an die Unterverbände und Mitglieder des betreffenden Vereins durch das Sortiment oder direkt zu ermäßigtem Preise verkaufen. In beiden Fällen ist der Verleger gehalten, voraus gesetzt, daß er nicht vertraglich verpflichtet ist nur direkt zu liefern, bei der ersten Ankündigung, spätestens aber gleichzeitig mit dem Beginn der Lieferung dem Buchhandel durch eine Anzeige im Börsenblatt oder, falls es sich um eine Lieferung von rein örtlicher Bedeutung handelt, durch direkte Benachrichtigung den daran interessierten Sortimentern Kenntnis zu geben. 8 12. 1. Verlegern ist es in Ausnahmesällen gestattet, größere Partien eines Werkes ihres Verlages an Be hörden, Institute, Gesellschaften und dergl. zu besonders ermäßigten Preisen entweder selbst oder durch Vermitte lung einer Sortimentsbuchhandlung zu liefern. 2. Der Ausnahmcfall soll nicht allein durch das Au-n°h»,-M. Geschäftsinteresse des Verlegers, sondern er muß auch von besonderen Umständen veranlaßt sein, die eine Ab weichung vom Ladenpreis berechtigt erscheinen lassen. 3. Der Begriff „größere Partie" regelt sich nach dem Ladenpreis und nach der Absatzfähigkeit des be treffenden Objektes. 4. Aus verschiedenen Werken eines Verlages zu sammengesetzte Lieserungen sind keine größere Partie „eines Werkes". 5. Der Begriff Werk umfaßt auch Zeitschriften und andere periodische Unternehmungen. 6. Unter den Begriff „Behörden, Institute, Gesell schaften und dergl." fallen keinesfalls Vereinigungen, die zum Zwecke gemeinsamen Einkaufs von Büchern ge bildet sind. Z IS. Vom Ladenpreise abweichende Subskriptionspreise dürfen nur bis zu einem vom Verleger festgesetzten Zeitpunkt gewährt werden. Der Subskriptionspreis sowie seine Geltungsdauer sind spätestens gleichzeitig mit der Anzeige des Werkes oder eines Teiles desselben an das Publikum dem Buchhandel bekanntzugeben. Der Subskriptionspreis muß spätestens erlöschen, sobald der Ladenpreis in KraWritt. 8 11. Als Antiquariat sind solche Werke anzusehen, die bereits Eigentum des Publikums oder an dieses gewerbsmäßig verliehen gewesen oder ihrer äußeren Beschaffenheit nach nicht mehr neu sind, oder ältere Werke, die ausnahms- 5