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Als Ausgleich für den Fortfall der Sonder besteuerung der verteilten Gewinne und der Aufsichtsratssteuer ist neu eingeführt eine bestimmte Mindestversteuerung. Die Hauptpunkte des neuen Gesetzes sind kurz, um nur das Wich tigste zu nennen, die folgenden: f.. -4. Der Kreis der Steuerpflichtigen. j I. U nbe s chr än'k te und b e s ch rän k te S teue r p s li ch t. V a) Unbeschränkt steuerpflichti g sind mit den: gesamten Einkommen Erwerbsgesellschaften, die übrigen Kör- pevschaften und öffentliche Verwaltungen usw., mit Sitz oder Ort der Leitung in Deutschland. Als Erwerbsgesellschasten gelten ohne Rücksicht auf die Art s . ' des Betriebes Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Bergbau betriebe, sonstige Personenvereinigungen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetrieb; Anstalten, Stiftungen und andere Zweckver- mögen mit wirtschaftlichem Geschäftsbetriebe werden Erwerbs gesellschaften hinsichtlich der Besteuerung gleichgestellt. (Nicht zu den Erwerbsgesellschaften gehören Versicherungsvereine ans Gegenseitigkeit mit Dersicherungsbeschränkung auf die Mit glieder, bestimmte Wirt'chafts- und Erwerbsgenoffenschaften u. ä.). Zu den übrigen Körperschaften und Dermögensmassen gehören juristische Personen, nichtrechtsfähige Personenver einigungen, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen, wenn sie weder als Erwerbsgesellschaften gelten noch diesen gleichgestellt werden. b) Beschränkt steuerpflichtig sind alle Körper- schäften, Dermögensmassen und öffentlichen Betriebe mit ihrem inländischen Einkommen, wenn weder der Sitz noch der Ort der Leitung im Inlande liegt; mit den inländischen Kapital erträgen alle Körperschaften rind Vermögensmassen des bürger lichen und des öffentlichen Rechts ohne Rücksicht auf Sitz und Ort der Leitung. (Als Einkommen aus inländischem Gewerbe betrieb gilt solches aus Betrieben, für die im Inlande eine Ve- triebsstätte unterhalten oder ein ständiger Vertreter bestellt ist, welches Kriterium nach Neichsfinanzhof auch schon dann erfüllt ist, wenn etwa die Buchführung und sonstige Verwaltungsmaß nahmen von einem befreundeten Unternehmer in Lessen Räumen und mit dessen Personal vorgenommen werden). II. Befreiungen von der Steuerpflicht. Neben öffentlichen und sonst hier allgemein weniger in Betracht kommenden Betrieben sind steuerfrei vor allem Be- rufsverbänds ohne öffentlich-rechtlichen Charakter, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, nebst deren Vermögensverwaltungen und rechtsfähige wie nichtrechtsfähige Pensions-, Witwen- und ähnliche Kassen (letztere mit Sicherung der dauernden Verwendung der Ein» künfte für die Zwecke der Kassen). L. Materielle Stenerpflicht. s) M in destei nk o mme n. Maßgebend für die Ermittelung des Einkommens (Uebe», schuffes sind im allgemeinen die betreffenden Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes; für dis Steuerpflicht ist es bei dem neuen Körperschaftssteuergesetz, wie oben schon angedentet, ohne Bedeutung, ob der Ueberschuß (das Einkommen) verteilt wird oder nicht. Mindestens ist als Einkommen zu ver - steuern die Summe der Vergütungen aller Art an die Mitglieder des Aufsichtsrates oder gleicher Personen, hinzugerrchnet werden können die Gewinn anteile, die im Steuerabschnitt ausgeschüttet sind, so weit sie nicht aus Vermögen stammen, das bei seinem Entstehen in den letzten drei Jahren der Besteuerung nach diesem Gesetz unterlegen hat (die Beteiligungen bleiben unberührt) und die Vergütungen (Tantiemen usw.) an Vor- und leitende jllnge st eilte ohne vertragliche Zusicherung, die ja dann reine ausscheidbare Schuldverpflichtungen sind). Mrn-WMWWe 8D mit hohen Absätzen v.vv Daselbst lind noch Lose der 2len Schi-Keim-Lollerir zu haben. 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