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Gr-üsbeilsge rum Mockenblstt für Milsäruff unck äie Omgegenä". «rü«, ««h« Sich»»»«, «»»«8. XI L ihren Verteidigern den Jnstizrat Ur. von schien sich fast zu einem auf die zum Teil nage verurteilt. Unser Bild zeigt die An- en mit ihren Verteidigern, sowie den hernntergegangen, aber auch weit über den enden und die beiden Reichsanwälte. Antrag der Verteidigung hinausgegangen. geklagten mit ihren Verteidigern, sowie den Vorsitzenden und die beiden Reichsanwalte. Er hat beide nicht wegen vollendeten Ver brechens, sondern wegen Versuchs der Spio- tischen Gesandschaft in Berlin ist, Kavallerie leutnant ist. Die Angeklagten haben zu i I" der Begründung des Urteils wurde aus- ,,^on aus Berlm den Reichsanwalt geführt: Das Gericht hat die Angeklagten Der tzpionage-Vroress vor äeni K.«ick>ggerickk. englisch - deutschen Zwischenfall zuzu stutzen, zumal kurze Zeit darauf in Portsmouth der deutsche Pionier leutnant Helm ebenfalls unter dem Verdachte der Spionage verhaftet wurde. Die Schuld losigkeit Helms, der lediglich ein paar veraltete Festungs werke, deren Kon terfei in jedem Buchladen zu kau fen war, skizzierte, hat sich längst herausgestellt, un vergleichlich schwe rer waren aber die beiden Briten be lastet. Man hat bei Ihnen resp. in Matratzen und Möbelstücken ver steckt, schwerwie gendes Beweis- material gefunden. Die Befestigungen an der. Nordsee küste, die also im Falle eines deutsch englischen Krieges den ersten Ansturm ausznhalten hätten, waren „ihr Feld" und beson ders hatten sie es sogar noch im Ban begriffenen Festungs werke von Borkum abgesehen. Beide Offiziere gehören angesehenen Familien ihres Heimat landes an, Brandon bekleidet den Rang eines Kapitänleutnants, während Trench, dessen Bruder Militärattachee bei der bri- Bekanntlich erregte die im Anfang Sep teniber v. Js. erfolgte Verhaftung der beiden englischen Offiziere Brandon und Trench großes Aufsehen und entstehen konnte, ferner die Planmäßigkeit ihres Vorgehens. Es ist deshalb erheblich unter das Strafmaß des Oberreichsanwalts I seinem Urteile ist der Gerichtshof hinter dem I aber nicht die Gefährlichkeit der Handlungen ! Anträge des Reichsanwalts, der auf je ! der Angeklagten für das Reich und den ! 6 Jahre Festung lautete, zurückgeblieben, großen Schaden, der durch ihre Handlungen I)r. Hans Otto gewählt. Die beiden Ange- ! schuldig befimden, Gegenstände, deren "Ge klagten, welche geständig waren, wurden : Heimhaltung im Interesse der Sicherheit deo vom Reichsgericht zu je 4 Jahren Festungs- ! Reiches geboten war, zu ihrer Kenntnis ge Haft verurteilt unter Anrechnung von zwei > bracht zn haben. Was die rechtliche Beur- Monaten ans die Untersuchungshaft. In teilnng der Straftaten anbetrifft, ist das Gericht der An sicht des Oberreichs- anwalts gewesen, daß das Gesamt bild der deutschen Küstenverteidi gung geheim zu halten ivar. Das Gericht war auf Grund der Beweis aufnahme nicht in der Lage anzu nehmen, daß die Angeklagten ihre Berichte bereits nach England ab- geschickt hatten. Es ist daher entspre chend dem Antrag der Verteidigung nur Versuch ange nommen worden. Was die Strafab messung anbetrifft, schließt sich der Senat durchweg den Darlegungen des Oberreichsan walts an, daß den vielen Straser- schwerungsmo- menten erhebliche Strafmilderungs gründe gegenüber stehen. Der Senat hatte daher keine Bedenken, den An geklagten mildern de Umstände zuzu billigen. Anderer seits verkennt er