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Werke Absatzmöglichkeiten erschließt, die dem regulären Vertriebe durch das Sortiment verschlossen sind. Die Beschränkung „In Ausnahmesällen" schließt aus, daß ein Verleger regelmäßig oder bei vielen Werken seines Verlages von der Befugnis dieser Partielieferungen Gebrauch macht. Zu H 12, Ziffer 3, Nicht nur Lieferung und Angebot einzelner Exemplare zu Vorzugspreisen sind, sofern nicht etwa die Voraussetzungen des Z 11 zutreffen, ausgeschlossen, die Verfasser dieser Bestimmung haben vielmehr den Nachdruck aus den Zusatz „größere" gelegt und wohl kaum daran gedacht, daß die im Buchhandel üblichen Partien 7, 9, 11, 13 schon solche größere Partien seien. Eine einheitliche Ziffer kann nicht angegeben werden, 12 Exemplare einer Broschüre sind z, B, zweifellos keine größere Partie, während 12 Exemplare einer wissenschaftlichen Monographie im Ladenpreise von 20 Mk, schon als eine größere Partie angesprochen werden können. Zu Z 12, Ziffer 5. Das Paradigma für einen Teil dieser Ausnahmefällc war bei Bearbeitung der Satzungen das Reichs kursbuch, Dies Beispiel zeigt deutlich, daß die Verfasser der Satzungen unter „Werken" auch Periodika verstanden haben, die unter den Vereins- und Behörden-Veröffentlichungen ja auch eine besonders große Rolle spielen. Zu S 12, Absatz 6, Unter „u, dergl," sind keinensalls ael lloo gegründete, d, h, zur Ausnutzung des Paragraphen gebildete Vereinigungen zu verstehen. Weiter ist hier noch folgendes zu bemerken: Die Satzungen, H 3, Ziffer 51>, sehen vor, daß die aus nahmsweise Lieferung von Partien zu ermäßigtem Preise an Behörden u, dergl, entweder durch den Verleger selbst oder durch eine Sortimeutsbuchhandlung erfolgen kann. Da diese direkte Lieferung durch den Verleger selbst in vielen Fällen mindestens eine ideelle Schädigung der Sortimenterinteresscn bedeutet, hat der Vorstand des Börscnvereins immer wieder darauf aufmerksam gemacht, daß der Verlag solche Lieferungen tunlichst durch das Sortiment ausführen möge. Wo dieses aber nicht möglich ist, sollte, wie das seitens vieler Verleger loyaler Weise geschieht, das Sortiment, soweit es dessen Interesse ver langt, rechtzeitig in Kenntnis gesetzt werden, welchen Behörden und Vereinen ein Werk zu Vorzugspreisen angeboten wird. Wird z, B, eine mit Hilfe eines großen Vereins heraus gegebene Schrift vor oder bei Erscheinen den zahlreichen Mit gliedern des Vereins durch diesen Verein geliefert, so würde es gegen die guten Sitten im Buchhandel verstoßen, wenn diese Tatsache bei dem ersten Erscheinen im Buchhandel verschwiegen würde. In Fällen von nur örtlicher Bedeutung wird es selbstverständlich genügen, wenn nur den daran interessierten 22