskam. Denn da verfassungsmäßig alle Inserate in das im Orte erscheinende Jntelligcnzbl. eingcrückt werden mußten, und noch müssen, die andern Blätter aber zugleich von der Ab gabe frei waren, wenn nachgcwiesen werden konnte, daß eine Anzeige im Jntelligenzblattc bereits enthalten war, so hatten die bezeichncten Blätter die ganze Einnahme für sich. In neuern Zeiten mag man auch hin und wieder den Blättern, welche in einer Stadt herauskommen, in der zugleich ein Jn- telligenzblatt erscheint, eine Abgabe auferlegt haben, diese steht aber im Durchschnitt in keinem Verhältnisse mit der hohen Abgabe, welche Blätter zu leisten haben in Städten, wo kein Jntelligenzblatt existirt. Dagegen haben diese letztem Blätter mit ihrer hohen Abgabe zugleich das Recht erworben, daß die in denselben enthaltenen Anzeigen nicht in das Jntclligenz- blatt eingerückt werden dürfen, was für das Publicum ein Vortheil ist, und welchen Vorthcil wiederum eine Stadt nicht genießt, in welcher neben andern, Anzeigen enthaltenden Blät tern auch ein Jntelligenzblatt erscheint. Nur amtliche Be kanntmachungen sind hiervon ausgenommen, indem die Be hörden angewiesen sind, ihre Publicanda, namentlich wenn gewisse Interessen dabei ins Spiel kommen, in das allein als gesetzmäßig anerkannte Organ öffentlicher Anzeigen niederzu- 73