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2894 Börsenblatt s. d Dljchn. Buchlianocl. Nichtamtlicher Teil. — Sprechsaal. 55. 8. März 1909. werden. Der ganze Betrag muß bis spätestens 8. Mai d. I. an den I. Vorsitzenden gezahlt sein; später erlischt der Vorzugspreis. Über weitere Veranstaltungen erhalten die Interessenten später Nachricht. Es sei noch erwähnt, daß die »Kegelabende« (monatlich zwei mal) anfangs Mai beginnen, und daß die Stammtischabende mit Damen (monatlich einmal) in diesem Jahre wahrscheinlich auf der Terrasse hinterm »Dammtor-Cafe« stattfinden sollen. Auch über diese beiden Sachen folgt genauere Nachricht. Man sieht, es fehlt nicht an Geselligkeit; aber alles, das sei für diejenigen, die große Geldausgaben fürchten, ausdrücklich gesagt, billiger, als wenn man sich abseits hält und allein in dem großen Hamburg seinen Zerstreuungen nachgeht. Wir bitten nochmals alle der »Sphynx« noch fernstehenden Hamburger Kollegen und die neu Ankommenden sich uns alsbald anzuschließen. Der Vorstand. * Redaktion des Börsenblatts. Verlegung der Bureau» räume. — Die Bureauräume der Redaktion des Börsenblatts befinden sich seit dem 8. März: Leipzig-Reudnitz, Gerichtsweg II, 1 Treppe, (Ecke der Nostitzstraße). Die Expedition (Jnseratenannahme) befindet sich weiter in ihren bisherigen Räumen im Deutschen Buchhändlerhause. Zur Vermeidung von Verzögerungen bitten wir um Be achtung des Folgenden: Briefe und Karten mit Jnsertionsaufträgen sind, wie bisher, stets an die Geschäftsstelle des Börsenvereins (DeutschesBuchhändlerhaus)zu richten, nicht an dieRedaktion des Börsenblatts. Jnsertionsaufträge, die der Redaktion direkt zukommen, werden von ihr vor irgendwelcher Be handlung ausnahmslos zunächst an die Expedition des Börsenblatts (zur Buchung) gegeben. Korrekturen von Jnseratabzügen dagegen bitten wir an die Redaktion des Börsenblatts (Gerichtsweg II) zu richten, nicht an die Geschäftsstelle des Börsenvereins. Alles, was im textlichen (nichtamtlichen) Teil oder im Sprechsaal des Börsenblatts Verwendung finden soll (also auch Kataloge, Rezensionsexemplare usw.), sowie alle hierauf bezüglichen Mitteilungen, Anfragen usw. erbitten wir gleichfalls direkt an die Redaktion (Gerichtsweg II). Geldsendungen: immer an die Geschäftsstelle des B.-V- (D. Buchhändlerhaus), nicht an die Redaktion! Telephon-Nummern (wie bisher): 1183 und 13 896. *Bus;tag in Sachsen. (Vgl. Nr. 36, 41, 47, 60, 64 d. Bl.). — Auf den Bußtag in Sachsen, Mittwoch den 10. März, sei für den Verkehr mit Leipzig wiederholt aufmerksam gemacht. Sprechsaal. Übcrsctzungsrecht. Anfrage. 1. Ist der Bearbeiter eines wissenschaftlichen Lehrbuchs allein berechtigt, das Ubersetzungsrecht ins Italienische zu ver geben, wenn im Verlagsvertrag nichts darüber vorgesehen ist? Erläuternd für den hier speziell in Frage kommenden Fall ist zu bemerken, daß der ursprüngliche Autor verstorben ist und daß seinerzeit der Verlag den Erben alle Rechte abgekauft hat. Mit dem Bearbeiter hat bis zur vollständig umgearbeiteten 6. Auflage ein Werkvertrag Vorgelegen, während bei der 7. Auf lage ein neuer Vertrag geschlossen wurde, in dem zwar dem Verleger wörtlich das »Verlagseigentum« zugesprochen ist, der aber sonst der Form nach kein Werkvertrag mehr ist. Der ursprüngliche Autor ist im Nebentitel des Buches immer noch als solcher genannt, obgleich der jetzige Bearbeiter infolge der mehrfachen umfänglichen Bearbeitungen und des dreifachen Um fanges des Werkes als geistiger Urheber des jetzt vorliegenden Buches anzusehen ist. 2. Kann für den Fall, daß dem Verleger ein Einspruchsrecht zusteht, der italienische Übersetzer die neueste, erst 1908 erschienene. Auflage des umgearbeiteten Buches als nachdrucksberechtigt ansehen? In dem hier in Betracht kommenden Falle würde dem Verleger, der nach Italien einen nicht unbedeutenden Absatz hat, durch lich die italienischen Interessenten für die Folge eine italienische Ausgabe vorziehen würden, die außerdem billiger herzustellen wäre. Robert Voigtländer sagt in seinem Kommentar zum Urheber- und Verlagsrecht 1901, S. 176: »Der Verleger wissenschaftlicher Werke hat ebenfalls die Konkurrenz von Übersetzungen zu fürchten, denn seine Ab nehmer sind häufig mehrerer Sprachen gleich mächtig. Die Verlagsordnung § 38 hatte daher bestimmt: Die Übersetzung eines Werkes darf weder vom Verfasser, noch vom Verleger ohne Genehmigung des andern Teils veranstaltet oder gestattet werden. Mit andern Worten: Die Verlagsordnung wollte jeden der Vertragschließenden an die Zustimmung des andern binden, d. h. auf die Regelung der Sache im Vertrage Hinweisen. Die Reineinnahme für das Übersetzungsrecht teilt dann in der Regel der Verleger mit dem Verfasser, die für Abgüsse behält der Verleger.« Die hierin ausgesprochene Ansicht wird sich wohl mit dem Rechtsgefühl jedes Verlegers und billig denkenden Autors decken- Aber leidet findet sich im Verlagsrecht kein Paragraph, der dem Rechnung trägt. Der frühere Artikel 3 der Berner Konvention, der den Verleger im Gesetze dem Urheber gleichstellte, ist ja durch die Pariser Zusatzakte von 1896 wieder beseitigt worden, und so bleibt dem Verleger nichts übrig, als sich im Vertrage selbst zu sichern, was in dem vorliegenden Falle allerdings unterlassen ist, weil wohl damals, als der ursprüngliche Vertrag geschlossen wurde, die Verhältnisse auch in gesetzlicher Beziehung ganz anders lagen. Wie stellt sich aber die Sache einem Werkvertrag gegen über, und ist in dem vorliegenden Falle der neue Vertrag mit Rücksicht auf das ursprüngliche Abkommen immer noch als Werk vertrag anzusehen? 3. Was nun die Schutzfrist anbetrifft, so besagt Artikel 5 der Pariser Zusatzakte zur Berner Konvention: »Den einem der Verbandsländer ungehörigen Urhebern oder ihren Rechtsnachfolgern steht in den übrigen Ländern während der ganzen Dauer ihres Rechtes an dem Originale das ausschließliche Recht zu, ihre Werke zu übersetzen oder die über- setzung derselben zu gestatten. Jedoch erlischt das ausschließliche Ubersetzungsrecht, wenn der Urheber davon nicht innerhalb zehn Jahren, von der ersten Veröffentlichung des Originalwerkes an gerechnet, in der Weise Gebrauch gemacht hat, daß er in einem Verbandsland eine Übersetzung in der Sprache, für welche der Schutz in Anspruch genommen werden soll, sei es selbst veröffentlicht hat, sei es, hat veröffentlichen lassen.« Ist nun bei der völlig veränderten und um mehrere Bogen verstärkten neuen Auflage diese als Originalwerk anzusehen, dann ist die Schutzfrist nicht abgelaufen, wird aber eine frühere Auf lage, z. B. die 6. (die 6. ist erst 1900 erschienen), als Originalwerk betrachtet, dann wäre die Schutzfrist verstrichen. Für den Übersetzer kann nur die letzte Auflage in Betracht kommen, die die neuesten Forschungen berücksichtigt. Die Italiener beziehen sich auf das italienische Gesetz, daß nach ihrer Angabe bestimmt: »Die nachfolgenden Auflagen eines Werkes, wie sie auch vermehrt oder umgearbeitet sein mögen, bilden kein neues Werk. Daher wird die Zeitfrist betreffs des Nachdrucksrechts über den angefügten oder umgearbeiteten Teilen, sowie über dem Urwerke gleichzeitig ablaufen.« (Jtal. Gesetz von 1882, § 8.) Im deutschen Urheberrecht spricht § 12 der Bearbeitung eines Werkes die ausschließlichen Befugnisse zu, die dem Urheber zu stehen, woraus sich eigentlich ergibt, daß die Bearbeitung als Originalwerk anzusehen ist. Welche Auffassung ist nun die richtige und maßgebende? Ich glaube, daß die Angelegenheit von allgemeinem Interesse ist, und erbitte die Meinungsäußerung erfahrener Kollegen. Hochachtungsvoll