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Werke und periodischen Schriften unter Angabe sowohl der von je dem Bande oder Theile, jedem Hefte oder jeder Nummer auf dem ^ Lager befindlichen Exemplarzahl als der Stärke der Auflage des j letzten erschienenen Bandes, Theiles oder Heftes, oder der letzten er schienenen Nummer in einem besonderen Verzeichnisse zusammen zustellen. Diese Verzeichnisse find der competenten Verwaltungsbe hörde zu übergeben. AufGrund dieserVerzeichnisse wird dann dieVer- waltungsbehörde so schleunig als thunlich und jedenfalls bis zum 17. Juli bei den Buchhändlern und Druckern selbst jedes der vorräthigen Exemplare an einer geeigneren Stelle mit dem ihr deshalb zur Ver fügung zu stellenden Stempel bedrucken. Von Orten, wo sich nur einzelne Buchhändler und bei diesen abzustempelnde Exemplare nur in geringer Anzahl vorsinden, können die abzustempelnden Bücher nebst den Verzeichnissen gleich zur Kreisdirection behufs der Ab stempelung eingesendet werden. Sobald von den in die Verlagsconten aufgenommenen unvol lendeten oder periodischen Werken ein neuer Band, eine neue Lie ferung oder Nummer fertig wird, haben die Verleger der Verwal tungsbehörde Anzeige zu machen und die Verwaltungsbehörde hat dann von jeder dieser Fortsetzungen eine der im Verzeichnisse ange gebenen Stärke der Auflage gleichkommende Anzahl von Exempla ren ohne Zeitverlust abzustempeln. Für periodische Schriften und Journale gilt dies jedoch nur bis zu Beendigung des laufenden Jahrganges. 8) Die Verzeichnisse der Platten, Steine und Holzschnitte sind von den Verzeichnissen der Bücher getrennt zu halten, in denselben aber anzugeben, ob dieselben zu einem illustrirten Werke gehören, welches noch nicht vollständig erschienen und daher nach der Stärke der Auflage im Verlagsconto aufgeführt ist. 9) Im Art. 18 werden nach einer vor Unterzeichnung des Ver trags abgegebenen Erklärung solche Deutsche Bücher, in denen sich Französische Eitate oder Französische Beispiele und Uebungen finden, sobald diese letzteren nur nicht den Haupttheil bilden, rücksichtlich des Eingangszolls in Frankreich wie Nicht-Französische Bücher behandelt werden. Im Uebrigen treten nunmehr für alle mit Königlich Säch sischem Ursprungszeugnisse versehenen, nach Frankreich eingehenden Bücher, Kunstsachen, Karten und Musikalien die allgemeinen Doua- nengesetze in Kraft. Der Eingang kann daher über alle Grenzzoll ämter erfolgen, über welche nach Französischen Gesetzen der Eingang von Büchern überhaupt erlaubt ist. 10) Die im Art. 18 vorgeschriebenen Ursprungszeugnisse kön nen für alle bei Sächsischen Verlegern erschienenen oder von den selben mit Verlagsrecht erworbenen Artikel von der Verwaltungs behörde des Wohnorts des Verlegers, bei von Leipzig abgehenden Sendungen, gleichviel ob dieselben aus in Leipzig oder anderen Orten des Königreichs Sachsen erschienenen Werken bestehen, auf Grund der von dem absendenden Buchhändler einzureichenden Verzeichnisse — deren Richtigkeit derselbe auf Erfordern eidlich zu bestärken bereit sein muß — vom Stadtrathe zu Leipzig ausgestellt werden. Sie sind beziehendlich dem Kaiserlich Französischen Eonsulate in Leipzig oder der Kaiserlich Französischen Gesandtschaft in Dresden zur Lega lisation vorzulegen. Sie haben lediglich die amtliche Versicherung zu enthalten, daß die in dem Verzeichnisse oder der Factur aufge- sührten Bücher u- s. w. Verlagsartikel Königlich Sächsischer Unter- thanen sind, und sind stempel- und kostenfrei auszustellen. 11) Die Bestimmung des Art. 19 über die Hinterlegung von Fabrikzeichen tritt erst in Kraft, wenn durch ein Sächsisches Gesetz Anordnung wegen Erleichterung des im Allgemeinen durch das Strafgesetzbuch bereits begründeten Schutzes der Fabrikzeichen gegen Nachahmung mittelst Hinterlegung bei der Verwaltungsbe hörde getroffen worden sein wird. Dresden, den 6. Juni 1856. Ministerium des Innern. Frhr. v. Beust. Demuth. G Nachdem in Frankreich durch ein Regierungsdeccet <i. 6. Paris 28- März 1852 die Vervielfältigung von im Auslande erschienenen literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst untersagt und dem Nachdrucke von in Frankreich erschienenen Ociginalwerken gleichge stellt, im Königreiche Sachsen aber schon durch das Gesetz vom 22. Februar 1844 das Eigenthumsrecht ausländischer Autoren aner kannt und der ihnen zu gewährende Rechtsschutz nur von dem Nach weise der Reciprocität abhängig gemacht worden ist; so haben Seine Majestät der König von Sachsen und Seine Majestät der Kaiser der Franzosen beschlossen, im gemeinschaftlichen Einverständnisse, die geeignetsten Maaßregeln zu ergreifen, um den Urhebern und Her ausgebern oder deren Rechtsnachfolgern, rücksichtlich ihres Eigen- thumsreckts an literarischen Erzeugnissen und Werken der Kunst, die im Königreiche Sachsen oder in Frankreich zuerst erschienen sind, den Genuß des durch die vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen geordneten Rechtsschutzes in den beiderseitigen Ländern zu sichern, und zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt: Seine Majestät der König von Sachsen: Herrn Baron Friedrich Ferdinand von Beust, Staatsmini ster der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern, Ritter des Königlichen Hausordens der Rautenkrone und Großkreuz des Ver dienstordens, Großkreuz des Kaiserlich Französischen Ordens der Eh renlegion, des Ungarischen St. Stephans- und des Leopoldordens von Oesterreich, Ritter des Kaiserlich Russischen Alexander-Newsky- ordens, Großkreuz des Königlich Preußischen rothen Adlerordens, Un dveret promuIZuv a ksris le 28. Kars 1852 az'snt interdit la reimpression en kranoe des onvrsKvs d'sukeurs elrsnxers et I's^ant sssiinileo au delit cie oonlrekseon des oeuvres orixinairement publides en kranve, et la loi 8axonne du 22- kevrier 1844 sxant conssore en 8axs los äroits de propriete ries auteurs etrsnKers et simplement subordonne Is jouissaooe cie ee droit s Is preuve de reeiprooits, 8a Ksjoste le koi de 8sxe et 8s Ksjeste I'Lmpereur des krsoysis onk rösolu d'adopter d'un vommun sooord los mesores les plus propres a assurer dans les deux ps^s »ux auteurs ou editeurs ou s leurs a>aots- droit la jouissaooe des xarsoties rssullant des lois preeitves, quant ä la propriete des oeuvres de littvrsture ou d'art publiees pour la pre- midrs kois soit en 8sxe soit en krsnoe. ?our arriver s es resullst leurs dites Kajestes ont nomme pour leurs plenipolenliaires ssvoir: 8s Ksjesle le Iloi de 8axo: Konsieur Is Laron kredvrie kerdinand de Deust, 8on Kinistre d'kltst eliarKe dos porteleuillss des Kinislöres des allsires elranZdres et de I'Interienr, Obovslier de I'ordre de la Louronne ko^ale de 8sxe et 6rsnd Oroix de klotre ordre du mvrite, 6rand Oroix de I'ordre Imperial de Is lession d'Uonneur de kranoe, de 8t. ktieons de Uonßrie et de leopold d'^utriolre, Ltievslisr de I'ordre d'älexandre-AewskX de Uussie, 6rsnd Oroix de I'ordre de UaiZIs rouxe de krusse, de