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Oktober 1925 das Recht, an der Tilgung der Anleiheablösungsschuld teilzu nehmen (Auslosungsrecht); soweit sie bedürftig und im Jnlande wohnende Neichsangehörige sind, wird ihnen eine Vorzugsrente eingeräumt; Bedürftige und im Jnlande wohnende deutsche Neichsangehörige, die Altbesitzanleihe im Gesamtbetrag von weniger als 1000 RM. besitzen, erhalten einen Anspruch auf eine Barabfindung von In Mk. für je 100 Mk. des Nennbe trages der Altleihen. Altbesitzer ist, wer Marlanleihen des Reiches nachweislich vor dem I. Juli 1020 erworben- hat und seitdem ununterbrochen besessen hat. Als Altbcsihanleihen gel ten ferner die in den 88 10 und 11 des Gesetzes rind in 8 3 der 1. Verordnung des Neichsfümnzministcrs zur Ausführung des Gesches über die Ablösung öffentlicher Anleihen des Näheren bezeichneten Markanleihen. So rechnet z. B. ein Erwerb nach dem 1. 7. 1920 als Altbesitz, wenn der jetzige Besitzer schon vor dem Stichtag die AnIeihestUcke gekauft, sie aber erst, darnach ausgchändigt erhalten hat; ferner sein Erwerb durch Erb gang, aus dem Gesamtgut, beim Kauf auf „Stückekonto" bei einer Bank, beim Erwerb auf Grund von Steuererstattungen. Oft ist es auch vororkommen, daß jemand Markanleihen am 1. 7. 1920 befaß, sie nachdem verkaufte und sich mit dem Erlös sofort andere — meist höher verzinsliche — Neichsanleihen ge kauft hat; auch dies gilt als Allbesitz, sofern der Gläubiger zur zeit des Erwerbs kein Handelsgewerbe betrieben und den Er werb nicht im Betriebe seines Handelsgewerbes vorgenommen hat. Ferner sind noch die Fälle zu erwähnen, in denen der Gläubiger Markanleihrn nach dem 30. 0. 1920, aber vor dem 1. Juli 1923, auf Grund gesetzlichen Zwanges als mündel- sichere Anlage erworben hat. Außer den Ansprüchen aus Schuldbuchforderungen, die von Amtswegcn zu gewähren sind, es sei denn, daß sich der Altbesitz der Markanleihen nicht aus dem Schuldbuch oder den Echuldbuchakten ergibt, oder daß Borzugsvente beansprucht wird, werden alle erwähnten Rechte nur auf Antrag gewährt. Dieser Antrag für den Anleihealt besitz muß in der Feit vom 5. Oktober 1925 bis zum 28. Fe bruar 1926 gestellt werden. Es müssen also in dieser Zeit alle Anträge auf Gewährung von Auslosungsrechten und die entsprechenden Anmeldungen der Markanleihen zum Umtausch angemeldet werden. Die Regelung der Anmeldung des Neu besitzes und der Gewährung von Barabfindung soll erst später stattfinden. Die Mlösungsschuld lautet auf Reichsmark. Sie kann vom Gläubiger nicht gekündigt werden; eine Verzinsung /Ku r i. Lrrgsb., kaknkoktr. 5—7 kernspreober 650, 651, 730 —732 Zekwsrrsnvsrg-vsisrfslü bernrprecker 544, 644 ^srben Künstler Ovlksrben l-seke / ^speien Linoleum Paul Kaumann, äus, Vergpalmev, Lrrgedlrglscks 8pl«Ivarea, 8aukastvn,AukrleIlkuckUlv1,I'«ckck^-LLr»a, puppen, VMo U8V., Ovsellecdakteeplvle, Herren, Usck- u Hüngvlsurdter, Lngvl, verg- und KaucdmSnnvr. Lin deronckerr reirenäer Artikel »inct meine kleine Pyramiden. emtt Ssorsl, Hus. Viks«in»r»1r»V» 1. kernspreckier 550. Oesls Kerugrquelle kür HSndler und iivuslersr. Tie AxieibeadWW M ihre SerMr«. Bon Dr. Försterling, Arre. Das Gesetz behandelt die Aufwertung der öffentlichen An leihen, d. h. der Anleihen von Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es beschränkt sich auf die Regelung der Aufwertung der Airleihen des Reichs, der Länder und der Gemeinden und Gemeindeverbände. Stach 8 16 der 3. Steuernotverordnung konnte die Verzinsung und Einlösung von Anleihen des Reichs und der Länder bis zur Erledigung sämtlicher Reparationsver pflichtungen nicht gefordert werden. Im allgemeinen gilt diese Bestimmung auch für die Anleiher: der Gemeinden und Ge- meindeverbände. Die obersten Landesbehörden waren jedoch berechtigt, für besonders leistungsfähige Gemeinden und Ge- meindeverbände eine abweichende Regelung zu treffen. Die 3. St.-N.-D. brachte demnach in rechtlicher Hinsicht ein nahezu unbefristetes Moratorium. Das neue Gesetz streicht zwar den: Gläubiger den größten Teil seiner Forderungen, will aber eine endgültige Regelung bringen und schreibt einen festen Til gungsplan vor. Als Markanleihen des Reiches gelten die auf Mark lau tenden Schuldverschreibungen, Buchschulden und Schatzanwei- sungen des deutschen Reiches, ferner die Schulden der Länder, die das Reich im Zusammenhang mit dem Uebergang der Staatsvisenbahnen übernommen hat, wie auch die Schulden, die der Reichsfinanzminister mit Zustimmung des Reichsrats zu Markanleihen des Reichs erklärt. Ein Verzeichnis dieser An leihen findet sich in der Anlage zur „Ersten Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Ablösung der öffentlichen Anleihen" (RGBl. 1925 S. 342) und in der Bekanntmachung über die Erklärung von Schulden zu Markanleihen des Reichs (RGBl. 1925 S. 332). Der Anleiheablösungsschuld unter- liogen nicht die Schuldverschreibungen der Zwangsanleihe gemäß dem Gesetz vom 20. 7. 1922, die unverzinslichen Schatzanwei sungen des deutschen Reiches, soweit sie nicht für Kriegsschäden im Entschüdigungsverfahrcn ausgegebcn sind, Reichskassen- und Darlehnskass enscheinc. Den Eigentümern von Markanleihen steht das Recht zu> die Anleihen einzutauschen in eine auf Reichsmark lautende Anleiheablösungsschuld. Die sogen. Anleihealtbesitzer haben 7 kuuken 8is sm bk8ten bei Lmil Oeiüsl, 6mk.II puppe» aller Hrt Wskker Bestmann, 8p62islbsu8 LoIinZer Ltaklwuren, ^U6, 8sknkot8trake 40. kann bis zum Erlöschen der Reparationsverpflichtungen nicht ' verlangt werden. Je 1500 Mk. Nennbetrag der Sparprämienanleihe und je 1000 Mk. Nennbetrag der übrigen Markanleihen des Reiches (ausgenommen der verschiedenartig geregelte Umtausch der Schatzanweisungen) werden in 25 'Reichsmark Nennbetrag der Anleiheablösungsschuld umgetauscht. Der Anspruch auf Um tausch von Markanleihen besteht nur insoweit, als dieser im Nennbetrag von 12,50 Mk. oder einem Vielfachen davon ge währt wird, d. h. für das kleinste Stück Anleiheablösungsschuld zu 12,50 Alk. werden 500 Mk. Nennbetrag der alten Markan leihen des Reichs benötigt. Bemerkt sei, daß die neue An leiheablösungsschuld in Buchschulden des Reiches verwandelbar ist. Die Eintragung in das Reichsschuldbuch hat den Vorteil, daß der Anleihebesitzer sich nicht um die Aufbewahrung seiner Anleihestücke zu kümmern braucht. Auch wird ihm die Kontrolle t-er Auslosung abgenommen. Allerdings ist der Gläubiger damit der jederzeitigen Verfügung über seine Ablösungsanleihe enthoben. Der Anleihealtbesitzer erhält nun für den Nennbetrag seiner Ablösungsschuld, soweit diese durch 500, bei der Spar- prämienanleihe durch 750 teilbar ist, das Auslosungsrecht, worüber ihn: eine Urkunde ausgestellt wird. Unbeschränkt ist die Teilnahnze des Altbesitzes an der Aus losung bei allen Forderungen bis zu 12 500 Reichsmark Nenn betrag der Anleiheablösungsschuld. Die folgenden 25 000 Reichsmark Ablösungsschuld in den Händen desselben Altbe sitzes nehmen nur zur Hälfte an der Auslosung teil. Für die nächsten 25 000 RM. werden auf je 3000 RM. die Auslosungs rechte von je 1000 M. und für den weiteren Besitz für je 4000 Reichsmark die Auslosungsrechte von je 1000 RM. ge währt. Die Tilgung der Auslosungsrechte erfolgt innerhalb 30 Jahren, beginnend mit dem Jahre 1926. Wird das Aus losungsrecht des Anleihealtbesitzers gezogen, so erhält dieser den fünffachen Betrag, also für 500 Mk. Altanleihe den Betrag von 125 Reichsmark. Der Auslosungsbetrag erhöht sich vom 1. 1. 1926 ab um jährlich 4^ Prozent Zinsen. Ein Altbesitzer von 500 Al. Anleihe, der 12,50 RM. Anleiheablösungsschuld und ein Auslosungsrecht erhält, bekommt also bei Auslosung im Jahre 1926 62,50 zuzügl. 2,81 M. Zinsen, im Jahre 1927 62,50 zuzügl. 5,62 M. Zinsen. ttaarMe8vkau8 Sckudvrt, kernruk 226 — US —- Lrnit?aprt«tr. 4 I ^snägssekimaüalk kstteMsrkrdM, W A Atz kreuäe ein68 jeäen Ob8tdoum2üekl6r8, emMektt ül8 LperioIorMe! > > l» I MEE Noekletetunge-Ala.ciilns.i e üen Nandverkvr. ^uüboä6n-6l, LdL 4 Roknsr-Macks, ^uttrags - Apparate Kieran. ' in destbewükrten vualitüten. 7SIV1ON Nr. SS u. so ttermsnn WenMer, Hue Nsulnvrstrsas 38 PWW - «^-n empüebit unübertrokken im LNvn, Slleksn unü Siopisn. MMttiwMMttHMUMMUUiUttMMiüMMMMMMMMMMM 6old — gerempelt — lugenloki 333, 585, 750, in jeder Orüöe »tetr am bager. 6arl * Aue trüber Hergert — Wettinsrrtr. 17. L-eaerwaren Reiss- unci 8port>Artiksi