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Börsenblatt für den Deutschen Buchhandel und für die mit ihm verwandten Geschäktszwcige. Herausgegeben von den Deputieren des Vereins der Buchhändler zu Leipzig. Redacteur: Otto Aug. Schulz. Commissionnair: A. Frohberger. V- 13. Freitag, den 28. März 1834. Gesetzt unde. Ueber die Gesetzgebung der Presse in der Schweiz. Won Or. Kasimir Pfysfer, Prttsidriiccn'drS NppeNarionegcrichls in Luzern. (Fortsetzung.) „tz. 14. Das competente Gericht für Preßvergehen ist, nach der Auswahl des Klagers, dasjenige, in dessen Bezirk die Schrift oder die bildliche Vorstellung heraus gekommen ist, oder das, in dessen Bezirke der Beklagte seinen Wohnsitz hat. Hat die Herausgabe außerhalb des Cantons Statt gesunden, so tritt der Gerichtsstand des Beklagten ein. h. 15. Preßvergehen, die gegen eine von dem Staate gewährleistete Konfession, gegen die Sitt lichkeit, gegen die oberste Bundesbehörde, gegen eine eid genössische Militärbehörde, oder gegen eine obere Regie rungs- oder eine Gerichtsbehörde des Cantons verübt worden, und Anstiftungen zu der Verübung eines Ver brechens oder eines Vergehens sind von dem Regierungs- rathe dem kompetenten Regierungsstatthalter (14.) zu der Einleitung des weitern Verfahrens zuzuweisen. (Gesetz über die Amtspflichten der Regierungsstatthalter tz. 31.) §. 16. Fremde Souvcraine und eidgenössische Behörden können ihre Beschwerden über Preßvergehen, die gegen sie verübt worden, an den Regierungsrath richten, wel cher darüber ein Verfahren aus polizeilichem Wege ein- treten laßt, wenn ihm der beschwerende Theil die Zusi cherung giebt, daß Klagen der hiesigen Negierung über dergleichen Vergehen auch in seinem Staatsgebiete auf diese Weise eingeleitet werden. Zieht der Beschwerdefüh rer aber vor, seine Beschwerde auf dem Civilwege ein- zuleiten, so ist er nicht im Fall, diese Zusicherung zu geben, tz. 17. Die untern Behörden und die geistlichen Jahrgang. und weltlichen Beamten des Cantons können ihre Be schwerden über Preßvergehen, die gegen sie verübt wor den (tz. 7.), gleichfalls dem Regierungsrathe cingeben, welcher darüber ein Verfahren auf polizeilichem Wege eintreten läßt, wenn er die Beschwerde erheblich findet. Dessen ungeachtet steht es diesen Behörden und Beam te» seel, ihr« Beschwerden auf dem Civilwege cinzulei- ten, und diesen Weg selbst in dem Fall elnzuschlagen, wo der Regierungsrath dieselben nicht erheblich gefunden, h. 18. Privatpersonen können wegen Preßvergehen, die gegen sie verübt worden, dem Negierungsstatthalter, in dessen Bezirk das competente Gericht sitzt, ihre Beschwer den eingeben, welcher eine Untersuchung auf polizeilichem Wege (Gesetz über die Amtspflichten der Regierungsstatt halter tz. 31.) einleitet, wenn er die Beschwerde erheb lich, und sie auf den Civilweg weist, wenn er sie un erheblich findet, in welchem Falle sich jedoch der Beschwer deführer bei dem Regierungsrathe darüber beklagen kann, tz. 19. In den Fallen der drei vorhergehenden §§. muß in der Beschwerdeschrift die Stelle des Gedruckten, über die sich der Beschwerdeführer beklagt, deutlich angege ben, und die Begründetheit der Beschwerde vollständig dargethan seyn, um von der Behörde angenommen zu werden, h. 20. Bei der Beurtheilung eines Preßverge- henS wegen einer ausgezeichneten Ehrverletzung der in dem h. 1- bezeichnten Art muß über jeden der folgen den drei Puncte eine besondere Umfrage Statt haben: Ob die Ehre des Klagers, oder desjenigen, dessen Stelle er vertritt, durch die Schrift oder die bildliche Vorstellung ver letzt worden? Ob die Ehrverletzung zu den groben, oder zu den geringen gehöre? Ob der Beklagte für dieselbe ver antwortlich ftp? Erst wenn die erste und die dritte Frage bejahend beurtheilt worden, kann die Umfrage über die Genugthuung und über die Strafe Statt finden, tz. 21. Bei der Beurtheilung der Preßvergehen, auf die sich die tztz. 8. und 9. beziehen, muß über jeden der folgenden zwei Punkte eine besondere Umfrage Statt haben: Ob 13