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Redaktioneller Teil. ^ 37. 14. Februar 192V. Fälle, wo ein ausländischer Ladenpreis nicht verkündet worden ist. Ausländischer Ladenpreis bedeutet in diesem Zusammen hang ein für das Ausland gültiger, nicht aber ein im Jnlande gültiger, aber in ausländischer Währung ausgedrückter Laden preis. Es hätte dieser Bestimmung nicht erst bedurft, denn jeder Ladenpreis bezieht sich nur auf das Inland, innerhalb dessen der Verleger das Verlagsrecht hat. Das Recht des in ländischen Verlegers wird ja im Ausland erst geschützt, wenn besondere völkerrechtliche Verträge einen solchen Schutz gewähr leisten. Das Verlagsrecht an sich endet mit den Grenzen des Staates, in dem es entstand. Da mithin die Festsetzung des Ladenpreises nur für das Inland Geltung hat, kann es begriff lich nicht eine Erhöhung des Ladenpreises bedeuten, wenn der Verleger bei Verkäufen ins Ausland einen anderen Preis als bei inländischen Verkäufen fordert. Denn die Erhöhung des La denpreises setzt zwingend die Existenz eines überhaupt fixierten Ladenpreises voraus. Hierzu kommt im vorliegenden Falle, daß die Umrechnung in die Währung des ausländischen Landes oder die Erhebung des Valutaausgleichs geschieht, um einen Ausgleich zwischen dem Welthandelspreise des deutschen Buches und dem durch den Tiefstand der deutschen Valuta geschaffenen tatsächlichen ausländischen Verkaufspreise zu schaffen. Beides, sowohl der Umrechnungskurs wie der Valutaausgleich, dient zur Ermitte lung des iuswm prstiuM. (Börsenblatt Nr. 11.) Wenn auch die Verkaufsordnung in ß 4 Abs. 1 von einer Erhöhung des Ladenpreises spricht, ist dies nicht als Erhöhung des Laden preises im Sinn des 8 21 Verlagsgesetzes anzusehen. Denn während die Ladenpreiserhöhung des 8 21 eine absolute ist, feststehend und losgelöst von irgendwelcher variablen Größe, ist die Erhöhung des 8 4 der Verkaufsordnung eine relative, nämlich bezogen auf die wechselnde Größe der Valuta. Der Umrechnungskurs wie die Valutazuschläge stellen vom Stand punkte des deutschen Lieferers lediglich eine Ergänzung zum deutschen Ladenpreise dar, die notwendig ist, um den an der Kaufkraft der ausländischen Valuta gemessenen Ladenpreis für das deutsche Buch zu erzielen. Der Wille, zu verhindern, daß der ausländische Käufer unter Benutzung des deutschen Valuta standes das Werk zu einem Preise kauft, der seinem Werte im Auslande nicht entspricht, bedeutet mithin gleichzeitig den Willen, den wirklichen Ladenpreis zu erzielen. Der Umrech nungskurs und der Valutaausgleich zielen mithin auf Bezah lung des wirklichen Ladenpreises hin. Daher bedarf der Ver fasser zur Festlegung dieser Umrechnungskurse und des Aus gleichs nicht der Zustimmung des Verfassers. Da diese »Erhöhung« aber Teil des wirklichen (im Sinne des Welthandelspreises) Ladenpreises ist, gebührt dem anteilig beteiligten Verfasser auch der Anteil an dieser »Erhöhung«. Daß die Abrechnung mit Sortimenter und Verfasser, na mentlich bei großen Verlagen mit zahlreicher Auslandkundschaft, sehr schwierig ist, bedarf keines Hinweises. Die Ausführungen im Börsenblatt lassen das ja zur Genüge erkennen. Unerwähnt aber darf nicht bleiben, daß die Bestimmungen lediglich Platz greifen, wenn die Zahlung im Jnlande erfolgt. Ist dagegen der Erfüllungsort im Auslande, so untersteht das Schuldverhältnis dem ausländischen Recht (so das Reichsgericht in konstanter Rechtsprechung. Urteile RGZ. 73, S. 387, RGZ. 74, S. 173, RGZ. 81. S. 274, RGZ. 95, S. 164). Eine Umrech nung in deutsche Währung ist dann überhaupt ausgeschlossen, und die Zahlung hat in ausländischer Währung zu erfolgen. Fraglich ist ferner, welcher Zeitpunkt bei Wechsel des Um rechnungskurses und des Valutaausgleichs für die Umrechnung maßgebend ist. Das Reichsgericht hat in einer jüngsten Ent scheidung vom 4. Juni 1919 (in Jur. Wochenschrift 1920, S. 44) als maßgebend den Zeitpunkt der Fälligkeit, nicht den Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung anerkannt. Die Frage ist in der Lite ratur (vgl. Nußbaum in Jur. Wochenschrift 1920, S. 15) be stritten. Trotz der von Nußbaum a. a. O. geäußerten Beden- ken scheint mir die Ansicht des Reichsgerichts richtig zu sein. Denn der Zeitpunkt der Fälligkeit, von der ab der Schuldner die Leistung sofort bewirken kann, ist auch der Zeitpunkt, von wo ab er seine Verpflichtung erfüllen muß, will er nicht auf eme dann erfolgende Mahnung in Verzug geraten. Von dem Tage der Fälligkeit an muß der Schuldner Wertveränderungen der geschuldeten Leistung gegen sich gelten lassen, worunter auch Kursschwankungen zu verstehen sind. 2. Als Übergangsbestimmungen sieht 8 8 der Verkaufsord- nung vor, daß die Lieferungen an solche Vertragsderechtigte unberührt bleiben sollen, mit denen vor dem Inkrafttreten der Verkaufsordnung über einzelne Gegenstände oder über eine gesamte Verlagsproduktion seitens des deutschen Verle-gers usw. ein besonderer Lieserungsvertrag abgeschlossen worden ist. In Kraft getreten ist die Verkaufsordnung mit ihrer Verkündung im Börsenblatt am 15. Januar 1920. Diese Verkaufsordnung bedeutet eine Abänderung der Be zugsbedingungen, die vom deutschen Buchhändler dem Ausland gegenüber vorgenommen worden ist. Denn vor dem Inkraft treten dieser Verkaussordnung stand es dem ausländischen Ver tragsgegner frei, entweder in Reichswährung zu zahlen oder in der ausländischen, wobei eine Umrechnung nach dem zur Zeit der Fälligkeit geltenden Kurswerte vorzunehmen war. (BGB. 8 244.) Dagegen kann er jetzt nur noch entweder in der Wäh rung seines Landes mit einem vom deutschen Lieferer festge setzten Umrechnungskurse zahlen oder nach deutscher Währung mit einem Valutaausgleich. Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen darf eine solche ein seitige Abänderung von vertraglichen Abmachungen nur im beiderseitigen Einverständnis erfolgen. Daher bezieht sich die Verkaufsordnung nur auf solche Lieferungsverträge von Gegen ständen des Buchhandels, die beim Inkrafttreten der Verkaufs ordnung noch nicht abgeschlossen waren. Nach deutschem Recht kommt ein Vertrag durch die An nahme eines Antrags zustande. In Ausnahmefällen aber braucht die Annahme des Antrags dem Antragsteller nicht aus drücklich erklärt zu werden, wenn nämlich die Annahme nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist. Die Bestellung eines Buches bei einem deutschen Verleger, Buchhändler oder Wieder verkäufe! ist ein Antrag auf Abschluß eines Kaufvertrags. Da die Verkehrssitte nicht eine ausdrückliche Annahmedestätigung vorsieht, braucht eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht zu erfolgen, wohl aber muß der Antrag vom Antragsgegner in irgendeiner Form vorgenommen worden sein, damit der Vertrag entsteht. Als solche Bestätigung des Annahmewillens ist un zweifelhaft die Absendung der bestellten Bücher durch den deut schen Buchhändler und ihr Eingang beim ausländischen Besteller anzusehen. Daher kann die Verkaufsordnung weder auf Lieferun gen angewendet werden, die vor ihrem Inkrafttreten bereits aus geführt sind, noch auf solche Verträge, die ausdrücklich vor Inkrafttreten abgeschlossen worden sind dies bedeutet der Aus druck »besonderer Lieferungsvertrag« im Sinne des 8 8 der Verkaufsordnung). Fraglich bleibt aber, in welchem Augenblick die Lieferung ausgeführt ist. Genügt die Übergabe des Buches an die Trans portanstalt oder die Übergabe des Buches zum Zwecke des Trans ports, oder gar das Aussondern des Werkes beim deutschen Lieferer zwecks Verpackung für den Transport? Meines Erachtens ist in dem Augenblick die Lieferung des Buches vollendet, in dem dieses beim Adressaten eingegangen ist. Denn solange das Werk noch im Machtbereich des Absendenden oder bet der Transportanstalt oder am Bestimmungsort sich be findet, unterliegt es der Willenskundgebung des Absenders, der. einen seinem bisher geäußerten Willen der Abgabe des Werkes an den ausländischen Kunden entgegengesetzten noch rechtzeitig äußern kann. Es ergibt sich somit, daß die Verkaufsordnung Anwendung findet auf alle Lieferungen von Gegenständen des deutschen Buchhandels, soweit diese nicht beim Zeitpunkte ihres Inkraft tretens schon in den Besitz des ausländischen Bestellers gelangt sind, oder soweit über ihre Lieferung nicht ein ausdrücklich er klärter Vertrag zwischen dem deutschen Lieferer und dem aus ländischen Besteller abgeschlossen worden ist. Gleichgültig ist dabei, ob der ausländisch? Besteller Buch händler oder Nichtbuchhändler ist, oder ob er die deutsche Staats angehörigkeit besitzt.