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160, 12. Juli 1S12. Nichtamtlicher Teil. Börsenblatt s. d Dlschn. DuchhanbeU 8351 des Werkes notwendig geworden sind. Im Falle der Über tragung des Urheberrechtes ist die Genehmigung zu Abänderun gen am Werke während der Lebensdauer des Urhebers er forderlich. linier den abgeleiteten Rechten sei zuerst das Übersetzungsrecht genannt, das die nämliche Regelung erfährt, wie in Art. 5 der durch die Pariser Zusatzakte abge änderten Berner Konvention; danach ist das übersetzungsrecht dem Vervielfältigungsrecht gleichgestellt, aber mit einer Be»! nutzungsfrist von 10 Jahren. Im Art. 31 ist ausdrücklich ge sagt, daß die Übersetzung innerhalb dieses ersten Dezenniums nach Erscheinen des Originalwerkes in einem der Verbands- staatcn zu erscheinen habe. Ferner ist betont, daß gleich lange wie das eigentliche übersetzungsrecht, auch das Recht des Vor trages und der Aufführung von Werken in anderer Sprache dauern solle. Zwar wird nun auch in diesem Punkte, wie ein gangs schon bemerkt, Holland einen Vorbehalt zu der revidier ten Berner Konvention machen müssen. Diese Mittellösung ist denn auch als der »schwache Punkt« des Entwurfes bezeichnet worden, und die Vereeniging van Letterkundigen hat geradezu das Postulat des allgemeinen uneingeschränkten Übersetzungs schutzes ausgestellt. An einen Erfolg glaubt sie Wohl selber nicht, da im Gesetz vom 28. Juni 1911 die Richtlinien in dieser Hinsicht schon gezogen sind. Aber auch wenn es bei dieser Mittellösung bleibt, so ist der Fortschritt ein sehr bemerkens werter, wenn man bedenkt, daß nach dem Gesetz von 1881 der Autor sich das übersetzungsrecht für eine oder mehrere beson ders anzuführende Sprachen Vorbehalten muß, daß er seine Übersetzung innerhalb drei Jahren in den Niederlanden zu drucken hat, und dann nur ein Recht Von fünf Jahren vom Datum des Hinterlegungsscheines an genießt. Holland wird sich an die neue Regelung gewöhnen und, wie andere Staaten, sie als Durchgangsstadium bis zur völligen Anerkennung des Übersetzungsrechtes betrachten lernen. Im ferneren ist das B e a r b e i t u n g s r e ch t voll aner kannt, also das Recht, ein Musikarrangement oder eine Bühnen bearbeitung oder ganz allgemein irgendeine gänzliche oder teil weise Umarbeitung oder Umgestaltung des Originalwerkes bor zunehmen; der Autor kann also alle derartigen indirekten An eignungen verbieten, die nicht als ein neues Originalwerk be trachtet werden können (vgl. Art. 12 der rev. Berner Kon vention). Aufführungs- und Darstellungsrecht werden ohne weiteres geschützt; der für die Wahrung des Auf führungsrechts an dramatisch-musikalischen und dramatischen Werken nötige Vorbehalt ist beseitigt. Sowohl die Wiedergabe der Werke auf mechanischen Instrumenten (Art. 13) wie deren Ausführung mittelst solcher Instrumente sind gewährt, ebenso das Vorsührungsrecht durch Kinematographen und andere derartige Vorrichtungen. Von irgendeinem Zwangslizenz- systcm ist im Entwurf Umgang genommen. Offenbar besitzt der Autor im Prinzip auch das ausschließ liche Recht, das Werk auszu st eilen, denn dieses Recht wird solgendermaßen durch Art. 21 beschränkt: Der Eigen tümer eines Gemäldes, einer Zeichnung, eines Bauwerkes oder einer Bildhauerarbeit oder (nach Beifügung im rev. Text) eines Werkes der angewandten Kunst ist, gegenteilige Verein barung Vorbehalten, berechtigt, das Werk öffentlich auszustellen in der Absicht, es zu verkaufen. Durch einen Zusatzantrag möchte Prof. Drucker diesem Eigentümer auch noch gestatten, von solchen Werken Abbildungen in gebräuchlicher Weise in Verkaufskatalogen erscheinen zu lassen. Ebenfalls zugebilligt ist dem Maler grundsätzlich das sog. W i e d e r h o l u n g s r e ch t, da er, wenn nichts anderes ver einbart ist, nach Art. 22 — ungeachtet der Übertragung des Urheberrechts — berechtigt sein soll, gleiche Gemälde anzufer tigen. Man sieht, das neue holländische Gesetz faßt beinahe alle Nutzungsmöglichkeilen und -Modalitäten ins Auge. Schutzdauer. Die Hauptschutzfrist wäre nach dem Entwurf 50 Jahre post mortem auctoris; seiner würde die Schutzdauer für Werke von juristischen Personen, für anonym und Pseudonym bleibende, sowie für nachgelassene Werke 50 Jahre nach dem Veröffentlichungsjahr betragen. Diese gleiche vom Veröffentlichungsjahre an noch 50 Jahre laufende Frist ist auch für Photographien und kinematographische Werke vorgesehen. Es darf aber nicht verhehlt werden, daß sich eine Strömung geltend gemacht hat, die eine Herabsetzung der Schutzfrist auf die von Deutschland angenommene von 30 Jah ren p. m. a. anstrebt, und zwar wurde diese Forderung vom niederländischen Verlegerverband, sowie von der Vereinigung zur Förderung des niederländischen Buchhandels gestellt. Für die Photographien und Kinematographien wurde sogar von den Kllnstlergesellschaften eine bloß 20jährige Schutzfrist besllr- wortet. Die gleichen Künstlergesellschaften halten auch dafür, es sollte für die Werke der angewandten Kunst eine kürzere Schutzdauer angenommen werden, z. B. 50 Jahre nach der Veröffentlichung oder die Lebenszeit des Autors im Minimum, da »eine allzulange Frist der Entwicklung der Kunst schadet«. Eine solche Begründung hört sich etwas sonderbar an im Munde der mit einer längeren Schutzfrist bedachten Beteiligten. Entlehnungen. Hinsichtlich des in der periodischen Presse erschienenen Inhaltes ist die gleiche Vorschrift angenom men worden, wie in dem durch die Pariser Zusatzakte von 1896 abgeänderten Art. 7 zur Berner Konvention. Es wird also auch hier ein Vorbehalt zum neuen weilergehenden Art. 9 der revidierten Berner Übereinkunft nötig sein. Die Nieder lande werden die Mitteletappe zwischen 1886 und 1908 ein- nehmcn. Genauer wird in Art. 14 des Entwurfes noch von der Entlehnungsbefugnis nicht nur von Zeitungsartikeln, son dern auch von »Berichten und anderen Stücken« (rev. Fassung) gesprochen und ferner beigefllgt, daß diese Befugnis nicht etwa nur die Wiedergabe in der Ursprache, sondern auch die Wieder gabe in der Übersetzung umfasse, was in der revidierten Berner Konvention nur zwischen den Zeilen zu lesen ist. Prof. Drucker möchte die politischen Artikel, die nach der Unionsvorschrift von 1906 gänzlich freigegeben sind, doch wenigstens dann schützen, wenn sic in Zeitschriften erscheinen. Derartige Artikel sind aber nach Uuionsrecht schon jetzt geschützt, denn jene Be stimmung von 1886 und 1896 bezieht sich bloß auf die »Artikel zur Tagespolitik«, nicht auf Aufsätze über politische Fragen (s. das Nähere in meinem Kommentar zur Berner Konven tion, S. 204). Die Kommission des Journalistenvereins ver langt außerdem noch einen 24stündigen ausschließlichen Schutz von Berichten und Artikeln, die einer Zeitung telegraphisch oder telephonisch von auswärts zugehen, gegen Wiedergabe in der gleichen Sprache; nachher wäre der Abdruck unter Quellen angabe frei. Dies wird von Herrn L. Israels, der lebhaft für vollen Schutz der journalistischen literarischen Arbeit eintritt, als eine Minimalsorderung bezeichnet. Noch nicht abgeschlossen ist jedenfalls die Diskussion über die Entlehnungen zu Unterrichtszwecken. Die erste Fassung des Entwurfes wollte die Herausgabe von Anthologien zu wissenschaftlichen Zwecken gestatten, wogegen unter Hinweis auf die mißbräuchliche Veranstaltung solcher vermeintlichen »Schulbücher« opponiert wurde. Die zweite Fassung erlaubt nunmehr unter der Bedingung genauer Quellenangabe (Werk und Urheber) die Aufnahme von einzelnen Fragmenten oder kurzen Aufsätzen und Gedichten in wissenschaftliche Werke, so wie in Ankündigungen und Besprechungen von Zeitungen und Zeitschriften, und zwar sowohl in der Ursprache wie in Über setzungen. Gestattet ist auch die Mitteilung des sachlichen In haltes eines öffentlich gehaltenen noch ungedruckten Vortrages als Preßbericht unter Namensnennung des Vortragenden. IV88-