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Ueber den Anschluß der württembergischen an die bayerische Staatsbahn bei Nördlingen (vgl. E.-Z. Nr. 20) ist zwischen den beiderseitigen Regierungen unterm 21. Februar d. I. ein Staatsvertrag abgeschlossen und im April d. 2- den Ständen zur Genehmigung vorgelegt worden. Die wesentlichsten Bestim mungen dieses Vertrags sind folgende. Die Württembergische Regierung setzt die bereits in Ausführung begriffene Bahn von Cannstatt nach Wasseralfingen bis zur bayerischen Grenze fort und die bayerische Regierung baut von der Grenze weiter bis nach Nördlingen zum Anschluß an die Ludwigs-Süd-Nordbahn. Der Vollendungstermin für die bei derseitigen Bahnstrecken ist bis 1863 bestimmt. Grunderwerbung und Kunst bauten geschehen für ein Doppelgeleise; zum Zweck größtmöglicher Ueberein stimmung in de» Konstrukzionsverhältniffen re. verständigen sich die mit der Ausführung beauftragten Behörden gegenseitig. Ueber den Verbindungspuukt an der Landesgrenze und den Anschluß der beiderseitigen Bahnabtheilungen in vertikaler und horizontaler Richtung wird ein gemeinschaftlicher Entwurf den beiden Negierungen vorgelegt. Der Bahnhof in Nördlingen wird als alleinige und gemeinsame Wechselstation bestimmt;'die Benutzung der Bahnstrecke von dieser Stazion bis zur Grenze ist der württembergischen Negierung überlassen. Derselben steht auch die Ausübung der bahn- und betricbspolizcilichen Aussicht auf dieser Bahnstrecke so wie auf den zur ausschließliche» Benützung Württembergs überlassenen Theile des Nörd- linger Bahnhofs, ebenso die Ernennung und Verpflichtung der für die Un terhaltung und Beaufsichtigung der Bahn und den Dienst in Nördlingen erfor derlichen Beamten und Diener ausschließlich zu, so wie auch die zuständige württembergische Behörde die Dienst- und Disciplinargewalt über das auf bayerischem Gebiet stazionirte württembergische Amts- und Dienstpersonal ausübt. Die Bayerische Regierung wirs der auf ihre Kosten herzustellendcn Wcchsel- stazion Nördlingen nach den Anträgen der Württembergischen Regierung den nöthigen Umfang und die dem Bedürfniß entsprechende Einrichtung geben. Ein gemeinsam aufzustellcndes Bauprogramm wird die nöthigen näheren Bestim mungen enthalten. Eine hiezu beauftragte gemeinschaftliche Kommission wird vor der Eröffnung des regelmäßigen Bahndienstes sich von dem Zustande der zu übergebenden Bahnstrecke und der Wechselstazion überzeugen. Die K. Württembergische Negierung verpflichtet sich, der K. Bayerischen das Baukapital für die Bahnstrecke von Nördlingen bis zur Landesgrenzc sammt Zubehör und für die zur ausschließlichen Benützung einzuräumcuden Theile des Nördlinger Bahnhofes in seiner ganzen Höhe nach dem gleichen Zinsfuß von 4 Proz. zu verzinsen, nach welchem die K. Bayerische Negierung das von der K. Württembergischen Negierung aufgelvendete Baukapital für die der bayerischen Eisenbahnverwaltung zur Benützung überlassene Bahnstrecke von der Stazion Ulm bis zur württembergisch-bayerischen Grenze nebst Zubehörde vom 1. Zuli 1861 an verzinsen wird. Dieselbe Verzinsung von vier vom Hundert hat die K. Württembergische Negierung von der Hälfte derjenigen Kapitalssumme zu leisten, welche für die Herstellung der zur gemeinschaftlichen Benützung der bei den Bahnverwaltungen bestimmten Theile der Wechselstazion Nördlingen erfor derlich wird. In Ansehung von Ergänzungsbauten und späteren Herstellungen, welche die Wechselstazion zu Nördlingen betreffen und schon in dem beiderseits sestzustellenden Bauprogrammc als Theile dieses Bahnhofgrundplanes erklärt werden, oder welche nachträglich als angemeffene Erweiterungen oder Vervoll ständigungen des übereinkünftlich festgestellten Programmes und Planes sollten anerkannt werden, findet alles Dasjenige Anwendung, was bezüglich der ur sprünglichen Anlage und Ausführung im gegenwärtigen Vertrag bestimmt wor den ist. Alle baulichen Herstellungen, welche nach den Bestimmungen der gegen wärtigen Nebereinkunft einen Zuwachs der Bahnanlage bilden und deren Kosten dem Baukapitale zugeschlagen werden, sind von der K. Bayerischen Regierung auszuführen. In Ansehung jener Baulichkeiten und Erhaltungsarbeiten, welche der K. Württembergischen Verwaltung obliegen, werden derselben alle diejenigen Berechtigungen zugestanden, welche nach den bayerischen Gesetzen den Eisenbahn unternehmungen eiageräumt sind. Die beiderseitigen Regierungen werden bei Feststellung ihrer Eisenbahn fahrpläne darauf Bedacht nehmen lassen, daß dieselben an dem Bahngreuzpunkte Nördlingen gehörig ineinander greifen. Im Sommer sollen wenigstens vier, im Winter wenigstens drei Fahrten täglich in beiden Richtungen auf der Ver bindungsbahn ausgeführt werden und von Cannstatt auf der K. württember gischen Bahn, von Nördlingen ans der K. bayerische» Ludwigs-Süd-Nordbahn entsprechende Fortsetzung finden. Neber die Einrichtung des beiderseitigen Ab- sertigungsdienstes auf der Wechselstazion Nördlingen soll noch vor der Eröffnung des regelmäßigen Betriebs durch die beiderseitigen Betriebsverwaltungen die nöthigen Vereinbarungen getroffen werden. Den beiderseitigen Regierungen bleibt es überlassen, über den Postverkehr auf der Cannstatt-Nördlinger Linie eine besondere Vereinbarung zu treffen, wo bei von dem Grundsätze auszugehen ist, daß diejenige Verwaltung, welche mit ihre» Betriebsmitteln den Posttransport für die anderseitige Postverwaltung be- sorgt, für diese Leistung entsprechende Entschädigung erhält. Längs der zur Ausführung kommenden Bahn zwischen Cannstatt und Nörd lingen ist eine Telegraphenleitung zunächst und vorzüglich für den Betriebsdienst zu führen, auch auf dem Bahnhofe in Nördlingen eine K. württembergische Betriebstelegraphenstazion zu errichten und mit dem erforderlichen Dienstpersonale zu besetzen, für welchen Zweck die erforderlichen Dienstlokalitäten daselbst erbaut werden. Die Bahndienstdepeschen werden gegenseitig unentgeltlich befördert. Die K. Württembergische Regierung verpflichtet sich, innerhalb eines Zeit raumes von zwölf Jahren, vom Tage der Eröffnung der Cannstatt-Nördlinger Eisenbahn an, keine Schienenverbindung zwischen dieser Bahnlinie und der Cannstatt-Ulmer Eisenbahn hcrzustellen oder Herstellen zu lassen, durch welche die württembergische Bahnlinie von Nördlingen bis Friedrichshafen kürzer würde, als die bayerische Linie von Nördlingen bis Lindau. Schweizerische Eisenbahnen. Vereinigte Schwcizerbahncn. Aus dem Rechenschaftsbericht des VerwaltungsratheS der Vereinigten Schwei- zcrbahnen an die de» 31. Mai 1861 stattfi»dende Generalversammlung der Akzionäre über das Jahr 1860 ist Folgendes zu entnehmen. Nachdem mit Ende Juni des Jahres 1859 der Bau der Bahn so weit vollendet worden war, daß die Linien derselben eine ununterbrochene Verbindung von Winterthur über Rorschach nach Chur einerseits und von Chur über Sar- gaus nach Wallisellen (Zürich) mit Abzweigung von Weesen nach Glarus ander seits bilden, ist das Jahr 1860 das erste gewesen, während welchem sich das gesammte Netz, vom 1. Januar bis 31. Dezember, im Betriebe befand. Es ist dadurch das lluteruehmen der Vereinigten Schweizcrbahncn zu einem vor läufigen Abschluß gekommen und deßhalb dieser Zeitpunkt geeignet, einen Rück blick auf den bisherigen Gang desselben zu werfen. Wie bekannt, ist die Ge sellschaft aus der Fusion der vormals für sich eristirenden Gesellschaften der St. Galler-Appenzeller-, der Südost- und der Glattthalbahn entstanden. Die Gesellschaft der St. Galler-Appenzcllcrbahn hatte sich die Aufgabe gesetzt, den Bodensee von Rorschach aus über St. Gallen und Winterthur auf kürzestem Wege mit dem Südwesten und Westen der Schweiz zu verbinden, und ihre Bahn aus diesem Grunde die erste Sekzion einer Bodensee-Baslerbahn