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Entrichtung der Steuer. ^Allgemeines. Je am 15. 2., 5., 8., 11. jedes Jahres in Höhe von der zuletzt festgesetzten Steuerschuld: bei Erhöhung des Einkom mens um voraussichtlich mehr als ein Fünftel (mindestens 2000 Mk.) Neufestsetzung; bei Verminderung um ein Fünftel (mindestens 1000 Mk.) Stundung. (Bei Einkünften, die dem Steuerabzug unterliegen, ist der Satz 500 Mk.). Als Aus gleichszahlung sind Abschlußzahlungen überall vorgesehen. b) Besonderheiten. 1. Abzug vom Arbeitslohn (10 Prozent). Dom Abzug bleiben frei 600 Mk. jährlich, 180 Mk. für Abgel tung für Fahrten zur Arbeitsstelle und Berufskleidung und Werkzeuge, 180 Mk. zur Abgeltung der sogen. Sonderleistungen (Versicherungen usw.), außerdem für Ehefrau und minder jährige Kinder je 10 Prozent des Arbeitslohnes, der über die vorgenannten Betrüge hinausgeht (mit Modifikationen). Don Tantiemen usw. (einmalige Einnahmen) sind auch 10 Pro zent, vermindert um die Familienvergiinstigungen, abzuziehen. Wird der Arbeitslohn nicht für einen bestimmten Zeitraum ge zahlt, so sind 2 Prozent, bei Heimarbeitern 1 Prozent einzubehalten (ohne die erwähnten Vergünstigungen für die Familie). Erhöhung des steuerfreien Lohnbe trages ist möglich bei Vorliegen besonderer Verhältnisse. 2. SteuerabzugvomKapitalertrage(10 Pro zent); als Kapitalertrag gilt auch Einkommen als stiller Gesell schafter. Fälligkeit innerhalb einer Woche nach Fälligkeit des Anspruchs auf den Kapitalertrag. VII. Uebergangsvorschriften für die erste Veranlagung nach dem Gesetz. Für Gegenstände des Betriebsvermögens, die nach dem 31. 12. 23 angeschofft oder hergestellt sind, ist der tatsächliche Anschaffungs- oder Herstellungspreis anzusetzen. Für solche mit späterem Anschaffungsdatum: bebaute Grund stücke zum Anlagekapital gehörend, höchstens der gemeine Wert zu Beginn des Steuerabschnitts (bei buchführenden Steuer- pflichtigen das Geschäftsjahr, bei Land- und Forstwirtschaft das Wirtschaftsjahr vom 1.7. bis 30. 6., sonst das Kalenderjahr); die übrigen Anlagegegenstände kein höherer Wert als der um )4 verminderte Betrag, der am Stichtage der Goldmarkbilanz für die Anschaffung oder Herstellung Hütte aufgewertet müssen (Absetzungen zulässig); Waren, Erzeugnisse und Vorräte sowie sonstige Gegenstände des umlaufenden Betriebskapitals höch stens der Anschaffungs- oder Herstellungspreis zu Beginn des Steuerabschnitts. Nach Aufwertungsgesetz auswertbare Forde rungen nach den Grundsätzen des Gesetzes für den maßgeben den Zeitraum (Gegenstände des Betriebsvermögens, die an dem für die Vermögenssteuer 1925 maßgebenden Stichtag zum Ver mögen gehörten, nur mit dem Veranlagungswerte für diese, Anteile an Erwerbsgesellschaften ausgenommen). Der Abzug für Versicherungen erhöht sich bei Einkommen bis 15 000 Mk. und Vermögen bis 50 000 Mk. bei einem Alter von 50 bis über 60 Jahre auf je 960, 1200,1440 Mk. Die Vorschriften Uber den Steuerabzug von Ar beitslohn und Kapitalertrag gelten ab 1. 9. 25. Die in 8 10 Abs. 3 Steuerüberleitungsgesetz vorges ehene Frist wird bis 31. 12. verlängert. Die ermäßigte Umsatzsteuer. Wie das Reichsfinanzministerium bekannt gibt, ist mit Wirkung vom 1. Oktober 1925 der Satz der allgemeinen Umsatzsteuer von 1)4 auf 1 v. H., und der Sich der Hersteller und Kleinhandels-Luxussteuer von 10 v. H. auf 7)4 v. H. herabgesetzt. Die auf 1 bzw. 7)4 v. H. gesenkten Sätze der beiden Steuern haben die Monatszahler erstmalig bei den Umsatzsteuervorauszahlungen im November 1925, die Viertel jahrszahler erstmals bei den Umsatzsteuervorauszahlungen im Januar 1926 der Umsatzsteuer zugrunde zu legen. Bei den im September und Oktober 1925 zu leistenden Umsatzsteuer vorauszahlungen haben demnach die Monats- und Viertel- jahrszahler die Steuer in Höhe von 1)4 v. H. und 10 v. H. zu entrichten. Das Reichsfinanzministerium teilt ferner mit, daß die Ucberweisungsböstimmungen in entsprechender Weise wie bei den Ermäßigungen der Umsatzsteuer im Jahre 1924 erfolgen werden. Die Abführung der Lohnsteuer. Nach den bestehenden Vorschriften ist für die Abführung der Lohnsteuer in: Gegensatz zu anderen Steuerarten keine Schonfrist zugelassen. Auf eine Anregung des Verbandes des Deutschen Handwerks, die Einführung der sonst üblichen Schon- frist von 7 Tagen auch hier in Erwägung zu ziehen, hat der Reichsfinanzminister die nachfolgende Antwort erteilt: „Dem Arbeitgeber steht für die Abführung der Steuer abzugsbeträge nach der Lohnzahlung ein Zeitraum bis zu 15 Tagen zur Verfügung, die auch im ungünstigsten Falle bei ordnungsmäßiger Vornahme des Steuerabzuges für die recht- zeitige Abführung der Beträge ausreichen, ohne daß dadurch eine besondere Belastung für die Arbeitgeber entsteht. Eine Schonfrist von 7 Tagen wie bei anderen Steuerleistungen kann nicht zugrlassen werden. Denn es ist zu berücksichtigen, daß die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuerbeträge keine Steuerleistung des Arbeitgebers darstellt, sondern die Verpflich tung des Arbeitgebers lediglich dahin geht, einen Teil des Arbeitslohnes, der an sich am Lohntage zur Verfügung stehen müßte, als Steuer des Arbeitnehmers an das Reich abzu führen." Anmeldung des Wirtschaftsjahres. Zur Anmeldung des künftig maßgebenden Wirtschaftsjahres sind verpflichtet: 1. für die Einkommensteuer, Körperfchafts- steuer und Umsatzsteuer a) Steuerpflichtige, die Landwirtschaft, Forstwirtschaft,Gartenbau oder sonstige nichtgswerbliche Boden- kÄrkov L-acko ?M86l L-einöMrnrs Ourt Limon, WAs i. Lr-gsd. Kss! 8kkmslfuk, Aus. OualltStswsre, in bester Verarbeitung. sulpkleKs ssrsrbettsn 11 ssrrüpfe kincket man sm besten im lkai-MgeksuL 8vkubett, Hus i. krrgvd. kernruk 226. — krnst-Lagst-8traüe 4. KMmMlW: «Ms« Wgm, Nlis, kernrul S41. Oststraüs 3S. Ssorg Ssumsnn, Hus. vegr. 1lvZ kernruk 837. Orüöte iniiocli2eit8- UNcl 8ON8I1A6N 0680Ü6NK6N. Mo wir Kin? NolLleistungs-SIasckIasa kür 6en Nanäverker. i.otiis8eßksidsr,älle Kristall / ?0EHan 6198 tlaus- u. LückenZeräto W. Tielemann, Saltlermeister, Aue, — am Stadthaus empfiehlt alle Arlen Reife-Artikel, feine Lederwaren, Arlikel für Kunde und Spsrl. 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