Anha n g i. Zurzeit gelten folgende Rabattbestimmungen der Krcis- und Ortsvci'mu: Auf Zeitschriften, Schulbücher im Einzelverkauf und Lehr mittel, sowie aus alle Verkäufe bis zum Gesamtbeträge von 10 ^ darf keinerlei Skonto gewährt werden, weder gegen bar noch in Rechnung. d) Bei Verkäufen, die nicht unter a) fallen, darf bei Bar zahlung oder längstens halbjährlicher Begleichung ein Skonto von 2°Z gewährt werden. o) An Behörden, öffentliche und Anstaltsbibliotheken darf ein Rabatt von 5°/» gewährt werden mit Ausnahme der unter a) fallenden Verkäufe. Bibliotheken die keinen bestimmten jährlichen Vermehrungsetat haben, bei Bezügen im Mindestbetrage von 10000 ./k auf ein mal oder im Laufe eines Rechnungsjahres ein Skonto bis zu sh gewährt werden. Im Gebiete des Bayerischen Buchhändler-Vereins nebst München sind Zeitschriften und Artikel unter 3 Einzelpreis von der Rabattierung ausgeschlossen, es darf den Anstalten 8