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8350 «örs-Matt f. d. Dtjchn. BE-nd-l. Nichtamtlicher Teil. 160, 12. Juli 1S12. gebraucht der Entwurf den Ausdruck »maker« (Hersteller); letzterer bezieht sich nun weit mehr aus das Verfertigen mate rieller Gegenstände, als auf die Erzeugung geistiger Werke, und doch ist !m Urheberrecht das unkörperliche, geistige Substrat das eigentliche schutzfähige Element. Der Ausdruck »maker« ist daher gerügt und die gewöhnliche Bezeichnung »Auteur« (wie in »Auteursrecht«) vorgeschlagen worden. Das Gesetz proklamiert in den Übergangsbestimmungen (Art. 36) den Grundsatz der Nationalität des Werkes für die erschienenen Werke und den Grundsatz der Landeszugehörigkeit des Autors für die nicht erschienenen Werke, gerade wie dies in der Berner Konvention der Fall ist. Jeder Fremde ist daher für diejenigen Werke in den Niederlanden und in Nieder- ländisch-Jndien geschützt, die er dort herausgibt, und zudem ein Niederländer für die nichtherausgegebenen sowie für die in der Heimat herausgegebenen, nicht aber für die im Aus land zuerst erschienenen Werke. Hinsichtlich des »Erscheinens« wird die in der Berner Konvention enthaltene Auslegung rezi piert, wonach das Erscheinen die Herausgabe im Druck oder die Veröffentlichung von Vervielfältigungen bedeutet. Das Gesetz enthält keine Bestimmung über gesetzliche Rezi prozität. Der internationale Schutz ist somit auf den Vertrags weg gewiesen. Die gesetzliche Vermutung für die Verfasserschaft ist ähn lich wie in der Berner Konvention geordnet. Beigesügl ist eine neue Bestimmung, wonach bei Abhaltung eines nicht im Drucke erschienenen Vortrages oder bei Aufführung eines un- gedruckten Musikstückes bis zum Beweise des Gegenteils der Vortragende oder der Aufführende als Urheber angesehen wird. Für Sammelwerke gilt als solcher derjenige, unter des sen Leitung und Aufsicht das Werk zustande gekommen ist oder der die Einzelbeiträge gesammelt hat. Ist ein Werk nach dem Plan eines anderen oder unter dessen Leitung und Aufsicht entstanden, so wird dieser andere als Urheber betrachtet. Gegenteilige Vereinbarung Vorbehalten, gilt endlich als Ur heber eines Werkes derjenige, in dessen Dienst (in dienst van een ander, Art. 6) es entstanden ist. Wie man sieht, wird hier durch gesetzliche Vermutung der Unternehmer an die Stelle des Urhebers gesetzt und zum Urheber gestempelt, was die moder nen Gesetze vermieden haben, indem sie nur auf die Verfasser schaft abzielen. Man befürchtet nun auch in Holland, daß durch eine unrichtige Anwendung dieses Artikels die Journa listen, die »im Dienst« eines Zeitungsunternehmens arbeiten, oder die Forschungsreisenden, die »im Dienste« einer Gesell schaft explorieren und schreiben, oder die Professoren, die »im Dienste, des Staates oder einer Gemeinde,z.B. Amsterdam, ihre Vorlesungen halten, geschädigt werden könnten. Freilich sind gegenteilige Vereinbarungen Vorbehalten; fehlen sie jedoch, so ist auch ohne Übertragung das Urheberrecht auf den Dienst- Herrn übergegangen. Das Ganze ist immerhin so mißverständ lich, daß Herr van Doorn, Mitglied der zweiten Kammer, zu dieser Bestimmung noch beifügen will: »oder gegen Be zahlung«, so daß jede gegen Bezahlung geleistete, Urheberrecht begründende Arbeit den geldspendenden Unternehmer zum Urheberrechtsinhabcr bekäme, was den vollen Spott des Herrn Israels über diese kapitalistische Anschauung herausgefordert hat. »Was Herr van Doorn will, will sicherlich die Regierung nicht«, sagt Herr Israels mit Entschiedenheit. Die Mitarbeiterschaft und das Rechtverhältnis an ano nymen und Pseudonymen Werken ist ausführlich geregelt. Ver langt wird jedoch von zwei Eingaben an die Regierung, daß als wahrer Name nicht nur der bürgerliche Name, sondern auch ein allgemein bekannter Deckname (schuilnaam) vorgesehen werden dürfe. Der Inhaber von Rechten an nicht unter dem wahren Namen des Urhebers veröffentlichten Werken ist be rechtigt, nach dem Tode des Urhebers dessen wahren Namen auf oder in dem Werke zu veröffentlichen, sofern dieser ihn hierzu ermächtigt hat (rev. Fassung). In der allgemeinen Diskussion der neuen Vorlage ist eine bemerkenswerte Erscheinung hinsichtlich der Rechtssubjekte zu tage getreten: die besondere Verfechtung der Rechte der ver heirateten Frau. Der nationale Frauenverband ersuchte näm lich das Justizministerium in einer besonderen Eingabe um Aufnahme einer Bestimmung, die hinsichtlich der Geltend machung der von verheirateten Frauen erzeugten Urheberrechte das System der Gütertrennung vorsehen würde, so daß diese Frauen ihre Rechte frei vertreten und über deren Nutzung selbständig verfügen, d. h. ohne Ermächtigung durch den Gatten ihre Werke verkaufen und verlegen durften. Auch Herr Prof. Drucker unterstützt dieses Postulat im Anschluß an das geltende Recht (Art. 163 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Ebenso schlägt die Vereeniging van Letterkundigen zwei neue Bestim mungen vor, die im gleichen Sinne gehalten sind: einmal, daß das Urheberrecht nicht in die Gütergemeinschaft zwischen Ehe- gatten fallen solle, sodann, daß die verheirateten Frauen mit Bezug auf ihre eigenen Werke wie unverheiratete anzusehen seien. Die zweite Forderung der Frauen betreffend Autor rechte von Minderjährigen ist nicht ganz klar formuliert und übrigens aussichtslos. Urheberrecht. Dasselbe wird definiert als das aus schließliche Recht, ein Werk zu veröffentlichten und zu ver vielfältigen (verveelvoudigen). Offenbar soll letzterer Ausdruck so viel heißen wie »wiedergeben« (rsproüuire). Er bedeutet aber nach allgemein gesetztechnischem Gebrauch nicht das Nämliche, da, streng genommen, die Vervielfältigung eine Mehrzahl von Exemplaren voraussetzt. Man hat deshalb die Befürchtung ausgesprochen, der Ausdruck könnte, weil zu eng gefaßt, gefährlich werden, wenn er Anwendung finden sollte z. B. auf die ausbeuterische Einzelwiedergabe eines Gemäldes usw. . . ?) Die Veröffentlichung ist in Art. 11 nach dem deutschen Muster als ein An-die-Sffentlichkeit-bringen des Werkes aus- gelegt; auch ein öffentlicher Vortrag oder eine öffentliche Auf führung, Darstellung, Vorführung oder Ausstellung bildet nach dem holländischen Entwurf eine solche Veröffentlichung, und zwar sogar in dem Falle, wo die Veranstaltung, trotzdem sie in geschlossener Gesellschaft abgehalten wird, gegen Bezahlung oder indirekte Entrichtung eines Beitrages — es braucht nach der revidierten Fassung nicht gerade ein Vereinsmitglieder beitrag zu sein — zugänglich ist. In der Vervielfältigung ist nach dem rev. Text ausdrücklich die Herstellung von Rollen, Platten und anderen Gegenständen inbegriffen, die dazu die nen, das Werk ganz oder teilweise auf mechanischem Wege zu Gehör zu bringen. Das Urheberrecht kann als bewegliches Gut durch Erb schaft oder Übertragung auf andere übergehen. Der Entwurf sieht voraus, daß die »gänzliche Übertragung« nur schriftlich geschehen kann. Somit wäre offenbar die teilweise Über tragung, die doch gegenwärtig sicher häufiger vorkommt, als die gänzliche, auch auf dem Wege mündlicher Vereinbarung erlaubt. Dagegen ist nun allen Ernstes Einsprache erhoben worden, und zwar verlangt de Beaufort und die Vereeniging van Leiterkundigen bei jeder Übertragung einen schriftlichen authentischen Akt und überdies noch eine Bestimmung, wonach die Übertragung strikte auszulegen sei und nur auf die aus- drücklich erwähnten Befugnisse gehe, dies alles, um den angeb lich ganz geschäftsunkundigen Urheber vor Übervorteilung zu schützen. Ganz deutlich ist das Abänderungsrecht dem Autor oder dem Berechtigten Vorbehalten, es sei denn, es handle sich um Bauwerke. Dabei kommen jedoch nur solche Änderungen in Betracht, die nicht durch die Bestimmung oder den Gebrauch ff Der Ausdruck »vervielfältigen« ist aber in der deutschen Gesetzgebung angewendet, ohne daß sich bis jetzt Schwierigkeiten ergeben hätten (vgl. deutsches Kunstgesetz. Art. 1ö).