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aiMK una LnreM. ^r. zs. 8e!Ia§v rum Lr2§6bLrAlscksn Volk8kr6unä. n. sopiowd« 1925. ^»§SmeiN6 oeutseke OreM-^nslsH LwsIgstsIIsn: Lekwsrrsnbsrg, 8a. Hus I. errgsb., Laknkokslr. 5—7 8ek^a»sndsrg-8slsrfslü kerneprecher 24, 74, 84 Rsrnsprscher 650, 651, 730—732 berveprecher 544, 644 Nsuptnnstnlt I. s I p r I g empkisW 8iek 2ur Husfükrung aller bsnKmSMgsn EsseSiLtts 2U 8ün8llA8ten 866INAUNA6N. --- Kür üle Ksisvrsit: Vsrmistung tsusr- unü ülsbsssieksrsr LtakItSeNsr. — Rsinvneksek« in «IIsn tALKrungsn. Die neue Einkommensteuer. Der Einkommensteuer unterliegen nur die im Gesetz be sonders aufgezählten. Einkommcnsarten (aus Landwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger, sonstiger Berufstätigkeit, Arbeit, Kapitalvermögen, Verpachtung, Vermietung, andere wieder kehrende Bezüge, sonstige Leistungsgewinne). Nicht besteuert werden einmalige Einnahmen aus Schenkungen, Erbschaften, Aussteuern und Ausstattungen, Lotte^egewinne, Lebensver sicherungen, bestimmte Abfindungen für Körperverletzung nach den Beamtenpensionsgesetzen. I. Die verschiedenen Einkommen. a) Als Einkommen aus Gewerbebetrieb gilt auch bei per sönlich haftenden Gesellschaftern einer Komman ditgesellschaft auf Aktien die Tantieme und die Gewinn anteile, die auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Ein lagen entfallen. Bei Gesellschaftern einer Offenen Han delsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer vnzusehen ist, die Vergütungen für die Geschäfts- führung usw., ebenso die Gewinne aus der Ver äußerung des Betriebs, auch von Teilen dieses, von Anteilen und Beteiligungen bei wesentlicher Beteiligung (mehr als ein Viertel mit gewissen Modifikationen), Geschäfts aufgabe und Auseinandersetzungen: erst über 10 000 Mk. Ge winn daraus. b) Einkommen aus Arbeit ist auch Tantieme, Auf wandsentschädigung, soweit mehr als tatsächlich auf gewendet gezahlt wird (auch für W e r k z eug b e s ch a ff un g). o) Kapitalertrag auch Einkünfte aus Beteiligung als stiller Gesellschafter. ä) Als Leistungsgewinne gelten Einkünfte aus Veräuße- vungsgeschüften (Spekulationsgewinne, d. h. wenn zwischen Anschaffung bei Grundstücken weniger als zwei Jahre, bei anderen Gegenständen, insbesondere Wertpapieren weniger als drei Monate verstrichen sind, der Erlös aus solchen Ge schäften im Stcuerabschnitt insgesamt weniger als 100 Mk. betrug, und die Anschaffung nachweisbar nicht zu Spekula- tionszwccken erfolgte). Verluste können bis zur Höhe des Ge winnes angerechnet werden, Absetzung von Werbungskosten einschl. Wertzuwachssteuer zulässig. (Für Gegenstäirde, die nicht zum vermögenssteuerpflichtigen Vermögen gehören, gelten diese Vesteuerungsgrundsätze nicht, insofern also keine Steuer). e) Sonstiges Einkommen: Entschädigungen als Ersatz für entgehende Einnahmen, für Aufgabe einer Tätigkeit oder Ge winnbeteiligung (Abfindung bei Auseinander setzungen), Einnahmen aus einer ehemaligen Tätigkeit (Pensionen, Teilhaberschaft usw.). Wert der Wohnung im eigenen Hause. n Ermittelung des Einkommens. Im Prinzip gilt als steuerbarer Gewinn der Ueberschuß der Einnahmen über die Ausgaben zuzüglich des Mehrwertes oder abzüglich des Minderwertes der Erzeugnisse, der Waren und Vorräte des Betriebes, der Gebäude usw. Bei Steuer pflichtigen mit kaufmännischer Buchführung der saldomäßig nachgewiesene Ueberschuß. Maßgebend ist der gemeine Wert unter Berücksichtigung der dauernden Widmung für die Zwecke des Unternehmens bei nicht zur Veräußerung bestimmten Werten; an die Stelle des gemeinen Wertes kann der An- schaffungs- oder Herstellungspreis treten mit Abschreibungen für Abnutzung (vergl. am Schluß „Uebergangsbestimmungen"). Zusannnenrechnung der Einkommen von Ehemann und Ehefrau und der minderjährigen Kinder im Prinzip. m. Abzüge, Absetzungen. Bei Ermittelung des Einkommens bleiben außer Ansatz u. a. Bezüge aus Krankenversicherungen. W erb u n gs k o sten: die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einkünfte gemachten Aufwendungen, Steuern vom Grundvermögen und Gewerbebetrieb, Versiche rung von Gegenständen, die nach dem Aufbringungsgesetz zu entrichtenden Jahresleistungen nebst der Zuschläge, Kosten für notwendige Fahrten zur Detriebsstätte. Weiter Absetzungen für Abnutzung an Maschinen und sonstigem Detriebsinventar, für gewerbliche, literarische und künstlerische Urheberrechte, auch Absetzungen füraußergewöhnliche Abnutzun gen bei Begründung. Abzugsfähig sind außerdem Beiträge zu Kranken-, An gestellten- usw. Versicherungen, für Lebensversiche rungen und Haftpflichtversicherungen für den Steuerpflichtigen und seine nicht selbständig veranlagten Haushaltungsan gehörigen, Ausgaben für Fortbildung im Berufe des Steuer pflichtigen (bis zu 480 Mk. im Jahre mit Steigerung um je 100 Mk. für Ehefrau und jedes minderjährige Kind). Beiträge zu Berufsvertretungen, Zuwendungen an Unter st ützungs,Pens ionskassenu. a. desBetriebes, wenn die Lauernde Verwendung für die Kassen gesichert. Nicht abgesetzt werden dürfen Aufwendungen zur Verbesserung und Vermehrung des Vermögens, zu Ge- schäftserweiterungen, zu Kapitalanlagen, Mr Schuldentilgung und zu Ersatzbeschaffungen, soweit sie über di« zulässigen Absetzungen hinausgehen, Zinsen für im Be triebe arbeitendes eigenes Vermögen, Ein kommensteuer und sonstige Personalsteuern. IV. Tarif. Vorgesehen ist ein Existenzminimum von 1100 Mk., das sich noch erhöht um folgende Beträge: für Ehefrau um 100 Mk., für das unter 10 Jahre alte 1. bis 3. Kind um je 100, 180, 360 Mk., und vom 4. Kinde ab für jedes weitere um 450 Mk. Als Abgeltung für die vorerwähnten Versicherungen 180 Mk., wenn nichts weiter angesetzt wird. Vom Einkommen sind für die Festsetzung der Einkommensteuer abzuziehen im Jahre bei Einkommen dis 10 000 Mk. 600 Mk. als steuerfreier Einkommensteil, für Frau und minderjährige Kinder je 8 Pro zent des über 600 Mk. hinausgehenden Einkommens, höchstens je 540 Mk. für Frau und jedes Kind, insgesamt aber nicht mehr als 8000 Mk. mit weiteren Modifikationen, auf die hier deü Raumersparnis wegen nicht näher eingegangen werden mag. Die Einkommensteuer beträgt für die ersten an gefangenen oder vollen 8000 Mk. 10 Prozent, für je weitere volle oder angefangene 4000 Mk. 12,5 Prozent, 15 Prozent, 20 Prozent, für die weiteren vollen oder angefangenen 8000 Mk. 25 Prozent, für die weiteren vollen oder angefangenen 18 000 Mk. 30 Prozent, für die weiteren vollen oder ange- fcmgenen 34 000 Mk. 35 Prozent, für die weiteren Beträge 40 Prozent. Besondere Verhältnisse können bei Einkommen bis zu 30 000 Mk. berücksichtigt werden, bei Gewinnen aus An- teilen an einer G. m. b. H. sind bei einem Einkommen bis Wsitksr Dostmann, 8p62iuIk3U8 Solinger Staklvaren, - ----- Hus, Laknkokstrsüe 40. —- - snügsbekmisüktö Ksstenverkreugs, äio kreuäe 6M68 Men Ob8tbaum2Üekter8, empkieklt al8 Lpenolmtikel Rernrprecher dir. 56 unck 60. Vkettinor Straüs 38. bei Hermann ^Venäler, !. Lr2§. k. Alax kkiiipp'8 Xackk. Holrrtvi»vn»<jketl>en SUllgsie kreliel Kelche ^usvakll Wettinerstr. 50 Wettinerstr. 50 Oröktes l-eclervnren - SperinIZesciiäkt cle8 we8tlicken LrrZebirZes. Uoäerne 8tanäukren mit echünem voppelschlaA. V erlokunZsrinZe 3ZZ, 383 u. 750 gsU., jkäs Orüüs sm bsger. Oesekenkartikel In la Sleikrlstall, kN (Lei unck LleerlaL. ^srbsn Künstler Ovlkarbsn l-seks / rapsten kmoleum psul ksumsn», äus, Varl ^an8ckek vkrmacher krüksr Hergert. Wettinerrtr. 17. kaufen Sie am be8ten bei k. Lmil Oeiüel, O.m.b.R I-sÄsrMsren, Reise- unci Sport-Artikel Fernruf 7«. BahnbolNrahe 44. Slrumpfwolle und bunte Iumperwollo in nur guter, weicber Qualität kauft man vorleildast bei s. 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