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Sächsische MMung. Amtsblatt für das König!. Gerichtsamt nnd den Stadtrath zu Schandau, sowie für den Stadtgemeiuderath zu Hohnstein. Die „Sächsische Elb-Zeitung" erscheint Mittwoch und Sonnabend und ist durch die Expedition dieses Blattes kür SU Ngr„ durch die Post für 12 Ngr. vierteljährlich zu beziehen. Inserate für das Mittwochsblatt werden bis Dienstag früh l) Ubr. für das Sonn- abcndsblatt bis Freitag früh 0 Uhr angenommen; später eingehende Inserate können erst in der folgenden Nummer Aufnahme finden. — Inserate für die Elbzeitung nehmen an Hr. Hesse in Hohnstein, sowie die Annoneen-Burcaus von H. Engler, E. Fort, Sachse se Co. und Haascnstein se Vogler in Leipzig, und das Annoneen-Burcau von W. Saalbach in Dresden. Mittwoch, den 3. Mai .Handel- nnd Gcnossenschaftö-Register betreffend. Sonstige gerichtliche pp. Bckaiultmachnngen." erscheinen lassen. Pursch. von Nostitz-Wallwitz. Forwcrg. „Verübte Verbrechen." „Steckbriefe, Vorladungen in Strafsachen pp. betreffend." „Edictalladungcn." Die Ministerien des Cultus und öffentlichen Unterrichts, der Finanzen, des Kriegs und des Innern. Ur. Frhr. von Falkenstein. Frhr. von Fr' von Fabncc. von Nostitz-Wallwitz B e k a u n t m a ch n n g a«« 1 ölleiitll«!»«» it «>««« Ws» «I«»» die Bekanntmachungen der Behörden und Vcrwaltungostcllen in der Leipziger Zeitung bctr. In dessen Verfolg werden für diejenigen Bekanntmachungen, die ihrem Gegenstände nach unter einer von den vorstehenden sechs ersten Colleetiv-Nebcrschriften abzndrucken find, die bisherigen Special-Uebcrschrislcii der einzelnen Bekanntmachungen in der Regel entbehrlich, daher dieselben künftighin nur in denjenigen Fällen noch bcizubchaltcn find, in welchen dies, der Eollcctiv -Ucbcrschrift ungeachtet, Seilen der, die Insertion beantragten Stelle aus besonder», in der Sache liegenden Gründen für. wünschenSwerth oder nothwcndig erachtet und aus der Druckvorlage durch Einschreiben einer besonderen Ueberschrift der betreffenden Bekanntmachung angegeben wird. Die Veröffentlichung derje nigen Bekanntmachungen, welche in die, mit der Eollectiv-Ueberschrift: „Sonstige gerichtliche pp. Bekanntmachungen" gehören, hat nach wie vor unter Speeial-Ucberschristcn. die von der die Insertion beantragenden Stelle zu bestimmen und auf der Druckvorlage einzuschreibcu find, zu erfolgen. Ucbcr allen zum spaltenweiscn Abdruck bestimmten Bekanntmachungen ist die Eollectiv-Ueberschrift derjenigen Rubrik, in welche fic ihrem Gegenstände nach gehören, auf eine in die Augen fallende Weise wörtlich cinznschrciben. Die Bezeichnung der betreffenden Rubrik und ihrer Collcctiv-Ucberschrift mit einer bloßen Ziffer in der Reihenfolge der obenaufgcführten Ueberschriften ist unzulässig. Indem die be- regte neue Einrichtung andurch zur öffentlichen Kcnnlniß gebracht wird, werden die den unterzeichneten Ministerien unterstehenden Behörden und Verwaltungsstellen andurch angewiesen, die vorstehenden Bestimmungen sich zur Richtschnur dienen zu lassen. Anlangend die Justizbehörden, so wird auf deren bezügliche Anweisung durch das Justizministerium in dessen Mintsterialblattc verwiesen. Dresden, am 26. April 1869. ES ist für angemessen erachtet worden, diejenigen Bekanntmachungen von Behörden und Verwaltungsstellen, die in der Leipziger Zeiiung spaltenweise und nicht über die ganze Breite des Blattes weggcdruckt veröffentlicht worden, vom künftigen Monat Mai an bis auf Weiteres unter folgenven, durch fetten Druck von dem übrigen Schriftsätze sich auszeichncnden Eollcctiv-Uebcrfchristcn alS: Versteigerungen von Grundstücken." Anctioncn." Verordnung an fämmtliehe Obrigkeiten, die Landtagswahlen betreffend. Nach §§ 40 und 42 des Gesetzes die Wahlen für den Landtag betreffend, vom 3. Dccember 1868, find in jedem Wahlkreise durch die OrtSobrigkciten zu Abgabe der Stimmen kleinere Bezirke zu bilden, auch ist für jeden Bezirk ein Wahlvorsteher zur Leitung der Abstimm, ung und soweit nöthig ei» Stellvertreter desselben zu bestellen. Nachdem durch Verordnung vom 30. vorigen Monatö die Veranstaltung von Wahlen in sämmtlichen Wahlkreisen angcordnet worden ist, so werden alle Obrigkeiten hierdurch noch besonders darauf aufmerksam gemacht, die Bildung der Wahlbezirke, soweit dies nicht bereits geschehen sein sollte, unverzüglich vorzunchmen, auch die Wahlvorsteher rechtzeitig zu ernennen, damit von Letzteren die in § 43 des angezogeneu Gesetzes vorgcschriebene Bekanntmachung baldthunlich und mindestens acht Tage vor der auf den 4. Juni dieses Jahres festgesetzten Abgabe der Stimmzettel erlassen werden kann. Dresden, den 1. Mai 1869. Ministerium des Innern. Die nächsten Landtagswahlen. In nicht langer Zeit werden in Gemäßheit des Gesetzes vom 3. Dec. 1868 die Wahlen für unsern Landtag ausgeschrieben werden. Je wichtiger und entscheidender dieser Landtag werden kann, um so sicherer ist cs die Pflicht eines Jeden, welcher cs mit dem Vaterlande wohlmeint, sich mit den Grundsätzen un seres neuen Wahlgesetzes bekannt zu machen und zu rechter Zeit dazu milzuwirken, daß geeignete Männer in unsere Landeövcr- i-etung gewählt werden. Das Versäumte würde sich nicht nach holen lassen und wir würden jedenfalls Veranlassung haben, es bitter zu bereuen. Hauptsächlich kommen die Wahlen zur 2. Kammer in Betracht. Nach dem neuen Wahlgesetze ist jeder 25 Jahr alter Sachse, der nicht nach § 2 des Gesetzes vom Stimmrechte ausgeschlossen ist, zur Abstimmung berechtigt, dafern er entweder u) Eigcnihümcr an einem mit Wohnsitz versehenen Grund stücke am Orte ist oder d) an direkten Staaisabgaben mindestens einen Thaler jährlich entrichtet. Da nur diejenigen zur Wahl zugelassen werden, welche in der Wahlliste stehen, mag man sich rechtzeitig vergewissern, ob auch der Name in der Liste enthalten ist. Wählbar zur 2. Kammer ist jeder stimmberechtigte Sachse, welcher an dircctcn StaalSabgaben mindestens zehn Thaler jähr lich entrichtet. Der Bezirkszwang bat zwar aufgehört, doch ist es leicht cinzusehcn, wie wünschenSwerth eü ist, wenn der Abgeordnete auS seinem Wahlbezirke ist. Unser Landtag hat nicht den 'Beruf, hohe Politik zu machen. Sein Beruf ist es, für das Wohl, für das intellectuelle, moralische und materielle Wohlbefinden unseres Vaterlandes Sorge zu tragen. Dafür ist es aber noch-