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MMMz Wü WMMM MMüer 8ella§e rum Lr2K6bir§L8cken Volk8kreunü 25. September 1925. Nr. 58. vom vep- d die mnte. MNg derl. lerste -215, mehl :sen- ver- bei ngs- «n, »KI« Ms Kapitalertrag gilt auch jeder geldliche Vorteil, der neben dem abzugspflichtigcn Kapitalertrag oder an dessen Stelle vergütet wird, also z. B. Gratisaktien, Bonus. Der Kapitalertragssteuer unterliegen nicht mehr die Ge sellschaften m. b. H., die Kommanditgesellschaften auf Aktien nur mit demjenigen Teil des Gewinnes, der auf Aktien aus geschüttet wird. 2. Zinsen aus Anleihen, jedoch nur solcher, die in öffent lichen Lchuldbüchern eingetragen sind oder über die Teilschuld- verschre^ungen ausgeschrieben worden sind, wenn es sich um wertbeständige Anleihen handelt, oder wenn die Eintragung in den öffentlichen Schuldbüchern oder die Ausgabe von Teil schuldverschreibungen nach dem 15. November 1923 erfolgt ist. Es kommen also außer den ^Staatsanleihen Provinzial- und Stadtanleihcn sowie Industrieobligationen als steuer pflichtig in Frage, bei denen die obigen Bestimmungen zu treffen. 3. Einkünfte des stillen Gesellschafters aus feiner Beteili gung an einem Handelsgewerbe, jedoch erst dann, wenn sie ab 1. September 1925 fällig werden. Von der Kapitalertraassteuer befreit sind außer den aus ländischen Erträgen diejenigen, bei denen Gläubiger und Schuldner in einer Person vereinigt ist. Dollarschatz anweisungen, K.-Schatzanweisungen und Neichsgoldanleihen unterliegen nicht dem Steuerabzug. Ist eine steuerpflichtige Erwerbsgesellschaft bei einer an deren mindestens mit beteiligt, so unterbleibt der Steuer abzug von denjenigen Kapitalerträgen, die der Muttergesell schaft zuflüßen. Inländische Kirchen und nur kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften und Vermögensmassen müssen aus wertbe ständigen Zinsen zunächst die Steuer abführen, können dann aber Erstattung verlangen. Steuerpflichtige mit höchstens 1190.— Mk. Einkommen im Jahre haben die gleiche Verpflichtung, wenn in ihrem Ein kommen kapitalertragssteuerpflichtige Beträge enthalten sind, können aber gleichfalls Erstattungsantrag stellen, wenn die ab- geführten Beträge mindestens 5.— Mk. im Vierteljahr betragen haben. utsch. Wirt- Rich, sechs, dieser c der ver- wirst, irrig- nden bsatz- Osten serer ist in auf- naus tische rnte" : di« : De- mnis reich. Wüh- gung l. Der SlerrembZAg vom KaMa!erlrag. Von Dr. jur. A. Jeßnitz, Berlin-Schöneberg. Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist durch das neue Einkommensteuergesetz neu geregelt. Im Gegensatz zur alten Kapitalertragssteuer ist die wichtigste Bestimmung die, daß sie jetzt nur eine Art der Einkommensteuer ist, also eine Voraus zahlung auf Einkommen aus Kapital bedeutet, die später auf die Einkommensteuer in Anrechnung gebracht werden kann. Der Steuerabzug beträgt wie früher 10 Prozent des Kapitalertrages. Dabei werden etwa bestehende Schuldziusen oder Werbungskosten nicht berücksichtigt, der Abzug ist vielmehr vom vollen Kapitalertrag zu entrichten. Fällig ist der Steuerabzug innerhalb einer Woche nach der Fälligkeit des Kapitalertrages. Der Schuldner hat die Pflicht, seinem zuständigen Finanzamt innerhalb der vor geschriebenen Frist eine Erklärung über den fällig gewordenen Gesamtbetrag sowie den Fälligkeitstermin abzugeben; diese Er klärung gilt als Steuererklärung. Gleichzeitig mit der Er klärung muß die Steuer abgcführt werden. Eine Schonfrist von einer Woche zur Entrichtung der Steuer ist wie bei der Einkommensteuer vorgesehen; sie beginnt vom Tage der Fällig keit der Kapitalertragssteuer. Wird die Steuer verspätet ab geführt, so werden die allgemeinen Verzugszuschläge berechnet. Der Gläubiger ist Lem Finanzamt gegenüber nur in Aus nahmefällen verpflichtet. Der Kapitalerstragssteuer unterliegen nur inländische Kapitalerträge, also nur dann, wenn der Sitz oder der Ort der Leitung des schuldnerischen Betriebes im Inland liegt. Aus ländische Kapitalerträge sind nicht steuerpflichtig, auch dann nicht, wenn der Gläubiger seinen Sitz im Inland hat. Da gegen sind inländische Kapitalerträge auch dann abzugspflichtig, wenn der Gläubiger im Ausland wohnt. Steuerpflichtig sind: 1. Dividenden, Zinsen, "Ausbeuten und sonstige Gewinne, welche auf Aktien, Kuxe, Genußscheine, Anteile an der Reichs bank, Kolonialgesellschaften, bergbautreibenden Vereinigungen mit juristischer Persönlichkeit und Genossenschaften entfallen, bei letzteren jedoch nur, wenn die Zinsen für ein Mitglied 10.— Mk. pro Jahr übersteigen. Kin neuer Weg für ANerlangung verschleu-erlen Srun-befitzes» Von Rechtsanwalt Dr. Adolf vom Berg, Berlin. Der deutsch« Hausbesitz ist während der Inflation in un geheurem Ausmaße verschleudert worden, insbesondere an Ausländer. Bisher bot die Rechtsprechung über die sogenann ten „Schwarzverkäufe" nur gewisse Rückerlangungsmöglich keiten für die früheren Hausbesitzer. Inzwischen haben aber verschiedene Hausbesitzer versucht, die Nichtigkeit der In- flationsverkäufe aus dem Gesichtspunkt der Ausbeutung der Unerfahrenheit bzw. der Notlage herzuleiten <8 138 BGB.). Obwohl dieser Weg kein Allheilmittel für alle Fälle darstellt, sondern nur für bestimmt gelagerte Fälle paßt, ist auf das dringendste zu wünschen, daß möglichst bald in bezug auf diese Fragen eine endgültig klärende, höchstrichterliche Entscheidung ergeht. Bisher haben die Möglichheit der Wiedererlangung verschleuderten Grundbesitzes auf Grund von 8 138 des Bür gerlichen Gesetzbuches das Landgericht Hannover und der 7. Feriensenat des Kammergerichts bejaht. Die Voraus- setzungen des 8 138 sind, daß ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstoßen muß; insbesondere ist aber nach der Fassung des Abs. 2 -es genannten Paragraphen ein Rechtsgeschäft nichtig, durch das jemand unter Ausbeutung der Notlage, des Leichtsinns oder der Unerfahrenheit eines anderen sich odei einem Dritten für eine Leistung Vermögensanteile versprechen oder gewähren läßt, welche den Wert der Leistung dergestalt übersteigen, daß den Umständen nach die Permögensvorteile in auffälligem Mißverhältnis zu der Leistung stehen. Das Land gericht Hannover hat, wie das auch schon der allgemeinen Recht sprechung bisher entsprach, besonderen Wert darauf gelegt, daß dem Käufer die Notlage des Verkäufers bekannt gewesen und von dü'em bewußt benutzt worden sein müsse. Das Kam mergericht hat bei Gelegenheit der Entscheidung über ein Armenrechtsgesuch, wobei es auf die Entscheidung ankam, ob eine Rechtsverfolgung in einem solchen Falle aussichtslos er scheine, sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Anwendbarkeit des 8 138 in solchen Fällen nicht als ausgeschlossen anzusehen 325; ober 230, Ok- rlin bis 350, ,00, chen affe Utz Ito-, j «cd«. I akeit.! 196. ' irum, Waltksr Bestmann Lperialksus Zollager Ltaklvaren, ^us, Lalmbokstrake 40. - ÄRchkZckMZMs Ksttknveckreugs, äie kreuäe eines jeäen Obstdumn-üeftters, empfiehlt als Lpe^iuIurMel kernruk 226 — US — llrnst?apst»tr. 4 Sommer-, Kinder-, Sorten- un6 Lebuitsst-Hrtikvi, > —— - kdsebiskvvgsl u. kdseklsk»tsrno, «.»mplon«, Sirlsnrlsn, PIskMs u. kompi. psuorwsrks empkiskU Lm» Esors«/ «WML» — Reparaturen aller ^rt — emplisklt ttaarpklsKslraus Sckudert, VaMilptansn, eksräeUecksn, - UermMN Hue ^Elston wr. 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