halten und darf auch in direkten brieflichen und mündlichen Offerten sich keine willkürliche Preisermäßigung erlauben. Davon ausgenommen sind in zweite Hand übergegangene Restauslagen. Als Ladenpreis ist zu verstehen der vom Verleger bestimmte, öffentlich bekannt gegebene und allgemein gültige Verkaufspreis des Buches. Z 7. Die Mitglieder des Schweizerischen Buchhändler-Vereins verpflichten sich, für die Folge keine Kataloge (mit Aus nahme von wissenschaftlichen Fachkatalogen) auszugeben, in denen herabgesetzte und antiquarische Bücher ge mischt mit neuen Büchern verzeichnet sind. Es dürfen also herabgesetzte und antiquarische Bücher nur mittelst besonderer Kataloge angebotcn werden. Dasselbe gilt auch von Anzeigen in öffentlichen Blättern oder sonstiger Art. In antiquarischen Katalogen und öffentlichen Anzeigen von Antiquariatsgeschäften ist die Bezeichnung „neu" nicht gestattet. Eine Ausnahme in dieser Beziehung darf nur bei einzelnen im Restbuchhandel befindlichen größeren Werken gemacht werden. Bezeichnungen „wie neu", „tadellos", „ungebraucht" sind dagegen erlaubt. Durch Ausstellung im Schaufenster und dgl. zu ermäßig ten Preisen angebotene Artikel müssen deutlich als „anti quarische" oder „Rcstauflage"-Exemplare bezeichnet werden. Von Antiquariatsgeschäften dürfen noch im regel mäßigen Handel befindliche Bücher weder in ihren Kata logen, noch in sonstigen Anzeigen teurer als 30"/, unter dem Ladenpreis angezeigt und verkauft werden. Der Umtausch von Konversationslexiken, Atlan ten und dgl. darf nur den Bedingungen der Verleger ent sprechend stattfinden. Umtauschexemplare dürfen zu keinem höheren Preise angenommen werden, als dem von der Verlagshandlung selbst bestimmten. 17